29. April 2016 - Die Vorschriften für Kapitalmarktprospekte über nicht wertpapierverbriefte Vermögensanlagen, so Dr. Horst Werner (
www.finanzierung-ohne-bank.de ), befinden sich im zuletzt am 10. Juli 2015 geänderten Vermögensanlagegesetz ( VermAnlG ). Dazu zählen alle wertpapierfreien Beteiligungsangebote von Unternehmen, wie z.B. Nachrangdarlehen, stille Beteiligungen oder Kommanditbeteiligungen. Die Prospekte über Wertpapiere ( z.B. Aktien, Schuldverschreibungen, Genussscheine, Optionen etc. ) werden durch das Wertpapierprospektgesetz ( WpPG ) geregelt. Beide Gesetze enthalten definierte Bereichsausnahmen ( = Bagatellgrenzen ), die an bestimmte Geringfügigkeitsgrenzen gekoppelt sind.
Grundsätzlich muss jeder BaFin-Prospekt alle wesentlichen Angaben über den Emittenten und die angebotenen Wertpapiere bzw. unverbrieften Vermögensanlagen enthalten. Der Prospekt soll den Anleger in die Lage versetzen, sich ein zutreffendes Bild über das Angebot zu machen und auf dieser Grundlage seine Investitionsentscheidung zu treffen. Es muss sichergestellt werden, dass der Prospekt sämtliche gesetzliche Pflichtangaben enthält, keine widersprüchlichen Aussagen aufweist und die Darstellungen für einen Durchschnittsleser einfach und verständlich sind. Das hat nicht nur zivil- und haftungsrechtliche Bedeutung, sondern das ist auch strafrechtlich relevant. Wer nämlich im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen, in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
In Deutschland dürfen Wertpapiere und Vermögensanlagen bei größeren Platzierungsvolumina grundsätzlich nicht ohne einen Prospekt an private Kleinanleger öffentlich angeboten werden. Übersteigt die Mindesteinlage bei Wertpapieren Euro 100.000,- und bei Vermögensanlagen Euro 200.000,- , dann ist keine Prospektpflicht gegeben.
Bereits in der Vergangenheit galt bei einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren auch außerhalb der Börse die Pflicht zur Veröffentlichung eines gefertigten Kapitalmarktprospektes als Beteiligungs-Verkaufsprospekt, als Wertpapierverkaufsprospekt oder Fondsprospekt über Vermögensanlagen. Mit dem Anlegerschutzverbesserungsgesetz ist diese Prospektpflicht auch auf nicht wertpapierverbriefte Vermögensanlagen ausgedehnt worden. Damit unterliegt seit dem Jahre 2005 z.B. auch das öffentliche Angebot von Kommanditbeteiligungen, Fondsbeteiligungen, stillen Beteiligungen, partiarischen Darlehen und wertpapierlosen Genussrechten (Genussrechtskapital, Genussscheinen) grundsätzlich der gesetzlichen Prospektpflicht. Mit dem prospektierten Beteiligungsangebot wird die Möglichkeit auf bankenunabhängiges Kapital für das Unternehmen eröffnet.
Ein BaFin-zulassungsfreies Unternehmen, welches vom Kapitalanlagengesetzbuch ( KAGB ) ausgenommen ist und somit keinen BaFin-genehmigungspflichtigen AIF-Fonds darstellt, muss mit seinem Unternehmensgegenstand auf eine aktive, operative Geschäftstätigkeit ausgerichtet sein und darf nicht in dem passiven Halten von Vermögenswerten – gepoolt durch Anlegergelder – bestehen. Ein auf Umsatztätigkeit – durch Dienstleistungen, Produktion oder Handel durch An- und Verkauf ( Warenumschlag ) – angelegtes Unternehmen unterfällt nicht dem neuen Fondsgesetzbuch KAGB. Im anderen Falle dürfen an einem solchen Unternehmen nur festverzinsliche Finanzinstrumente ausgegeben und prospektiert werden.
