Gesetzliche Normen über die öffentliche Werbung für Vermögensanlagen, Wertpapiere und Interventionsrechte der BaFin

Die öffentliche Werbung für Vermögensanlagen und Wertpapiere ist gesetzlich reguliert und steht unter der Aufsicht der BaFin


03. Okt. 2019 - Die öffentliche Werbung für Vermögensanlagen und Wertpapiere ist gesetzlich reguliert, berichtet Dr. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ). Im Gesetz über Vermögensanlagen ( § 12 Vermögensanlagengesetz – VermAnlG) ist die Werbung für wertpapierfreie Finanzinstrumente und in § 15 Wertpapierprospektgesetz ( WpPG ) für Wertpapiere normiert. Der Begriff der Werbung ist in Art. 2 Nr. 9 Prospektverordnung legal definiert. Zur Werbung gehören alle Bekanntmachungen und Informationen über Kapitalanlagen in der Presse, Fernsehspots, Präsentationen, Broschüren und Werbebanner im Internet zur Förderung des Absatzes. Dazu zählen keine Äußerungen unbeteiligter Dritter. Die Werbung für öffentlich angebotene Vermögensanlagen ist nur zulässig, wenn der Anbieter in der Werbung auf die wesentlichen Merkmale der Vermögensanlage hinweist.

Der § 12 VermAnlG über wertpapierfreie Vermögensanlagen lautet wörtlich:

§ 12 Werbung für Vermögensanlagen

(1) Der Anbieter hat dafür zu sorgen, dass in der Werbung für öffentlich angebotene Vermögensanlagen, in der auf die wesentlichen Merkmale der Vermögensanlage hingewiesen wird, ein Hinweis auf den Verkaufsprospekt und dessen Veröffentlichung aufgenommen wird. ( Ist kein BaFin-Prospekt erforderlich, muss der Hinweis erfolgen, dass die Angebote gem. § 2 Abs. 2 S. 1 Vermögensanlagengesetz nicht prospektpflichtig sind ).

(2) Der Anbieter hat dafür zu sorgen, dass in der Werbung für öffentlich angebotene Vermögensanlagen der folgende deutlich hervorgehobene Warnhinweis aufgenommen wird:

„Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen.“

Bei einer Werbung in elektronischen Medien, in der ausschließlich Schriftzeichen verwendet werden, kann der Hinweis in einem separaten Dokument erfolgen, wenn die Werbung

    weniger als 210 Schriftzeichen umfasst und
    einen deutlich hervorgehobenen Link auf dieses Dokument enthält, der mit „Warnhinweis“ gekennzeichnet ist.

(3) Der Anbieter hat dafür zu sorgen, dass in der Werbung für öffentlich angebotene Vermögensanlagen, die eine Angabe zu einer Rendite der Vermögensanlage enthält, die nicht lediglich eine vertraglich feste Verzinsung der Vermögensanlage wiedergibt, der folgende deutlich hervorgehobene Hinweis aufgenommen wird: „Der in Aussicht gestellte Ertrag ist nicht gewährleistet und kann auch niedriger ausfallen.“

(4) Eine Werbung für öffentlich angebotene Vermögensanlagen darf keinen Hinweis auf die Befugnisse der Bundesanstalt nach diesem Gesetz enthalten.

(5) In einer Werbung für öffentlich angebotene Vermögensanlagen darf weder der Begriff „Fonds“ noch ein Begriff, der dieses Wort enthält, zur Bezeichnung des Emittenten oder der Vermögensanlage verwendet werden.
________

Jede Werbeanzeige muss klar als Werbung gekennzeichnet sein. In der Werbung sollten Begriffe wie „sicher“ oder „garantiert“ unterbleiben, da diese Worte der Verpflichtung in § 12 VermAnlG widersprechen. Garantien dürfen nur von Banken und Versicherungen ausgesprochen werden. Garantien sind zudem Bankgeschäfte nach dem Kreditwesengesetz ( KWG ).

Emittenten oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind verpflichtet, potentielle Anleger  rechtzeitig und in verständlicher Form Informationen zur Verfügung zu stellen, die angemessen sind, damit die Kunden nach vernünftigem Ermessen die Art und die Risiken der ihnen angebotenen oder von ihnen nachgefragten Arten von Vermögensanlagen oder Wertpapieren verstehen und auf dieser Grundlage ihre Anlageentscheidungen treffen können.

Ein weiterer zusätzlicher Warnhinweis ist erforderlich, wenn für Vermögensanlagen geworben wird, die eine variable Rendite vorsehen. Enthält eine solche Werbung eine Aussage über eine bloß zu erwartende Rendite, ist der Warnhinweis um einen klarstellenden Zusatz zu ergänzen, dass die in der Werbung genannte Rendite nicht gewährleistet ist und lediglich eine Erwartung wiedergibt. In dem Fall, dass eine Vermögensanlage sowohl fixe als auch variable Renditebestandteile vorsieht, beispielsweise durch vertragliche Zusage einer festen Mindestverzinsung zuzüglich einer Gewinnbeteiligung, besteht eine Verpflichtung zur Aufnahme des ergänzenden Hinweises nur dann, wenn die Werbung nicht lediglich eine Aussage zu der festen Rendite, sondern darüber hinaus auch zu der variablen Komponente trifft.

Interventionsrechte der BaFin
: Die Kapitalmarktaufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ) kann Finanzinstrumente, strukturierte Einlagen und Finanztätigkeiten – auch von Finanzdienstleistern – beziehungsweise Finanzpraktiken oder Vertriebspraktiken inkl. der Werbung beschränken oder sogar verbieten, wenn diese den Anlegerschutz oder die Stabilität und Integrität des Finanzsystems gefährden.

Das Produktinterventionsrecht wurde mit dem Kleinanlegerschutzgesetz als § 4b in das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) eingeführt. Dieses hat darüber hinaus den kollektiven Verbraucherschutz explizit als Aufsichtsziel verankert. Es ist Teil des Aktionsplans der Bundesregierung für mehr Verbraucherschutz im Finanzmarkt, mit dem diese unter anderem auf negative Entwicklungen gerade am freien Kapitalmarkt reagierte.

Der neue § 4b WpHG sieht diverse Möglichkeiten der behördlichen Intervention vor. Zum einen kann die BaFin bei der Vermarktung und der Werbung, beim Vertrieb oder beim Verkauf eines bestimmten Finanzinstruments oder einer strukturierten Einlage eingreifen, also Produktintervention im engeren Sinne betreiben.

Zum anderen kann sie aber auch bei bestimmten Formen der Finanztätigkeit oder Finanzpraxis im Wege der Verhaltensintervention eingreifen. Möglich sind Beschränkungen und Verbote. Weitere Fragen beantwortet gern Dr. Horst Werner unter der Mailadresse dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de bei entsprechender Anfrage.

Dr. Werner-Experten-Netzwerk f?r Unternehmensfinanzierungen/
Mezzanine-Finanzierungen,Beteiligungskapital und Eigenkapitalbeschaffung durch Privatplatzierung /Private Placement
____

Bankenunabh?ngige Wachstumsfinanzierung und stimmrechtslos