Hinweis „Platzierung nach altem Recht bis 31. 12. 2015“ wegen der Übergangsvorschrift im Kleinanlegerschutzgesetz

Inanspruchnahme der Übergangsregelung entsprechend der speziellen Übergangsvorschrift in § 32 Abs. 10 Satz 2 Vermögensanlagengesetz n.F.

Die Übergangsregelung zu den Nachrangdarlehen findet sich in Art. 2 Ziff. 29 c des Kleinanlegerschutzgesetzes. Dort heißt es, dass die neuen Vorschriften des Gesetzes auf Altplatzierungen erst ab dem 01. Jan. 2016 anzuwenden sind. Die alt-emittierenden Unternehmen haben jedoch die Pflicht, darauf hinzuweisen, dass es sich um ein Angebot „nach altem Recht“ und unter Inanspruchnahme der Übergangsregelung handelt. Wenn mit dem öffentlichen Angebot und mit der Platzierung von Nachrangkapital vor dem Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes begonnen worden ist, darf das Angebot nach der speziellen Übergangsvorschrift in § 32 Abs. 10 Satz 2 Vermögensanlagengesetz n.F. (Entwurf) bis zum 31. Dezember 2015 noch nach altem Recht platziert werden. Der gesetzlich erforderliche Hinweis auf den Zeichnungsunterlagen oder Werbeunterlagen könnte wie folgt lauten:


„Platzierung nach altem Recht bis 31. 12. 2015
„Da mit dem öffentlichen Angebot des vorliegenden Nachrangdarlehens ( bzw. grundschuldbesicherten Darlehens ) vor dem Inkrafttreten des neuen Kleinanlegerschutzgesetzes begonnen worden ist, darf dieses Angebot unter Inanspruchnahme der Übergangsregelung entsprechend der speziellen Übergangsvorschrift in § 32 Abs. 10 Satz 2 Vermögensanlagengesetz n.F. bis zum 31. Dezember 2015 noch nach altem Recht platziert und gezeichnet werden.“

Weitere Auskünfte erteilt Dr. Horst Werner unter der Mail-Adresse dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de bei entsprechender Anfrage.


Dr. Werner-Experten-Netzwerk f?r Unternehmensfinanzierungen/
Mezzanine-Finanzierungen,Beteiligungskapital und Eigenkapitalbeschaffung durch Privatplatzierung /Private Placement
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