Grundsätze der EU-richtlinienbasierten MiFID II mit ihren wesentlichen Punkten für die Kapitalmärkte ab Januar 2018

Die MiFID I und II regeln und harmonisieren europaweit den Wertpapierhandel und setzen hohe Standards für den Anlegerschutz.

19. September 2017 - Nachfolgend werden von Dr. Horst Werner (  www.finanzierung-ohne-bank.de ) die Grundzüge der ab dem 03. Jan. 2018 in Kraft tretenden Richtlinie MiFID II für die EU-Finanzmärkte dargestellt. Die MiFID II ist die Abkürzung für die Überarbeitung der 2007 verabschiedeten Richtlinie über die EU-Märkte für Finanzinstrumente ( 2004/39/EG ), die als MiFID I ( Markets in Financial Instruments Directive ) bekannt ist. Die EU-Richtlinie über die Märkte für Finanzinstrumente ( kurz Finanzmarktrichtlinie ) ist das regulatorische Rahmenwerk für Wertpapier- und Börsengeschäfte in der Europäischen Union. Neben dem Wertpapierhandelsgesetz ( WpHG ) ändert das deutsche 2. FiMaNoG in Umsetzung der MiFID II auch andere Kapitalmarktgesetze, insbesondere das Börsengesetz (BörsG) und das Kreditwesengesetz ( KWG ). Hier werden die wesentlichen Regulierungen für den freien Kapitalmarkt dargestellt.

MiFID regelt und harmonisiert europaweit den Wertpapierhandel und setzt hohe Standards für den Anlegerschutz. Die EU-Richtlinie MiFID II tritt am 3. Januar 2018 in Kraft.

Die MiFID II soll die Transparenz in den Märkten sowie die Effizienz und Integrität der Finanzmärkte erhöhen. Zum Schutz der Anleger sind verschärfte Regeln im Vertrieb von Finanzprodukten und damit auch von Fonds geplant. Unter anderem müssen Vermittler von Finanzprodukten künftig EU-weit offenlegen, ob sie unabhängig beraten oder auf Provisionsbasis tätig sind. So wurden die Informationspflichten der Unternehmen gegenüber den Kunden verbessert und ausdifferenziert. Insbesondere die Kosten, die mit dem Kauf oder Verkauf eines Finanzinstruments verbunden sind, müssen transparenter aufgeschlüsselt werden. Ihre Auswirkungen auf die Rendite der Anlage sind in verständlicher Form darzustellen.

Ob Finanzdienstleister mit der Bezeichnung „unabhängig“ werben, dann aber auf Vertriebsprovisionen verzichten müssen, bleibt ihnen überlassen. Die Politik hat sich bei der MiFID-Reform für ein Nebeneinander von Honorar- und Provisionsberatung entschieden. Die Bezeichnung „Honorar-Anlageberatung“ wurde in „Unabhängige Honorar-Anlageberatung“ geändert. Bei der Unabhängigen Honorar-Anlageberatung sind nicht-monetäre Zuwendungen Dritter an das Wertpapierdienstleistungsunternehmen nicht zulässig. Monetäre Zuwendungen sind nur unter engen Voraussetzungen erlaubt und müssen an den Kunden ausgekehrt werden. Bei der provisionsbasierten Anlageberatung und anderen Wertpapierdienstleistungen sind Zuwendungen nur erlaubt, wenn sie darauf zielen, die Qualität der jeweiligen Dienstleistung zu verbessern.

Der faire Wettbewerb zwischen beiden Vertriebsmodellen soll den Zugang aller Anleger zu Finanzprodukten sichern. Zudem enthält die MiFID II beispielweise Vorschriften zur Bestimmung des Zielmarkts und zur Kostentransparenz.

Dr. Werner-Experten-Netzwerk f?r Unternehmensfinanzierungen/
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Bankenunabh?ngige Wachstumsfinanzierung und stimmrechtslos