Der Begriff des „Tippgebers“ bei der erlaubnisfreien Platzierung von Kapitalanlagen und Versicherungen

Die Tätigkeit eines Tippgebers stellt keine Vermittlung im Sinne des § 34d oder § 34 f GewO dar

10. November 2017 - Die Definition des „Tippgebers“ spielt bei der Vermittlung von Kapitalanlagen und bei dem neuen Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot der Versicherungsvermittler eine Rolle – so Dr. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ). Seit Ende Juli 2017 gilt für Versicherungsunternehmen aufgrund des neuen § 48 b Versicherungsaufsichtsgesetz ( VAG ) für Vermittler ein Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot. Hintergrund ist das Gesetz zur Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie (siehe BaFinJournal März 2017 und August 2017) und die Stellungnahme der BaFin :

https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/2017/fa_bj_1710_Provisionen.html

 
Nach dem neuen § 48b VAG ist „jede unmittelbare oder mittelbare Zuwendung neben der im Versicherungsvertrag vereinbarten Leistung“ an Versicherungsnehmer, versicherte Personen und Bezugsberechtigte aus einem Versicherungsvertrag verboten.

Aus Sicht der BaFin erfasst das Verbot nicht die sogenannten Tippgeber. Aus dem Anlaß der Gesetzesänderung des VAG  hat sich die Bafin nochmals mit dem Begriff des Tippgebers auseinander gesetzt. (  Zu Abgrenzungsfragen eines (Versicherungs-)Vermittlers zum bloßen Tippgeber und zu dem Vertrieb von Versicherungsprodukten über das Internet gibt es auch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs [„Tchibo“; BGH-Urteil vom 29.11.2013 (Az.: I ZR 7/13)].

Die Funktion eines Tippgebers ist gesetzlich nicht geregelt und nicht definiert. Aber in der Gesetzesbegründung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) wird die Funktion eines Tippgebers in Abgrenzung zum "Vermittler" wie folgt beschrieben: "Die Definition des Versicherungsvermittlers orientiert sich zunächst an der begrifflichen Bestimmung des § 34c GewO. Hiernach gilt als Vermittler, wer gewerbsmäßig den Abschluss von bestimmten Verträgen vermittelt. Der Abschluss von Versicherungsverträgen als Teil der Versicherungsvermittlung ist vom Begriff der „Vermittlung“ erfasst. Die Tätigkeit eines „Tippgebers“, die darauf beschränkt ist, Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder Kontakte zwischen einem potentiellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler oder einem Versicherungsunternehmen herzustellen, stellt jedoch keine Vermittlung im Sinne des § 34d GewO dar (. . .) weil sie als vorbereitende Handlung nicht auf eine konkrete Willenserklärung des Interessenten zum Abschluss eines Vertrages, der Gegenstand der Vermittlung ist, abzielt.“ ( so in der Gesetzesbegründung der Bundestagsdrucksache 16/1935 Seite 17).

Ob jemand als Vermittler oder nur als Tippgeber tätig wird, ist z.B. auch bei der Vermittlung von wertpapierfreien Vermögensanlagen gem. § 34 f GewO oder bei der Vermittlung von Wertpapieren gem. § 32 Kreditwesengesetz ( KWG ) von großer Bedeutung. Die Vermittlung bedarf der behördlichen Genehmigung und Erlaubnis; die Tippgeberschaft ist erlaubnisfrei.

Die Tätigkeit eines „Tippgebers“, die darauf beschränkt ist, lediglich Möglichkeiten zum Abschluss von (Versicherungs-)Verträgen namhaft zu machen oder Kontakte zwischen einem potentiellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler oder -unternehmen herzustellen, stellt also keine Vermittlung im Sinne des § 34 d GewO dar. Vielmehr bedeutet dies lediglich eine Weitergabe von Informationen an einen Vermittler.“ Damit ist die Tätigkeit des sog. Tippgebers erlaubnisfrei, der sich darauf beschränkt, Möglichkeiten zum Abschluss von (Versicherungs-)Verträgen namhaft zu machen oder Kontakte zwischen einem potentiellen Vertragspartner und einem Vermittler herzustellen.

Die Tätigkeit eines Tippgebers bezieht sich also im Wesentlichen darauf, Kontakte zwischen einem potenziellen Vertragsnehmer und einem (Versicherungs-)Vermittler oder einem (Versicherungs-)Unternehmen herzustellen. Dies stellt keine (Versicherungs-)Vermittlung im Sinne des § 34d Gewerbeordnung ( GewO ) dar. Weitere Hinweise zum Thema Tippgeber finden sich im BaFin-Rundschreiben zur Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern. Neukundenwerbung im Rahmen von Tippgebermodellen – zum Beispiel das Modell „Kunden werben Kunden“ – ist also weiterhin möglich. Weitere Informationen dazu von Dr. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) unter der Mailadresse dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de