Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung vom Juli 2018 enthält eine Reihe von Bereichsausnahmen

Unternehmen, die keinen Vermittler einschalten wollen oder keinen Wertpapierhändler zur Platzierung gewinnen können, haben zwei Möglichkeiten zur BaFin-freien und bürokratiefreien Platzierung

11. August 2018 - Der deutsche Gesetzgeber hat die in der EU-Verordnung vorgesehene Möglichkeit der Liberalisierung von Wertpapieremissionen mit einem neuen Gesetz vom Juli 2018 ausgeschöpft, so Dr. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ). Das „Gesetz „Zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze“ ist am 13. /21. Juli 2018 durch Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Das Gesetz sieht vor, mehrere Finanzmarktgesetze an die Vorgaben europäischer Rechtsakte anzupassen und Auslegungsfragen zu klären. Dies dient dem Ziel, in einem rechtssicheren Umfeld zu stabilen und transparenten Finanzmärkten beizutragen sowie Anlegern die wesentlichen Informationen verfügbar zu machen.

Bei öffentlichen Angeboten von Wertpapieren, deren Gesamtgegenwert im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) weniger als 8 Millionen Euro beträgt, ist künftig kein Wertpapierprospekt mehr notwendig. Stattdessen genügt es, ein – wesentlich kürzeres – Wertpapier-Informationsblatt (WIB) zu erstellen, bei der BaFin zu hinterlegen und nach BaFin-Billigung zu veröffentlichen.

Das neue Gesetz finden Interessierte unter den nachstehenden Links als Gesetzestext und mit Anmerkungen von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht :

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/

und Erläuterungen von der BaFin unter :

https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/

https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/2018/fa_bj_1807_Wertpapierprospekte.html


Damit hat der deutsche Gesetzgeber die in der Verordnung vorgesehene Möglichkeit der Liberalisierung ausgeschöpft. Das Gesetz ist am 13. /21. Juli 2018 durch Verkündung im Bundesgesetzblatt  in Kraft treten.

Das WIB soll Anlegern als Informationsquelle für ihre Anlageentscheidung dienen. Es darf erst veröffentlicht werden, wenn die BaFin dies gestattet. Das Gestattungsverfahren entspricht weitgehend dem für das Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB), das im VermAnlG geregelt ist. Über einer Mindestanlage von Euro 100.000,- bleibt die Wertpapier-Emission weiterhin Bafin-frei; also gemäß  § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 WpPG ( Neufassung 2018 ) Prospekt- und WIB-frei !

Bei Mindestanlagen unter Euro 100.000,- darf  das WIB maximal drei Seiten lang sein und muss in übersichtlicher und leicht verständlicher Weise die wesentlichen Informationen über die Wertpapiere, den Anbieter, den Emittenten und etwaige Garantiegeber enthalten, wobei Einzelheiten und Reihenfolge vorgeschrieben sind. § 3a Absatz 3 Satz 2 des Entwurfs für das neue WpPG (WpPG-E) enthält einen längeren Katalog von Vorgaben, der allerdings nicht abschließend ist. Um nicht-qualifizierte Anleger zusätzlich zu schützen, dürfen Wertpapiere bei Angeboten zwischen 1 Million und weniger als 8 Millionen Euro – soweit sie sich an nicht-qualifizierte Anleger richten – gemäß § 3 c WpPG-E ausschließlich per Anlageberatung oder -vermittlung über ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen vermittelt werden.

Das WIB muss zudem unter anderem einen Warnhinweis enthalten, wonach der Erwerb des Wertpapiers mit erheblichen Risiken verbunden ist und zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen kann. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass für das Wertpapier kein von der BaFin gebilligter Prospekt hinterlegt wurde.

Um nicht-qualifizierte Anleger zusätzlich zu schützen, dürfen z.B. Wertpapiere bei Angeboten zwischen 1 Million und weniger als 8 Millionen Euro – soweit sie sich an nicht-qualifizierte Anleger richten – gemäß § 3 c WpPG-E (neue Fassung) zwar prospektfrei, aber ausschließlich per Anlageberatung oder -vermittlung über ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen vermittelt werden. D.H. für Wertpapier-Emissionen mit einem Gesamtvolumen von über Euro 1 Mio. gilt nicht das sogen. Emittenten-Privileg, sondern das Unternehmen muss zwingend einen Wertpapierhändler als Vermittler dazwischen schalten. Dies bedeutet eine nicht unerhebliche Erschwernis der Platzierung ( Haftungsängste der Wertpapierhändler, die einer Genehmigung nach § 32 KWG bedürfen ) und eine zusätzliche Provisionskosten-Belastung.

Unternehmen, die keinen Wertpapierhändler als Vermittler einschalten wollen oder keinen Wertpapierhändler zur Platzierung gewinnen können, haben zwei Möglichkeiten zur BaFin-freien und bürokratiefreien Platzierung:

1. Die Emissions-Unternehmen sollten das Wertpapier-Emissionsvolumen auf Euro 990.000,- begrenzen, soweit die Mindestanlage pro Anleger jeweils unter Euro 100.000,- liegt oder

2. Bei einer Mindestanlage von jeweils über Euro 100.000,- pro Anleger bleibt die Wertpapier-Emission weiterhin BaFin-frei; also gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 WpPG ( Neufassung 2018 ) Prospekt- und WIB-frei ! Es ist also auch kein Wertpapier-Informationsblatt (WIB) zu erstellen und nicht bei der BaFin zur Billigung zu hinterlegen und zu veröffentlichen. Es besteht auch keine Emissionsvolumen-Begrenzung. Ferner gilt auch keine Pflicht zur Einschaltung eines Wertpapierhändlers als Vermittler.


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