Auskunftsschreiben der BaFin zur erlaubnisfreien Notaranderkonto-Zahlungsabwicklung bei grundschuldbesicherten Darlehen

Es geht dabei um eine Abgrenzung zur möglichen Erlaubnispflicht für Finanztransfergeschäfte gemäß §§ 8 Abs. 1, 1 Abs. 2 Nr. 6 Zahlungsdiensteaufsichts-gesetz (ZAG)

16. Mai 2017 - Die öffentliche Platzierung und Aufnahme von grundschuldbesicherten Darlehen ist vollkommen BaFin- und prospektfrei, wenn eine Reihe von konkret formulierten Vertrags- und Abwicklungsbedingungen eingehalten werden ( siehe dazu www.finanzierung-ohne-bank.de ). In einer weiteren, aktuellen Stellungnahme der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ) von Anfang April 2017 – so berichtet Dr. Horst Werner – hat diese zur erlaubnisfreien Zahlungsabwicklung von grundschuldbesicherten Darlehensbeträgen der Anleger Stellung genommen. Es geht dabei um eine Abgrenzung zur möglichen Erlaubnispflicht für Finanztransfergeschäfte gemäß den §§ 8 Abs. 1, 1 Abs. 2 Nr. 6 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz ( ZAG ) durch die BaFin. Die BaFin schreibt dazu:

„Soweit Sie in Ihrem Geschäftsvorhaben vorsehen, dass das Investitionskapital ( also die Darlehensbeträge ) durch den Investor an den Notar auf Notaranderkonto (Treuhandkonto, dessen Fokus auf der Kontrolle der Mittelverwendung liegt) zu überweisen ist, bitte ich im Hinblick auf das mögliche erlaubnispflichtige Erbringen von Zahlungsdiensten nach dem Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (ZAG) durch den Notar um Mitteilung, ob dieser in diesem Zusammenhang auch den Kaufvertrag über die zu erwerbende Immobile beurkundet. Sollte dies der Fall sein, teile ich Ihnen bereits jetzt mit, dass ich dann davon ausginge, dass die Weiterleitung des Investitionskapitals Bestandteil des anwaltlichen Beratungs- bzw. Mandatsverhältnisses des Notars im Rahmen der Abwicklung des Immobilienerwerbs wäre und keine erlaubnispflichtigen Zahlungsdienste erbracht würden.

Andernfalls kann ich nicht ausschließen, dass der Notar erlaubnispflichtig das Finanztransfergeschäft gemäß §§ 8 Abs. 1, 1 Abs. 2 Nr. 6 ZAG betreiben würde. In diesem Fall wäre mir eine abschließende aufsichtsrechtliche Beurteilung nur bei Kenntnis der mit dem Notar abzuschließenden (Treuhand-)Verträge möglich.“

Die Zahlungsabwicklung der mit einer Grundschuld zu besichernden Darlehensbeträge sollte also über das Notaranderkonto desjenigen Notars, der auch den Grundstückskaufvertrag beurkundet hat und mit der Eigentumsumschreibung des Kaufobjekts beauftragt ist, erfolgen. Sollte die Zahlungsabwicklung über das Anderkonto eines anderen Freiberuflers durchgeführt werden, könnte dies einen Verstoß gegen die §§ 8 Abs. 1, 1 Abs. 2 Nr. 6 ZAG bedeuten.

Bei dem Notar, der den Grundstückskaufvertrag abwickelt, ist das Geld auf dem Anderkonto gesichert, bis die Eintragung der Grundschuld im Grundbuch durchgeführt wird. Danach kann der Anleger-Darlehensbetrag entweder an das Emissionsunternehmen oder zur Kaufpreiserfüllung für das Objekt ausgezahlt werden. Ist bereits eine Grundschuldbesicherung ( z.B. auf einem vorhandenen Objekt ) gegeben, dann kann der Darlehensbetrag direkt (ohne Anderkonto) auf ein Bankkonto des Emissionsunternehmens überwiesen werden. Weitere Informationen erteilt Dr. jur. Horst Werner unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de .


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