- Steuerrecht des Mezzaninekapitals ( Nachrangkapitals )
- Steuervorteile für Kapitalanleger
- Bilanzrecht des stimmrechtslosen Beteiligungskapitals
- Eigenkapital-Bilanzierung der stillen Beteiligungen
und des Genussrechts
Mezzanines Finanzkapital ist im Steuerrecht und Bilanzrecht von großen Begünstigungen geprägt und zwar sowohl in der Bilanz und somit bei der Bonität und beim Rating als auch bei den steuerlichen Vorteilen. Mezzanine-Kapital kann durch zusätzliche Vertragsklauseln bilanzrechtlich "echtes" Eigenkapital ( Equity-Mezzaninekapital ) werden. Durch die bloße Nachrangigkeit gegenüber dem klassischen Fremdkapital ist Mezzanine-Kapital grundsätzlich nur als wirtschaftliches Eigenkapital zu bewerten. Dies bedeutet, daß es in der Bilanz grundsätzlich als Verbindlichkeit ausgewiesen werden muss.
Bilanzrechtliches Eigenkapital ( Voraussetzungen )
Sofern die mezzaninen Beteiligungsverträge ergänzende Voraussetzungen erfüllen, kann das Mezzanine-Kapital auch bilanzrechtlich als Eigenkapital geführt werden. Hierzu sind nach dem Hauptgutachten des Instituts der Wirtschaftsprüfer IdW fünf ergänzende Vertragsbedingungen erforderlich: Neben der Gewinn- und Verlustbeteiligung muss der Beteiligungsvertrag auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen sein und Ausschüttungen dürfen nur aus einem positiven Jahresergebnis erfolgen. Ferner sind eine Nachrangklausel sowie eine mindestens 2-jährige Kündigungsfrist des Beteiliungsvertrages erforderlich ( siehe Gutachten des Instituts der Wirtschaftsprüfer, Düsseldorf, IDW in der Stellungnahme HFA 1/1994 ).
Eine Gewinnbeteiligung setzt voraus, dass der stille Gesellschafter oder der Genussrechtsbeteiligte je nach Höhe des Unternehmensgewinns eine höhere oder eine niedrigere Ausschüttung erhält. In vielen Mustern ist bei einem Unternehmensverlust häufig nur eine niedrigere oder gar keine Ausschüttung geregelt; es gibt aber bei einem größeren Unternehmensgewinn keine höhere Ausschüttung als die ausgewiesenen festen Prozente an den stillen Gesellschafter / Genussrechtsbeteiligten. Damit fehlt es an dem konstitutiven (Genussrechts-)Merkmal der positiven Gewinnbeteiligung. Erforderlich ist neben einer Grundausschüttung, die als Equity-Mezzanine auch erfolgsabhängig gestaltet sein muss, eine variable Gewinnbeteiligungs-Komponente in Form einer zusätzlichen sogen. Übergewinnbeteiligung, die wie folgt lauten könnte: „Darüber hinaus sind die stillen Beteiligungsrechte/ Genussrechte quotal an 15 % des auszuschüttenden Jahresergebnisses (Jahresüberschuss) der Gesellschaft beteiligt (= Übergewinnbeteiligung); erstmalig zahlbar zum ( z.B. ) 30. Juni 2019“.
Die bilanzrechtliche Ausgestaltung als bilanzrechtliches Eigen- und Haftkapital hat keinerlei steuerlich negative Folgen. Vielmehr bleibt die Ausgestaltung steuerneutral. Trotz des Eigenkapitalcharakters in bilanzieller und wirtschaftlicher Hinsicht, wird Mezzanine-Kapital bei entsprechender Gestaltung steuerrechtlich als Fremdkapital mit den Absetzungsvorteilen gewertet. So sind die Kosten einer Mezzanine-Finanzierung als Betriebsausgaben abzugsfähig und tragen zur Minderung des steuerpflichtigen Gewinns bei. Gewinnausschüttungen bei der typisch stillen Gesellschaft und beim Genussrechtskapital vermindern also bei richtiger Vertragsgestaltung den körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn und sind wie Darlehenszinsen abzugsfähiger Aufwand der Gesellschaft. Das Mezzaninekapital bietet also echte steuerliche Vorteile.
