16. September 2017 - Die Banken- und Kapitalmarktaufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( = BaFin ) kontrolliert mit gesonderten Abteilungen ( Referate WA 54, 55 und den EVG-Referaten 32 ff ) den Geld- und Finanzmarkt, so Dr. jur. Horst Werner
(
www.finanzierung-ohne-bank.de ). Finanzierungen und Kapitalbeschaffungen für Unternehmen über die Kapitalmärkte und das "Einsammeln von Kapital" ( Geld-Einlagen ) von privaten Anlegern und Investoren unterliegen der staatlichen Banken- und Wertpapieraufsicht sowie einer strengen, strafbewehrten Reglementierung gemäß dem Kreditwesengesetz und den Prospektgesetzen ( Vermögensanlagengesetz und Wertpapierprospektgesetz ) sowie dem Kapitalanlagegesetzbuch für die Fonds.
Stellt die BaFin auf der Grundlage von Ermittlungen fest, dass ein Unternehmen mit unzulässigen Beteiligungsvertragsunterlagen tatsächlich unerlaubte Geschäfte betreibt, hat sie als Aufsichtsbehörde umfangreiche Befugnisse, um solchen Geschäften sofort ein Ende zu bereiten. Diese Befugnisse besitzt die BaFin auch gegenüber jedem anderen Unternehmen und jeder natürlichen Person, die in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung unerlaubter Geschäfte einbezogen ist – unabhängig davon, ob dies wissentlich oder unwissentlich geschieht. Stellt der Betreiber die unerlaubten Geschäfte auf erste Anforderung nicht freiwillig ein, untersagt die BaFin formell die Fortsetzung des unerlaubten Betriebs und ordnet die Abwicklung des bestehenden Geschäfts an; das bedeutet, dass das Unternehmen alle Beteiligungsgelder innerhalb von drei Wochen an die Kapitalgeber zurückzahlen muss. Ist es dazu nicht in der Lage, weil die Beteiligungsgelder z.B. investiert sind, muss das Unternehmen regelmäßig Insolvenz anmelden.
Aufgrund von § 37 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) kann die BaFin gegen Unternehmen einschreiten, die Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäfte betreiben, aber die dafür gesetzlich vorgeschriebene Erlaubnis nicht haben, oder solche Geschäfte betreiben, die nach § 3 KWG verboten sind. Gegen unerlaubte Investmentgeschäfte besteht für die BaFin eine Eingriffsbefugnis gemäß § 15 des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB). Als zuständige Aufsichtsbehörde schreitet sie gemäß § 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) unter anderem auch gegen Unternehmen ein, die Zahlungsdienste oder das E-Geld-Geschäft ohne die notwendige Erlaubnis betreiben.
Je nach Lage des Einzelfalles erlässt die BaFin zusätzliche Weisungen, die eine ordnungsgemäße Abwicklung sicherstellen sollen. Falls die BaFin nicht davon ausgehen kann, dass die unternehmenseigenen Organe für eine ordnungsgemäße Abwicklung sorgen, setzt sie eine geeignete Person ein, die als Abwickler die entsprechenden Geschäftsführungs- und Vertretungskompetenzen über das Unternehmen übernimmt. Für diese Funktion bedient sich die BaFin geeigneter Rechtsanwälte, die sich auch als Insolvenzverwalter bewährt haben.
Wird ein unerlaubter oder verbotener Geschäftsbetrieb festgestellt, richten sich die damit verbundenen Ermittlungs- und Eingriffskompetenzen nicht nur gegen den Betreiber, die Mitglieder seiner Organe, seine Gesellschafter, seine Arbeitnehmer und sonstigen Beschäftigten. Sie bestehen auch gegenüber allen Personen, die wissentlich oder unwissentlich in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung unerlaubter oder verbotener Geschäfte einbezogen sind. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sie Konten führen oder Internetseiten betreiben.
Die BaFin veröffentlicht ihre formellen Untersagungsverfügungen und Abwicklungsanordnungen auf ihrer Webseite. Interessierte können sich dort informieren, gegen welche Unternehmen und Personen die BaFin wegen unerlaubter Geschäfte formell eingeschritten ist. Die Veröffentlichungen verbreiten sich im Internet und wirken wie ein "an der Pranger stellen".