Grundschuldbesichertes Darlehen: Mitbesitzeinräumung und wirksamer notarieller Verwahrauftrag erforderlich
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Ein wirksamer Verwahrauftrag des Grundschuldbriefs setzt gem. den §§ 62, 57, 54e BeurkG einen schriftlichen Verwahrauftrag an den Notar voraus
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05. Dezember 2018 - Aus gegebenen Anlass macht Dr. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) darauf aufmerksam, dass zur Besicherung der Kapitalanleger die Mitbesitzeinräumung am Stammbrief ( zur Begründung einer Gesamtgläubigerschaft ) eine wirksame notarielle Abtretung von Grundschuldteilbeträgen voraussetzt. Dies bedingt zunächst, dass überhaupt ein Grundschuldbrief ( als Stammbrief ) ausgestellt wurde und dem Notar zur Mitbesitzeinräumung vorliegt. Der Grundschuldbrief gilt als sogen. Stammbrief, der von dem Notar als unparteiischem Dritten zur wirksamen Verwahrung zur Verfügung stehen muss. Ein wirksamer Verwahrauftrag des Grundschuldbriefs als Orderschuldverschreibung ( siehe § 1 Abs. S. 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz ) setzt wiederum gem. den §§ 62, 57, 54e BeurkG einen schriftlichen Verwahrauftrag an den Notar als Verwahrer voraus, worauf die BaFin aktuell ( Dezember 2018 ) hinweist. Das Unternehmen darf den Grundschuldbrief als Stammbrief, der ein Wertpapier darstellt, nicht selbst verwahren, da es damit das Depotgeschäft ( als unzulässiges Bankgeschäft ) betreiben würde.
Als verbotenes Einlagengeschäft bestimmt das Kreditwesengesetz ( KWG ) in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 unbedingt rückzahlbare Gelder, wenn der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen ( = (Teil-)Grundschuldbrief ) verbrieft wird. Geschieht die Sicherung dadurch, dass für die Anleger keine (Teil-)Grundschuldbriefe ausgestellt werden, sondern nur eine Anspruchsabtretung und nur der Mitbesitz am Stammbrief durch einen Notar eingeräumt wird, so ist zusätzlich erforderlich, dass auf das Widerspruchsrecht des jeweiligen Grundstückseigentümers aus den §§ 1155, 1160 BGB verzichtet und der Verzicht ins Grundbuch eingetragen wird. Weder der verwahrende Notar noch das Unternehmen dürfen bei der Beantragung einer Zwangsvollstreckungs-Urkunde durch einen Anleger Zurückweisungsrechte haben.
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