Beteiligungsverträge auf Ratensparbasis oder in Teilbeträgen sind am Kapitalmarkt leichter zu platzieren als Einmaleinlagen

Eine Abgangsentschädigung soll vergeblich entstandene Kosten und den Gewinnentgang ( siehe § 252 BGB ) kompensieren

15. Jnuar 2018 - Kapitalanlageverträge über Beteiligungskapital sind auf Ratensparbasis am freien Beteiligungsmarkt einfacher zu vertreiben - so Dr. Horst Werner www.finanzierung-ohne-bank.de -  als Finanzanlagen mit Mindestbeteiligungssummen im fünfstelligen Bereich. Die Platzierung von Mezzanine-Kapital als stimmrechtslose Einmalanlagen mit höheren Beträgen ist somit schwerer zu bewerkstelligen als die Aufteilung des Beteiligungskapitals in Ansparanlagen mit der gleichen Vertragssumme z.B. über Euro 12.000,- eingeteilt in 120 monatliche Ansparbeträge von Euro 100,- . Diese Ansparverträge kennt man aus dem Bankenbereich z.B. vom Fondssparen oder aus dem Versicherungsbereich von den Kapitallebensversicherungen mit den monatlichen Prämien. Die Laufzeiten und die Höhe der monatlichen Sparraten können nach freier Wahl festgelegt werden und sollten wirtschaftlich tragfähig sein. Die Zinshöhe und die Zinszahlungen sind an der Laufzeit und der  Ertragsfähigkeit des Unternehmens beim "return on Investment" auszurichten. Monatliche Sparraten von weniger als Euro 50,- und Zinsen von mehr als 6 % p.a. sind als hoch risikobehaftet zu sehen.

Unternehmen, die Ansparverträge zur Kapitalaufnahme anbieten wollen, müssen verstärkt Ihre Liquiditätsentwicklung im Rahmen der Verwaltungs- und Abwicklungskosten beachten. Kontogebühren und Vertriebskosten müssen kalkuliert werden. Dementsprechend ist es sinnvoll, dem Anleger den Start seines Ansparvertrages nur mit einer sogen. „Kontoeröffnungszahlung“ in Höhe von z.B. 20 % der Gesamtvertragssumme zu ermöglichen. Das würde bei einer Gesamtvertragssumme von Euro 12.000,- eine anfängliche Startzahlung von Euro 2.400,- und 96 Monats-Raten á Euro 100,- über 8 Jahre bedeuten. Die Kontoeröffnungszahlung würde dann mehr als die gesamten Emissionskosten abdecken. Das Unternehmen könnte dann sofort mit Investitionen starten.

Für den Fall, dass Ansparverträge vertragswidrig aufgekündigt, beendet oder storniert werden, ist es ratsam und auch üblich, dem Anleger eine sogen. „Abgangsentschädigung“ aufzuerlegen, die bis zu 15 % betragen darf. Die Abgangsentschädigung kann auch je nach der Bestandsdauer des Ratensparvertrages gestaffelt werden. Die Abgangsentschädigung soll vergeblich entstandene Kosten und den Gewinnentgang ( siehe § 252 BGB ) kompensieren. Dem Anleger sollte der Nachweis vorbehalten bleiben, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.

Statt einer Auflösung bzw. einer Beendigung des Ansparvertrages mit den Folgen der Belastung mit einer Abgangsentschädigung kommt auch ein beitragsfreies Ruhen des Vertrags ( = Aussetzen der Ratenzahlungsverpflichtungen ) in Betracht. Weitere Informationen erteilt Dr. jur. Horst Werner unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de bei entsprechender Mailanfrage.


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