Die Prospektpflicht ist insbesondere in "geringfügigen" Fällen ( entweder geringe Zeichnungssumme oder wenige Beteiligte ) dann nicht gegeben, wenn das kapitalsuchende Unternehmen bei den sogen. wertpapierfreien Finanzinstrumenten nicht mehr als 20 Anteile ( = Kapitalgeber bzw. Privatinvestoren ) pro Finanzinstrument an dem Betrieb ausgibt ( siehe § 2 Abs. 1 Nr. 3 Vermögensanlagengesetz - VermAnlG ). Die sogen. Bereichsausnahmen des Vermögensanlagengesetzes stellen dabei auf die "Anzahl der Anteile" ab, die maximal gezeichnet werden dürfen ( oder nicht mehr als Euro 100.000,- pro Jahr ). Es dürfen somit parallel und gleichzeitig neun verschiedene Finanzinstrumente frei von einer Prospektpflicht verkauft werden: Das sind 20 vinkulierte, unverbriefte Genussrechtsanteile, 20 stille Gesellschaftsanteile, 20 Namensschuldverschreibungen, 20 Nachrangrangdarlehen, 20 partiarische Darlehen, ( grundschuldbesicherte Darlehen zählen nicht zu den Finanzinstrumenten und sind vollkommen frei platzierbar ), 20 Direktinvestments oder 20 Kommanditanteile als wertpapierfreie Vermögensanlagen. Aktien bzw. Anleihen als Wertpapiere können ab jeweils Euro 100.000,- prospektfrei angeboten, platziert und gezeichnet werden. Insoweit ist darauf zu achten, dass jeder Anleger jeweils nur "einen Anteil" - in welcher Volumengröße auch immer - zeichnet. Soweit z.B. mehrere Kommanditanteile bestehen, sind diese zuvor zu einem KG-Anteil zusammen zu fassen und als ein Anteil zu zeichnen. Wird auf diese Weise verfahren, entsprechen 20 Anteile immer 20 Anlegern. Mit den verschiedenen Finanzinstrumenten können auch unter dem Kleinanlegerschutzgesetz nicht unerhebliche Volumina platziert und der Kapitalbedarf von mittelständischen Unternehmen in Millionenhöhe prospekt- und BaFin-frei gedeckt werden.
Das öffentliche Angebot ohne Prospekt entbindet jedoch nicht von der zivilrechtlichen und strafrechtlichen Verantwortung. Unabhängig von der Prospektpflicht darf das Anlageangebot auch nicht gegen die Regeln des Einlagengeschäfts gem. § 1 Abs. 1 Kreditwesengesetz ( KWG ) verstoßen, wonach die Annahme fremder, unbedingt rückzahlbarer Gelder immer erlaubnispflichtig ist.
Ein Anbieter, der im Inland Vermögensanlagen öffentlich anbietet, muss vor dem Beginn des öffentlichen Angebots neben dem Verkaufsprospekt auch gem. § 13 VermAnlG ein Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB ) erstellen. Das Vermögensanlagen-Informationsblatt darf nicht mehr als drei DIN-A4-Seiten umfassen. Es muss die wesentlichen Informationen über die Vermögensanlagen in übersichtlicher und leicht verständlicher Weise so enthalten, dass das Publikum insbesondere die wesentlichen Merkmale des Prospekts einschätzen und mit den Merkmalen anderer Finanzinstrumente bestmöglich vergleichen kann.
Der Prospekt muss mindestens einen Werktag vor dem öffentlichen Angebot veröffentlicht werden, um dem Anleger Gelegenheit zu geben, sich über die angebotenen Anlagen und deren Emittenten zu informieren. Der Prospekt darf jedoch erst veröffentlicht werden, wenn er zuvor von der BaFin ( zur Hinterlegung ) gebilligt wurde.
Die BaFin prüft dabei, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und verständlich abgefasst worden ist. Zusätzlich wird sichergestellt, dass der Prospekt keine widersprüchlichen Aussagen aufweist.
Die BaFin überprüft jedoch weder die Seriosität des Emittenten noch kontrolliert sie das Anlageprodukt. Hierauf müssen Emittenten von Vermögensanlagen in ihren Verkaufsprospekten sogar ausdrücklich hinweisen. Werbung mit Angaben, die über den Umfang der Prüfung täuschen können, ist den Anbietern ausdrücklich verboten. Gelegentlich werben Anbieter mit Aussagen wie „Prospekt bei der BaFin hinterlegt". Die BaFin missbilligt diese Art der Werbung ausdrücklich, denn sie gibt keinerlei Aufschluss über die Qualität des Angebotes bzw. des Anbieters, sondern erweckt den Eindruck, die Bundesanstalt habe die Emission mit einem Gütesiegel versehen. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Die BaFin gibt Auskunft darüber, ob bei einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder Vermögensanlagen ein Prospekt bei der BaFin gebilligt und hinterlegt worden ist.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben Gebühren nach Maßgabe des § 14 und des § 17b des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes. Nach der entsprechenden Kostenverordnung kostet die Prospektprüfung grundsätzlich bei der BaFin eine Gebühr von Euro 6.500,- pro Finanzinstrument. Wird z.B. ein Prospekt über stille Beteiligungen und zusammen mit der Ausgabe von Genussrechten eingereicht, kann dies eine Billigungsgebühr von Euro 13.000,- auslösen, da es sich um zwei verschiedene Finanzinstrumente handelt. Weitere Informationen sind von Dr. Horst Werner unter der Mailadresse
dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de bei entsprechende Anfrage erhältlich.