Generalklausel des § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG als Auffangtatbestand für Direktinvestments in Abgrenzung zum einfachen BaFin-freien Kaufvertrag ohne Prospektpflicht

Vermögensanlagen sind nur solche öffentlich angebotenen Wirtschaftsgüter, die kumulativ einen Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung bzw. einen auf Barausgleich gerichteten Anspruch gewähren.

01. Dezember 2015 - Der § 1 Abs. 2 Nr. 7 des Vermögensanlagengesetzes ist ein gesetzlicher Auffangtatbestand in Form einer Generalklausel, um alle Finanzinstrumente im kapitalmarktrechtlichen und im gewerberechtlichen Sinne zu erfassen. Erfaßt werden sollten insbesondere die sogen. Direktinvestments wie der Erwerb von Containern, Waggons etc. auf Zeit mit Rücknahmeverpflichtung. Dabei stellt sich die Frage, ob es sich um Direktinvestments als Finanzinstrumente gem. § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG handelt oder doch nur jeweils um einen einfachen BaFin-freien Kaufvertrag ohne Prospektpflicht (?). Das untersucht nachstehend Dr. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ).

Die Abgrenzung von Direktinvestments nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 Vermögensanlagengesetz als prospektpflichtige Finanzinstrumente zu bloßen Kaufverträgen ohne Zinsversprechen und Rückzahlung ist von wesentlicher Bedeutung für den freien Kapitalmarkt. Nach dem neuen seit Juli 2015 in Kraft getretenen Kleinanlagerschutzgesetz sind Vermögensanlagen nur solche öffentlich angebotenen Wirtschaftsgüter, die kumulativ einen Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung bzw. einen auf Barausgleich gerichteten Anspruch gewähren. Tatbestandsvoraussetzung sind also 1. Die Gewährung eines Verzinsungsanspruchs und 2. Rückzahlung des Kapitals für den Rückerwerb des Wirtschaftsgutes. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

Ein „Zinsanspruch“ ist die vertragliche Gegenleistung für eine darlehensweise, zeitlich begrenzte Kapitalüberlassung. Ein "Zinsversprechen" von einem Initiator liegt deshalb dann nicht im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG vor, wenn aus einem zu Eigentum übertragenen Wirtschaftsgut als solches ein Mietertrag erzielt werden kann, denn dieser Ertrag kommt eben nicht in Form "einer Zinszusage" vom Veräußerer, sondern wird als Nutzung aus der zu Eigentum erworbenen (Bruchteilseigentums-)Sache selbst gezogen. Der (Kauf-)Preis des Anlegers wird dann nicht im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld gezahlt ( Kapitalüberlassung gegen Zinsen ), sondern wird für die Einräumung des Eigentums an einer bestimmten Sache gezahlt ( Kaufpreiszahlung für Eigentumserwerb z.B. von Bäumen zur Aberntung von Früchten oder zur Holzgewinnung). Die Ernteerträge aus dem Früchteverkauf oder dem Holzverkauf sind dann keine "Zinsen", sondern Ernteerträge bzw. Verkaufserlöse, so dass kein Direktinvestment gem. § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG vorliegen kann. Dagegen gibt es Wirtschaftsgüter oder Rohstoffe, die grundsätzlich während der Haltefrist keine Erträge abwerfen wie z.B. Gold, Diamanten, Platin etc. Soweit dafür fortlaufende Zahlungen erfolgen, handelt es sich faktisch Zinsen. Das ist jedoch bei anderen Gütern, die wachsen oder die vermietet oder verleast werden können, anders zu beurteilen. Hier handelt es sich nicht um Zinsen, sondern um Mieterträge oder um Ernteerträge etc.

Somit ist nicht jeder öffentlich angebotene massenhafte Direktverkauf von physischen Gütern gleich ein Direktinvestment im Sinne des Vermögensanlagengesetzes, nur weil man dem Erwerber eine wiederkehrende Zahlung während seiner Eigentumsphase anbietet ( Erträge und keine Zinsen ) und weil man dem Käufer einen Weg zu einem Exit offeriert bzw. aufzeigt. Das würde die Vertragsfreiheit und das schuldrechtliche Kaufrecht unzulässig einschränken.

Ob der Erwerber die zu Eigentum erworbene Sache dann später selbst nutzt oder an einen Dritten zwecks Erzielung von Einkünften vermietet oder weiterverkauft, ist für die Beurteilung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG unerheblich. Der Begriff "Rückzahlung" bedeutet, dass sich gerade der Initiator bzw. der Veräußerer verpflichtet, die Sache gegen Entgelt zurück zu nehmen. "Rück"zahlen zum Zwecke des Rückerwerbs kann schon begrifflich nur der Veräußerer ( oder ein konzernverbundenes Unternehmen ).

Ein "Rückerwerb" liegt deshalb dann nicht vor, wenn z.B. lediglich ein Dritter als Käufer vermittelt wird oder ein unabhängiger Dritter das Wirtschaftsgut bzw. die Sachanlage später vom Anleger neu erwirbt ( und damit erstmalig erwirbt, aber nicht "rück"erwirbt). Weitere Informationen erhalten interessierte Unternehmer von Dr. Horst Werner unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de .

Soweit materielle Wirtschaftsgüter zu Gesamthandseigentum mit Gewinn- und Verlustbeteiligung erworben werden, kommt grundsätzlich das Vermögensanlagengesetz und eventuell das Kapitalanlagegesetzbuch ( KAGB ) zur Anwendung. Wenn jedoch die beispielhaft genannten Wirtschaftsgüter zu Alleineigentum ( z.B. auch in der Form des Bruchteilseigentums ) erworben werden und keine Zinsversprechen durch den Initiator bzw. Verkäufer gegeben werden und/oder vom Initiator auch keine Rückkaufsverpflichtungen übernommen werden, kommen die Vorschriften des Kleinanlegerschutzgesetzes ( also der § 1 Abs. 2 Nr. 7 Vermögensanlagengesetz und § 34 f GewO ) nicht zur Anwendung und dementsprechend bedarf es bei der Platzierung durch Vermittler auch keiner Erlaubnis nach § 34 f GewO.

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