Verschiedene kapitalmarktrechtliche Vorschriften für wertpapierverbriefte Anleihen ( = Inhaberschuld-verschreibungen ) und für unverbriefte Namensanleihen

Kapitalmarktrechtlich sind die wertpapierverbrieften Anleihen gemäß § 2 Nr. 1 Wertpapierprospektgesetz und die nicht wertpapierverbrieften Namensanleihen gemäß den §§ 1 ff Vermögensanlagengesetz zu unterscheiden


12. Sept. 2017 - Schuldverschreibungen können als Inhaberschuldverschreibungen ohne namentliche Zuordnung oder als Namensschuldverschreibungen ausgegeben werden - siehe www.finanzierung-ohne-bank.de . Forderungsinhaber ist dann jeweils derjenige, der das Inhaberpapier physisch in den Händen hält. Eine Ausgabe solcher Forderungspapiere ist auch als Namenschuldverschreibung möglich. Dann ist Forderungsinhaber derjenige, der in der Schuldverschreibung namentlich genannt und/oder in das Namensschuldverschreibungs-Buch einer Gesellschaft eingetragen ist.

Bei den Anleihen ( juristisch Schuldverschreibungen gemäß den §§ 793 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB  genannt ) sind kapitalmarktrechtlich

(I)   die wertpapierverbrieften Anleihen gemäß § 2 Nr. 1 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) und

(II)  die nicht wertpapierverbrieften Namensanleihen ( = Namensschuldverschreibungen als
      Vermögensanlagen gemäß den §§ 1, 2 ff Vermögensanlagengesetz - VermAnlG )

zu unterscheiden. Die Anleihewertpapiere als Inhaberschuldverschreibungen sind nach dem Wertpapierprospektgesetz bei einer Mindestzeichnungssumme von jeweils mindestens oder über Euro 100.000,– BaFin-genehmigungsfrei  (siehe § 3 Abs. 2 Ziff. 3 WpPG ); = prospektfrei, wenn also die Mindestzeichnungssumme des zu platzierenden Wertpapiers pro Zeichner mindestens Euro 100.000,- ( oder höher ) beträgt.

Wenn die Anleihe nicht wertpapierverbrieft ist ( also keine physischen Stücke ausgegeben werden ), dann spricht man von Namensanleihen ( oder Namensschuldverschreibungen als Vermögensanlagen ), die beim Emissionsunternehmen in ein Namensschuldverschreibungsregister eingetragen werden.  Namensschuldverschreibungen dürfen prospektfrei maximal 20 Anteile, also an 20 Beteiligte pro Finanzinstrument ohne Prospektpflicht ausgegeben werden dürfen.

a)  Unverbriefte Namensanleihen ( = Namensschuldverschreibungen ) dürfen
     als Vermögensanlagen unbeschränkt öffentlich beworben werden. Die Fungibilität ist einzuschränken.
b)  Wertpapierverbriefte Anleihen ( oder Aktien ) dürfen ab einer Mindest-
     Zeichnungssumme von Euro 100.000,- und darüber ebenfalls unbeschränkt öffentlich beworben werden.

Bei einer geringeren Zeichnungssumme als Euro 100.000,- dürfen Anleihen nur in persönlichen Gesprächen 149 mal angeboten und 149 mal platziert werden – also z.B. 149 Anleihen und 149 Aktien (sofern man auch Aktien ausgibt ).

Somit können Emittenten auch mehr Finanzinstrumente als die 8 mal 20 Vermögensanlagen im sinne des § 1 VermAnlG zeichnen lassen ( nämlich plus 149 Anleihen jeweils unter Euro 100.000,- ). Bei den Anleihen sind (a) die wertpapierverbrieften Anleihen gemäß Wertpapierprospektgesetz (WpPG) und (b) die nicht wertpapierverbrieften Namensanleihen ( = Namensschuldverschreibungen als Vermögensanlagen gemäß den §§ 1 ff Vermögensanlagengesetz )  zu unterscheiden. Die Anleihewertpapiere sind nach dem Wertpapierprospektgesetz bei einer Mindestzeichnungssumme von jeweils mindestens und über Euro 100.000,–  BaFin-genehmigungsfrei  (siehe § 3 Abs. 2 Ziff. 3 WpPG ); prospektfrei wenn also die Mindestzeichnungssumme des zu platzierenden Wertpapiers pro Zeichner mindestens Euro 100.000,- ( oder höher ) beträgt.

Wenn die Anleihe nicht wertpapierverbrieft ist ( also keine physischen Stücke ausgegeben werden ), dann spricht man von Namensanleihen ( oder Namensschuldverschreibungen als Vermögensanlagen ), wovon maximal 20 ( Anteile ) prospektfrei, also an 20 Beteiligte pro Schildverschreibungsanteil ohne Prospektpflicht ausgegeben werden dürfen.

a)  Unverbriefte Namensanleihen dürfen prospektfrei öffentlich beworben werden.
b)  Wertpapierverbriefte Anleihen ( oder Aktien ) unterhalb einer Mindest-
      Zeichnungssumme von Euro 100.000,- dürfen nicht öffentlich beworben werden;

aber in persönlichen Gesprächen 149 mal angeboten und 149 mal platziert werden – also z.B. 149 Anleihen und 149 Aktien (sofern man auch Aktien ausgibt ).

c)  Aktien bzw. Anleihen als Wertpapiere können aber ab jeweils Euro 100.000,- Mindestzeichnungssumme prospektfrei und ohne Anzahl- und ohne Volumenbegrenzung öffentlich angeboten, platziert und gezeichnet werden. Somit könnten Emissionsunternehmen auch mehr Finanzinstrumente als die 8 mal 20 Vermögensanlagen zeichnen lassen ( nämlich plus 149 Anleihen jeweils unter Euro 100.000,- ).

Weitere Fragen beantwortet Dr. Horst Werner von der Dr. Werner Financial Service AG bei entsprechender Mailanfrage unter der Adresse dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de kostenfrei.

Dr. Werner-Experten-Netzwerk f?r Unternehmensfinanzierungen/
Mezzanine-Finanzierungen,Beteiligungskapital und Eigenkapitalbeschaffung durch Privatplatzierung /Private Placement
____

Bankenunabh?ngige Wachstumsfinanzierung und stimmrechtslos