28. Juni 2017 - Schuldverschreibungen können als Inhaberschuldverschreibungen ohne namentliche Zuordnung ausgegeben werden – siehe
www.finanzierung-ohne-bank.de –. Forderungsinhaber ( = Gläubiger ) ist dann jeweils derjenige, der das Inhaberpapier als Wertpapier physisch in den Händen hält. Eine Ausgabe solcher Wertpapiere ist auch als Namenschuldverschreibung möglich. Dann ist Forderungsinhaber derjenige, der in der Schuldverschreibung namentlich genannt und bei Vinkulierung in das Namensschuldverschreibungs-Register einer Gesellschaft eingetragen ist. Ist aber die freie Übertragbarkeit der Namensschuldverschreibung ebenso wie die Verbriefung als Wertpapier ausgeschlossen und wird die Übertragung durch die Vinkulierung an die Zustimmung des Unternehmens gebunden, dann handelt es sich um eine Vermögensanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 Vermögensanlagengesetzes ( VermAnlG ) und um eine spezifische Namensschuldverschreibung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 6 des VermAnlG. In diesen Fällen kann die Bereichsausnahme ( von der Prospektpflicht ) gemäß § 2 Nr. 3 VermAnlG gelten.
Namensschuldverschreibungen, die als Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 6 Vermögensanlagengesetz ( VermAnlG ) zu qualifizieren sind, stellen bereits seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagen- und Vermögensanlagenrechts vom 01.06.2012 Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 2 Kreditwesengesetzes ( KWG ) dar.
Die unverbriefte ( urkundslose ) Namensschuldverschreibung ist als Finanzinstrument eine Vermögensanlage gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 des Vermögensanlagengesetzes ( VermAnlG ) und kapitalmarkt- bzw. KWG-rechtlich zulässig, aber grundsätzlich BaFin-prospektpflichtig. Als Anleihe ist die Namensschuldverschreibung jedoch dann gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 VermAnlG von der Prospektpflicht ausgenommen, wenn nicht mehr als 20 Namensschuldverschreibungen pro Emissionsunternehmen angeboten oder pro Jahr nicht mehr als Euro 100.000,- gezeichnet werden ( Bagatellgrenzen ) oder für jede Namensschuldverschreibung eine Mindestbeteiligung von Euro 200.000,- gilt.
Schuldverschreibungen ( = Anleihen, Bonds oder auch Rentenpapiere genannt ) und Schuldscheindarlehen sind schuldrechtliche Verträge gemäß den §§ 488 ff, 793 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches ( BGB ) mit einem Gläubiger-Forderungsrecht ( „Geld gegen Zins“ ). Schuldverschreibungen können also namenlos auf den Inhaber (der verbrieften Wertpapiere) lauten ( = Inhaberschuldverschreibungen ) oder auf den Namen des Eigentümers der Schuldverschreibung ausgestellt werden; dann spricht man von einer Namensschuldverschreibung. Sofern die Namensschuldverschreibung nicht als Wertpapier verbrieft wird und die Fungibilität ausgeschlossen ist, gilt sie als Vermögensanlage im Sinne des Vermögensanlagengesetzes und fällt nicht unter das Wertpapierprospektgesetz. Die Schuldverschreibung wird regelmäßig einer Mehrzahl von Anlegern angedient und dafür in kleinere Teilbeträge nominell aufgeteilt. In diesem Falle spricht man von einer „Teilschuldverschreibung“ ( z.B. Nennwert pro Anleihe Euro 100,- ). Die Schuldverschreibung kann neben einem festen oder variablen Zins ( z.B. Stufenzins ) auch mit einem ergebnisabhängigem Gewinnanteil ausgestattet werden. In diesem Falle handelt es sich um eine sogen. „Gewinnschuldverschreibung“. Ist die Auszahlung der Verzinsung auf den Zeitpunkt der Rückzahlung als Ablaufdatum verschoben, so spricht man von einer „Nullkoupon-Anleihe“ oder auch von einem „Zero-Bond“. Anleihen als Namensschuldverschreibungen werden von Unternehmen zur Finanzierung mit einer jährlichen Festverzinsung ausgegeben. Anleihen sind deshalb nichts anderes als formalisierte wertpapierorientierte „Darlehen“. Sie stellen bilanzrechtlich Verbindlichkeiten dar und werden mit einem gebundenen Zins zur Unternehmensfinanzierung auf Zeit ausgegeben.
Zinsen und Erträgnisse aus Namensschuldverschreibungen unterliegen der Kapitalertragsteuer gemäß dem § 20 Einkommensteuergesetz, die in ihrer Höhe auf 25 % zzgl. Soli-Zuschlag und Kirchensteuer gedeckelt ist, was sich aus der Einordnung als „Abgeltungsteuer“ gemäß den §§ 44 ff Einkommensteuergesetz ergibt – mit 25 % zzgl. Solizuschlag und Kirchensteuer ist alles „abgegolten“.
Namensschuldverschreibungen beinhalten bei steueroptimaler Gestaltung auch für Kapitalgeber gewisse Steuervorteile: Die Anleger müssen z.B. die Erträgnisse bzw. die Zinsen auf die festverzinslichen Kapitalanlagen gem. § 20 Abs. 1 Einkommensteuergesetz ( EStG ) als Einkünfte aus Kapitalvermögen ( ab dem 01. 01. 2009 als Abgeltungssteuer mit max. 25 % plus Soli-Zuschlag plus Kirchsteuer ) erst im Zeitpunkt des Geldzuflusses von Zinsen bzw. beim Mittelabfluss aus dem Unternehmen versteuern. Die Abgeltungsteuer wird in der Form der Quellensteuer ( d.h. an der „Quelle“ bei dem ausschüttenden Unternehmen im Wege des Vorwegabzuges erhoben, so dass das Unternehmen verpflichtet ist, für den Anleger bei den Zinsauszahlungen gleich die Abgeltungsteuer einzubehalten und diese direkt zugunsten des Anlegers an das Finanzamt abzuführen ). Wenn die Abgeltungsteuer als Quellensteuer nicht abgeführt wird und die Kapitalertragsteuer somit nicht gezahlt wird, haften sowohl der Anleger als auch das Unternehmen für die ausstehenden Steuerzahlungen ( wie bei der Lohnsteuer ).
Dem Investor ist von dem Unternehmen über die für ihn gezahlte Abgeltungsteuer eine Steuerbescheinigung zur Vorlage bei seinem Wohnsitzfinanzamt auszustellen. Dem Anleger wird dann die gezahlte Abgeltungsteuer auf seine Einkommensteuerschuld angerechnet.
Die Kapitalertragsteuer-Freibeträge in Höhe von Euro 801,- und Euro 1.602,- (bei Zusammenveranlagung) können beim Lohnsteuerjahresausgleich bzw. bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.
Die Dr. Werner Financial Service AG (
dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de ) erarbeitet und erstellt Vertrags- und Zeichnungsunterlagen gemäß den Bereichsausnahmen des Vermögensanlagengesetzes oder des Wertpapierprospektgesetzes ohne Prospekt mit bloßem Beteiligungs-Exposé oder einen entsprechenden Vermögensanlagen-Verkaufsprospekt und/oder Anleihe-Wertpapierprospekt und führt die BaFin-Billigung (kapitalmarktaufsichtsrechtliche Genehmigung) herbei.