Steuerrecht der stillen Beteiligung und der Genussrechte
Die atypisch stille Gesellschaft ( = Beteiligung ) dagegen stellt eine Sonderform dar und hat eine gewinnsteuerrechtliche Ausprägung. Diese gewährt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, mit der Möglichkeit positive und negative Einkünfte miteinander zu verrechnen. Die atypische stille Beteiligung gewährt also die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Rechtspersonen ( natürliche Personen und juristische Personen ) den Steuerkreis zu schließen und dadurch Gewinne mit Verlusten einkommen- oder körperschaftsteuerlich zu verrechnen. Steuerliche Voraussetzung für die Anerkennung einer atypisch stillen Gesellschaft als Mitunternehmerschaft ist (1) die Verlustbeteiligung, (2) die Beteiligung am Firmenwertzuwachs und (3) die Einräumung einer sogen. Mitunternehmerinitiative ( = bestimmte Mitspracherechte ). Ferner können zusätzliche Vertragsbedingungen aufgenommen werden, die sodann erlauben, das stille Beteiligungskapital bilanzrechtlich als Eigenkapital zu passivieren. Gewinnausschüttungen bei der atypisch stillen Gesellschaft sind kein Aufwand bei dem Unternehmen, sondern bedeuten echte Gewinnteilung aufgrund einer einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung. Ausschüttungen verkürzen also den körperschaftspflichtigen Gewinn z.B. der Kapitalgesellschaft.
Im Steuerrecht werden die Erträge aus Genussrechten als Einkünfte aus Kapitalvermögen eingestuft und unterliegen der Abgeltungsteuer. Gewinnausschüttungen sind beim stillen Gesellschaftskapital und beim Genussrechtskapital Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungsteuer mit maximal 25% und derzeit noch dem Solidaritätszuschlag unterliegen. Der Unternehmer sollte sich zur Veranschaulichung mit Hilfe von Berechnungsbeispielen über die vorteilhaften Auswirkungen im Bereich der Körperschaft-, Gewerbe- und Einkommensteuer bei seinem Steuerberater individuell informieren.
Mezzanine Beteiligungsanlagen beinhalten bei richtiger Gestaltung nicht unerhebliche Steuervorteile: Die Anleger müssen z.B. die Erträgnisse bzw. Gewinnausschüttungen auf Mezzaninekapital gem. § 20 Abs. 1 Einkommensteuergesetz ( EStG ) als Einkünfte aus Kapitalvermögen ( ab dem 01. 01. 2009 als Abgeltungssteuer mit max. 25 % plus Soli-Zuschlag ) erst im Zeitpunkt des Geldzuflusses von Gewinnen bzw. beim Mittelabfluss aus dem Unternehmen versteuern. Die Abgeltungsteuer wird in der Form der Quellensteuer ( d.h. an der "Quelle" bei dem ausschüttenden Unternehmen im Wege des Vorwegabzuges erhoben, so dass das Unternehmen verpflichtet ist, für den Anleger bei Gewinnausschüttungen gleich die Abgeltungsteuer einzubehalten und diese direkt zugunsten des Anlegers an das Finanzamt abzuführen ). Dem Investor ist von dem Unternehmen über die für ihn gezahlte Abgeltungsteuer eine Steuerbescheinigung zur Vorlage bei seinem Wohnsitzfinanzamt auszustellen. Dem Anleger wird dann die gezahlte Abgeltungsteuer auf seine Einkommensteuerschuld angerechnet.
Werden die Auszahlungen von Gewinnerträgen zunächst im Unternehmen belassen und zeitlich auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, findet auch erst später eine Versteuerung mit eventuellen Steuererleichterungen statt. Solche Steuervorteile können z.B. auch bei einer Genussrechts-Emission erreicht werden, wenn die Gewinnausschüttungen endfällig zum Ablauf der Beteiligung gezahlt werden und der Anleger zum Zeitpunkt der Auszahlung der Kapitalerträge z.B. das Rentenalter erreicht hat. Ab dem Rentenalter unterfällt der Anleger regelmäßig einem wesentlich geringeren Grenzsteuersatz. Wer als Rentner einen Grenzsteuersatz von z.B. 21 % hat, erhält die Differenz zu den gezahlten 25 % Abgeltungsteuer erstattet.
Null-Koupon-Genussrechte mit Steuervorteilen
Das Prinzip kann wie bei den bekannten, sogen. Null-Koupon-Anleihen auch bei Null-Koupon-Genussrechten angewandt werden. Ferner ist die Abgeltungsteuer eine endgültige Höchststeuer, so daß die Gewinnausschüttungen auch im Einkommensteuer-Nachtragsverfahren nicht höher als mit 25% zu versteuern sind. Besteht ein geringerer Grenzsteuersatz als 25%, wird die Differenz erstattet. Nähere Informationen erteilt Dr. jur. Horst Werner unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de bei entsprechender Mail-Anfrage.