Neu ab 21.08. 2017: § 13 Vermögensanlagengesetz mit der BaFin-Gestattungspflicht von Vermögensanlagen-Informations-Blättern (VIB)

Für die VIB sind ein eigenes Prüfungsverfahren durch die BaFin und neue Mindestangaben in zwingender Reihenfolge vorgesehen


07. August 2017 - Die BaFin informiert : "Änderungen des § 13 VermAnlG zur BaFin-Gestattungspflicht von Vermögensanlagen Informations Blättern ( VIB ): Am 21.07.2017 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie verkündet (vgl. BGBl. I Nr. 48 S. 2446). Art. 5 des Gesetzes tritt am 21.08.2017 in Kraft und regelt im Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) die Durchführung eines Gestattungsverfahrens sowie neue inhaltliche Vorgaben für VIB. Die neuen Regelungen gelten sowohl für VIB, die gemeinsam mit einem Verkaufsprospekt, als auch für VIB, die aufgrund der Inanspruchnahme der Befreiungstatbestände der §§ 2a, b VermAnlG bei der BaFin zu hinterlegen und vor Beginn des öffentlichen Angebots zu veröffentlichen sind.


Bislang reichte es aus, ein VIB vor Beginn des öffentlichen Angebots der Vermögensanlage bei der BaFin zu hinterlegen.

Nunmehr ist für ein VIB ein eigenes Prüfungsverfahren durch die BaFin mit gesetzlichen Fristen vorgesehen. Zudem werden durch § 13 VermAnlG-NEU neue Mindestangaben eingeführt und eine zwingende Reihenfolge der Mindestangaben und Hinweise in jedem VIB vorgeschrieben. Hintergrund ist eine bessere Vergleichbarkeit der verschiedenen Produkte für den Anleger vor Vertragsschluss.

Neue Mindestangaben in zwingender Reihenfolge : Nach § 13 Abs. 2 S. 2 VermAnlG-NEU soll ein VIB die nach § 13 Abs. 3 bis 8 VermAnlG-NEU erforderlichen Mindestangaben und Hinweise in der Reihenfolge ihrer Nennung im Gesetz enthalten.

Gemäß § 13 Abs. 3 S. 1 VermAnlG darf das VIB nach wie vor nicht mehr als drei DIN-A4-Seiten umfassen. Es muss mindestens die wesentlichen Informationen über die Vermögensanlagen in übersichtlicher und leicht verständlicher Weise in der im Gesetz vorgegebenen Reihenfolge jeweils in einer Form enthalten, dass das Publikum die Vermögensanlage anhand der vorgeschriebenen Angaben vergleichen kann. Zur besseren Übersichtlichkeit finden Sie auf dieser Seite unter Anlagen die jeweiligen Überkreuz-Checklisten mit den Mindestangaben und Hinweisen in der vorgeschriebenen Reihenfolge, unterschieden für VIB mit Prospekt sowie für VIB ohne Prospekt.

Das Gestattungsverfahren bei der BaFin :Das Gestattungsverfahren beginnt mit Einreichung des VIB bei der BaFin. Der Anbieter/Hinterleger erhält über den Eingang eine Bestätigung.

Die BaFin prüft, ob das VIB die gesetzlich geforderten Mindestangaben und Hinweise in der vorgegebenen Reihenfolge enthält. Sie prüft die Angaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Hierauf ist im VIB explizit hinzuweisen. Die BaFin überprüft folglich weder die Seriosität des Anbieters/Emittenten noch kontrolliert sie die Tragfähigkeit des Geschäftsmodells.

Die Gestattung der Veröffentlichung des VIB ist zu erteilen, wenn das VIB vollständig alle Angaben und Hinweise gemäß § 13 VermAnlG-Neu in der vorgeschriebenen Reihenfolge (!) enthält. Ist dies nicht der Fall, ist die Veröffentlichung des VIB gemäß § 17 Abs. 3 VermAnlG-Neu zu untersagen.

• Gestattungsverfahren für VIB, die neben einem Verkaufsprospekt eingereicht werden

Bei der Antragsstellung muss der Anbieter künftig beachten, dass neben dem Antrag auf Billigung des Verkaufsprospekts ebenso ein Antrag auf die Gestattung der Veröffentlichung des VIB zu stellen ist. Ein Muster-Anschreiben finden Sie bei der Bafin: https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/Prospekte/Vermoegensanlagen/VIB/vib_nod... ).

Angelehnt an die Fristen im Verfahren bei Vermögensanlagen-Verkaufsprospekten gelten für VIB, die neben einem Prospekt eingereicht werden, nach § 13 Abs. 2 S. 6 VermAnlG-Neu die Fristen des Prospektbilligungsverfahrens gemäß § 8 Abs. 2 und 3 VermAnlG (20 Werktage) bzw. des Nachtragsverfahrens gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 VermAnlG (10 Werktage) entsprechend.

• Gestattungsverfahren für VIB, die aufgrund von §§ 2a, 2b VermAnlG zu erstellen sind

Wird die Prospektausnahme nach § 2a oder § 2b VermAnlG in Anspruch genommen, hat die BaFin dem Anbieter innerhalb von 10 Werktagen nach Eingang des VIB mitzuteilen, ob sie die Veröffentlichung gestattet. Ein Muster-Anschreiben finden Sie bei der BaFin : https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/FinTech/VIB/vib_node.html .

Gelangt die BaFin nach ihrer Prüfung zu der Auffassung, dass die ihr zur Gestattung übermittelten Unterlagen unvollständig sind und/oder nicht in der vorgegebenen Reihenfolge enthalten sind, beginnt die 10-Werktages-Frist erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem die fehlenden Unterlagen eingehen. Die Mitteilung hierüber soll innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang des VIB erfolgen". - Weitere kostenfreie Informationen erteilt Dr. Horst Werner von der Dr. Werner Financial Service AG ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) unter der Mailadresse dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de .


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