04. August 2015 - Trading-Geschäfte an den Börsen mit Anlegergeldern als Massenhebel ist ein stark wachsendes Geschäftsmodell, so Dr. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ). Entsprechende Unternehmens-Neugründungen schießen wie Pilze aus dem Boden, ohne die bankaufsichtsrechtlichen Genehmigungsvorbehalte des § 1 KWG über Einlagengeschäfte der Banken zu kennen. Die BaFin hat deshalb mit entsprechenden Verfügungen häufig Unternehmen untersagt, das Trading mit Anlegergeldern ( soweit diese stimmrechtslose "Fremdgelder" darstellen ) als Hauptgeschäftsfeld zu betreiben und somit im Fachjargon "ein Finanzkommissionsgeschäft als Bankgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG gewerbsmäßig dadurch zu betreiben, dass die Unternehmen auf der Grundlage von Verträgen über sog. treuhänderische Beteiligungen Gelder von Anlegern entgegen nehmen, um hiermit Finanzinstrumente in eigenem Namen, aber letztendlich für fremde Rechnung anzuschaffen und zu veräußern". Das bedeutet ein Spekulationsverbot mit "Fremdgeldern" von Anlegern ohne Einflussrechte. Der § 1 Abs.1 Satz 2 Nr. 4 des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz – KWG) definiert das Finanzkommissionsgeschäft als die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung ( = spekulieren auf das Risiko und die Kosten von Dritten ).
Der Begriff der Finanzinstrumente umfasst nach der Legaldefinition in § 1 Abs. 11 KWG Aktien, Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes, Schuldtitel, sonstige Rechte, Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs, Geldmarktinstrumente, Devisen und Rechnungseinheiten sowie Derivate.
Zur Begründung wird von der BaFin regelmäßig im Wesentlichen ausgeführt, dass die Unternehmen mit den Anlegergeldern gewerbsmäßig das Finanzkommissionsgeschäft betreiben, ohne zuvor die Erlaubnis bei der BaFin gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG eingeholt zu haben, da es sich um ein Einlagengeschäft handele. Die Unternehmen betreiben durch die Entgegennahme von stimmrechtslosen Anlegergeldern zur Investition in verschiedenen börsennotierten Finanzmarktinstrumenten und Portfolios das Finanzkommissionsgeschäft durch die Anschaffung und Veräußerung derartiger Finanzinstrumente und Derivate in eigenem Namen und für fremde Rechnung.
1. Anschaffung und Veräußerung : Unerheblich für die Beurteilung der Geschäftstätigkeit ist, ob die Unternehmen die Anschaffung, die Veräußerung und das Halten der Finanzinstrumente nicht unmittelbar selbst durchführen, sondern gegebenenfalls im Rahmen von Treuhandverträgen durch einen für das Finanzkommissions- und Depotgeschäft zugelassenes Wertpapierhandels- oder Kreditinstitut als Zwischenkommissionär durchführen lassen.
2. Fremde Rechnung : Die Anschaffung und der Verkauf der Finanzinstrumente erfolgt bei der anzustellenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise, so die BaFin, auch für fremde Rechnung, nämlich zum wirtschaftlichen Vorteil bzw. meist zum Nachteil ( = Verlustrisiko ) der Anleger. Eine Anschaffung für „eigene Rechnung“ wäre nach der BaFin nur gegeben, wenn die Anleger stimmberechtigt als Eigentümer und Mitgesellschafter an dem Unternehmen beteiligt wären und entsprechenden Einfluss auf die Anschaffung und den Verkauf der Finanzinstrumente hätten. Das ist jedoch bei stillen Gesellschaftern, Genussrechtsbeteiligten, Nachrangdarlehensgebern, Anleihebeteiligten etc. nicht der Fall. Deren Beteiligungskapital geht zwar ins Eigentum des jeweiligen Unternehmens über und wäre somit formalrechtlich vom Unternehmen angelegtes Kapital auf „eigene Rechnung“. Hier gilt jedoch die rein wirtschaftliche Betrachtungsweise, wonach die Anlage „fremdwirtschaftlich“ zum Vorteil, aber auch zum unbeeinflussbaren Nachteil bzw. Risiko der Anleger erfolgt; also im wirtschaftlichen Ergebnis auf fremd-(wirtschaftliche) Rechnung Dritter geschieht.
3. Bereichsausnahmen : Das Betreiben des Finanzkommissionsgeschäfts ist grundsätzlich nur in den in § 2 Abs. 1 KWG genannten Fällen nicht erlaubnispflichtig. Insbesondere kommt die Ausnahme des § 2 Abs. 1 Nr. 8 KWG in Betracht. Danach gelten Unternehmen nicht als Kreditinstitut, die das Finanzkommissionsgeschäft ausschließlich an einer Börse, an der ausschließlich Derivate gehandelt werden, für andere Mitglieder dieser Börse betreiben und deren Verbindlichkeiten durch ein System zur Sicherung der Erfüllung der Geschäfte an dieser Börse abgedeckt sind.
Eine weitere Ausnahme besteht nach § 2 Abs. 1 KWG für Unternehmen, die das Finanzkommissionsgeschäft nur als Hilfs- und Nebengeschäft betreiben. Dementsprechend greift die BaFin z.B. dann nicht ein, wenn das Unternehmen weniger als die Hälfte des Anlegerkapitals in Finanzinstrumente anlegt.
Der § 2 Abs. 1 Nr. 10 KWG regelt zudem eine Ausnahme für Unternehmen, die das Finanzkommissionsgeschäft ausschließlich als Dienstleistung für Anbieter oder Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes oder von geschlossenen AIF-Fonds im Sinne des § 1 Abs. 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs betreiben.
Soweit die Tatbestände des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG erfüllt sind, untersagt die BaFin den Unternehmen die Werbung für diese BaFin-genehmigungspflichtigen Finanzkommissionsgeschäfte und ordnet die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Finanzkommissionsgeschäfte an. Bei Untersagung durch die BaFin ist eine Rückabwicklungsverfügung und die Bestellung eines Abwicklers immer deshalb erforderlich, um die abschließende und unverzügliche Beendigung und Abwicklung der unerlaubt betriebenen Finanzkommissionsgeschäfte zu erreichen.
Die BaFin bestellt sodann regelmäßig einen Rechtsanwalt zum Abwickler und überträgt diesem zur Durchführung der geordneten Abwicklung die Befugnisse eines Geschäftsführers des kapitalmarktrechtswidrig handelnden Unternehmens mit der alleinigen Berechtigung zur Vornahme der erforderlichen Maßnahmen. Die Verfügung enthält meist weitere Anordnungen für den Fall der nicht fristgemäßen Erfüllung der Verpflichtungen aus der Verfügung. Ferner droht die BaFin den „Trading-Unternehmen“ Zwangsgelder von mindestens 50.000,-- Euro an. Die sofortige Vollziehung der Zwangsgeldandrohungen wird regelmäßig angeordnet. |