16. Nov. 2016 - Die Dr. Werner Financial Service AG bietet die Beteiligungsvertrags- und Zeichnungsunterlagen für die grundschuldbesicherten Darlehen ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) zu einem sehr niedrigen Bearbeitungshonorar und stellt die BaFin-gemäßen Verträge zur umgehenden Platzeirung zur Verfügung. - Als verbotenes Einlagengeschäft bestimmt das Kreditwesengesetz ( KWG ) in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 unbedingt rückzahlbare Gelder, wenn der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen ( = (Teil-)Grundschuldbrief ) verbrieft wird ( so die BaFin ). Geschieht die Sicherung dadurch, dass für die Anleger keine (Teil-)Grundschuldbriefe ausgestellt werden, sondern nur der Mitbesitz am Stammbrief eingeräumt wird, so ist zusätzlich erforderlich, dass auf das Widerspruchsrecht des jeweiligen Grundstückseigentümers aus § 1160 BGB verzichtet und der Verzicht ins Grundbuch eingetragen wird ( so auch das VG Frankfurt/Main – Geschäftsnummer 7 L 2174/15.F – aus 2015 ) .
Voraussetzung für das besicherte Darlehen von privater Seite ist also, dass dem Darlehensgeber eine Grundschuldabsicherung eingeräumt und eine (Teil-)Briefgrundschuld ausgestellt sein muss, die ihm selbst unabhängig von Dritten eigene Verwertungsrechte in Bezug auf die Grundschuld gewährt oder ein Verzicht auf das Widerspruchsrecht des jeweiligen Grundstückseigentümers aus § 1160 BGB erklärt und der Verzicht ins Grundbuch eingetragen sein muss . Sofern ein Notar oder ein anderer Ehrenberufler ( RA, StB oder WP ) die (Teil-)Briefgrundschulden verwahrt, darf er keine eigenen Zurückweisungsrechte haben, wenn der Anleger eine vollstreckbare Ausfertigung beantragt.
Hypotheken oder Grundschulden können also nicht nur zugunsten von finanzierenden Banken ins Grundbuch eingetragen werden, sondern auch zugunsten privater Kapitalgeber im Rahmen einer Baufinanzierung oder einer Immobilienfinanzierung. Weitere Informationen erteilt kostenfrei Dr. Horst Werner ( mailto:dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de ) von der Dr. Werner Financial Service AG.
Für den Vertrieb von grundschuldbesicherten Darlehen ist auch keine Vermittlererlaubnis nach § 34 f oder 34 i Gewerbeordnung erforderlich !
Nach der ganz aktuellen hausinternen Entscheidungsrichtlinie der BaFin von Ende März 2016 betrachtet die BaFin grundschuldbesicherte Darlehen nach der Aufzählung in § 1 Abs. 2 und ebenso nach der Generalklausel des § 1 Abs. 2 Nr. 7 Vermögensanlagengesetz nicht als Finanzinstrumente im Sinne der Gewerbeordnung. Somit ist die Vermittlung von grundschuldbesicherten Darlehens-Angeboten auch nicht erlaubnispflichtig nach § 34 f GewO. Finanzanlagenvermittler im Sinne des § 34 f GewO ist nach Abs. 1 Ziff. 3 nur derjenige, der Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes vermittelt. Nach der ausdrücklichen (neuen) Verwaltungspraxis der BaFin gehören die öffentlichen Angebote von grundschuldbesicherten Darlehen nicht dazu.
Unter Finanzdienstleister und Vermittlern taucht auch immer wieder die Frage auf, ob bei der Platzierung und Vermittlung von grundschuldbesicherten Darlehen eine Erlaubnis gem. § 34 i Gewerbeordnung erforderlich ist. Nachstehend finden Sie als Leser den Link zu dem Gesetzestext des § 34 i Gewerbeordnung :
https://dejure.org/gesetze/GewO/34i.html
Beim § 34 i GewO geht es um die Vermittlung von Verbraucherdarlehen oder um die Beratung bei solchen Verbraucherdarlehen für Darlehensnehmer. Bei den Emissions-Unternehmen sind die Kunden keine zu schützenden (Verbraucher-)Darlehensnehmer, sondern Darlehensgeber. Deshalb trifft der § 34 i GewO auf die Vermittlung von grundschuldbesicherten Darlehen und die Vermittlung von Darlehensgebern nicht zu. Der Anleger ist in diesen fällen kein zu schützender "Verbraucher", sondern selbst Darlehensanbieter.
Deshalb bedarf der Darlehensvermittler von grundschuldbesicherten Darlehen nur der Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 Nr. 2 GewO. Ergänzende Auskünfte erteilt Dr. Horst Werner unter der Mailadresse ( dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de ) bei entsprechender Anfrage.
Gern stellen wir Ihnen das Finanzierungsinstrument des grundschuldbesicherten Darlehens mit allen Beteiligungsvertrags- und Zeichnungsunterlagen zur unbegrenzten ( wiederholten ) Verwendung für ein Vorzugshonorar von Euro 1.500,- zzgl. USt zur Verfügung ( Anfragen bitte an info@finanzierung-ohne-bank.de ).
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