Die neuen Finanzinstrumente, Erweiterung des § 34 f Gewerbeordnung für Finanzvermittler und das Emittentenprivileg von Emissionsunternehmen

Finanzinstrumente sind ab dem 01. Juli 2015 sämtliche Darlehensformen als Nachrangdarlehen, partiarische Darlehen und grundschuldbesicherte Darlehen


11. März 2015 - Das Kleinanlegerschutz hat den Kreis der Finanzinstrumente in § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes mit Auswirkungen auf die Finanzvermittler erweitert. Der § 34 f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Gewerbeordnung gilt nach dem Kleinanlegerschutzgesetz  ab dem 01. Juli 2015 ausnahmslos für alle Finanzinstrumente, die als Vermögensanlagen über Vermittler platziert werden. Zu diesen Finanzinstrumenten im kapitalmarktrechtlichen Sinne zählen ab dem 01. Juli 2015 auch sämtliche Darlehensformen ( Nachrangdarlehen, partiarische Darlehen und auch grundschuldbesicherte Darlehen ). Der neue § 1 Abs. 2 Nr. 7 Vermögensanlagengesetz enthält erstmalig eine Auffangklausel bzw. Generalklausel, wonach als Vermögensanlagen auch alle „sonstigen Anlagen gelten, die einen Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung gewähren“. Entsprechend dieser Generalklausel sind auch grundschuldbesicherte Darlehen als Vermögensanlagen im Sinne des Gesetzes zu sehen.

Alle ( auch neuen ) Finanzinstrumente des Vermögensanlagengesetzes sind ohnehin nur dann zulässig, soweit sie keine Einlagengeschäfte gem. § 1 KWG darstellen. Dies ergibt sich explizit aus dem neuen § 1 Abs. 2 Nr. 7 letzter Halbsatz. Nachrangdarlehen bedürfen also weiterhin eines qualifizierten Rangrücktritts. Grundschuldbesicherte Darlehen wurden in entsprechenden Grenzen ( z.B. Besicherung bis zu 100 % ) von der BaFin auch bisher nicht als Einlagengeschäfte eingestuft. Nach dem neuen Gesetz dürfen grundschuldbesicherte Darlehen ohne BaFin-Prospekt nur noch bis Euro 1 Mio. platziert werden. Alles über Euro 1 Mio. wird prospektpflichtig.

Die genannten Darlehensformen dürfen nach der Übergangsfrist ab dem 01. Jan. 2016 ohne einen BaFin-gebilligten Prospekt nicht mehr direkt vom Unternehmen selbst, sondern gem. § 2a Abs. 3 Vermögensanlagengesetz neue Fassung nur noch „ausschließlich im Wege der Anlageberatung oder Anlagevermittlung über eine Internet-Dienstleistungsplattform vermittelt werden“ - also in einem begrenzten Umfang bis Euro 1 Mio. platziert werden, wobei die Höchstbeteiligung auf Euro 10.000,- gesetzlich festgelegt ist ( § 2a Abs. 3 Nr. 2 Vermögensanlagengesetz n.F. ). Ohne BaFin-Prospekt wird also nach dem 31. 12. 2015 eine Eigenplatzierung auch z.B. durch angestellte Vermittler nicht mehr möglich sein. Hier ist also bei den Darlehensformen ohne BaFin-Prospekt das Emittenprivileg ausgehebelt.

Finanzdienstleister, die weiterhin ohne BaFin-Prospekt von den Initiatoren-Unternehmen beschränkt zulässige Darlehensformen platzieren wollen, müssten also eine eigene Internet-Dienstleistungsplattform ( Crowdfunding-Portal ) eröffnen und den Vertrieb über dieses Portal unter Beachtung der neuen gesetzlichen Kontroll- und Prüfungspflichten organisieren. Fazit: Ohne BaFin-Prospekt kommt man bei den Darlehensformen am § 34 f GewO nicht vorbei. Anders ist das bei stillen Beteiligungen, Namensgenussrechten und Namensschuldverschreibungen als nicht wertpapierverbriefte Vermögensanlagen, die weiterhin bis zu jeweils 20 Anteilen direkt und ohne Internet-Plattform platziert werden dürfen; also gleichzeitig und parallel 20 stille Gesellschafter, 20 Genussrechtsbeteiligte und 20 Namensschuldverschreibungen.

Warum Darlehensformen nur mittelbar über Crowdfunding-Portale mit Zulassung gem. § 34f GewO platziert werden dürfen, während andere Vermögensanlagen weiterhin direkt vom Emittenten verkauft werden können, ergibt sich aus den Erläuterungen zum Kleinanlegerschutzgesetz nicht. Weitere Auskünfte erteilt Dr. Horst Werner unter der Mail-Adresse dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de bei entsprechender Anfrage.

Dr. Werner-Experten-Netzwerk f?r Unternehmensfinanzierungen/
Mezzanine-Finanzierungen,Beteiligungskapital und Eigenkapitalbeschaffung durch Privatplatzierung /Private Placement
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Bankenunabh?ngige Wachstumsfinanzierung und stimmrechtslos