28. November 2019 - Eine Gewerbeerlaubnis benötigt nach den §§ 34c ff Gewerbeordnung ( GewO ) jeder, der gewerbsmäßig den Abschluss von Darlehensverträgen und Finanzinstrumenten für Dritte vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen möchte, so Dr. jur. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) von der Dr. Werner Financial Service AG. Vermittler ist nicht das Emissionsunternehmen selbst mit seinen abhängig beschäftigten Mitarbeitern. Sie verkaufen bzw. vermitteln keine Kapitalanlagen für Dritte, sondern eigene Geldanlagen. Das Emissionsunternehmen genießt das sogen. Emittentenprivileg und benötigt am Kapitalmarkt keiner zusätzlichen Platzierungserlaubnis.
Darlehensvermittler im Sinne der Gewerbeordnung ist, wer dauerhaft gegen Entgelt den Abschluss von Verträgen über Darlehen von Dritten vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will ( § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO ). Der Status des Darlehensvermittlers tritt bereits bei der Vermittlung des ersten Darlehensvertrages ein. Die Absicht die Darlehensvermittlungs-Tätigkeit dauerhaft auszuüben, reicht bereits für die Genehmigungspflicht aus. Ob der § 34 c oder der § 34 f GewO bei der Vermittlung von Darlehen einschlägig ist, hängt davon ab, ob Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG vermittelt werden. Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Vermittlung von grundschuldbesicherten Darlehen. Seit dem Jahr 2015 gilt der "neue" § 34 f GewO und seit dem 21. März 2016 für die Vermittlung von Immobiliendarlehen an Verbraucher der neue § 34 i GewO mit jeweils besonderen Genehmigungs-Voraussetzungen.
Grundschuldbesicherte Darlehen sind gemäss § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz ( KWG ) keine Finanzinstrumente im Sinne der Propsektgesetze und fallen auch nach Auskünften der BaFin nicht unter die Aufzählung in § 1 Abs. 2 Vermögensanlagengesetz und ebenso nicht unter die Generalklausel des § 1 Abs. 2 Nr. 7 Vermögensanlagengesetz ( VermAnlG ). Sie sind deshalb auch keine Finanzinstrumente im Sinne des § 34 f Gewerbeordnung ( GewO ). Somit ist die Vermittlung von grundschuldbesicherten Darlehens-Angeboten auch nicht erlaubnispflichtig nach § 34 f GewO. Finanzanlagenvermittler im Sinne des § 34 f GewO ist nach Abs. 1 Ziff. 3 nur derjenige, der Vermögensanlagen ( als Finanzinstrumente gem. § 1 Abs. 1 Nr. 11 Kreditwesengesetz ) im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes vermittelt. Nach der ausdrücklichen Verwaltungspraxis der BaFin gehören die öffentlichen Angebote von grundschuldbesicherten Darlehen nicht dazu. Deshalb bedarf der Darlehensvermittler von grundschuldbesicherten Darlehen nur der Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 Nr. 2 GewO. Die Emissionsunternehmen ( = die Anbieter von grundschuldbesicherten Darlehen ) selbst genießen das sogen. Emittenten-Privileg und bedürfen nach der Gewerbeordnung überhaupt keiner Erlaubnis.
Der Bundesrat hat im April 2016 auf seiner Sitzung die ergänzende Ausführungs-„Verordnung über die Immobiliardarlehensvermittlung (ImmVermV)“ beschlossen. Damit steht endgültig die Arbeitsgrundlage der Darlehensvermittler für Immobiliardarlehen für Verbraucher fest, die eine Erlaubnis gemäß § 34 i Gewerbeordnung (GewO) benötigen, nachdem das grundlegende Gesetz zur Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie bereits einen Monat zuvor in Kraft getreten war.
Die Vermittlung und Beratung über partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen als kapitalmarktrechtliche Finanzinstrumente sowie über bestimmte Arten von Direktinvestments als Beteiligungsanlagen im Sinne des Vermögensanlagengesetzes fallen unter die Erlaubnispflicht als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GewO (Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 Vermögensanlagengesetz). Für die Vermittlung derartiger Finanzanlagen ist eine gesonderte Sachkunde mit Befähigungsnachweis bei der jeweils zuständigen IHK nachzuweisen. Zuständig für die Erlaubniserteilung sind die Ordnungsämter der Kreis- oder Stadtverwaltungen. Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung sind die Zuverlässigkeit sowie geordnete Vermögensverhältnisse des Antragstellers. Ist der Antragsteller eine juristische Person, müssen alle vertretungsberechtigten Personen diese Voraussetzungen erfüllen.
Die für das Durchlaufen des Erlaubnisverfahrens notwendigen Antragsformulare sind (seit Sommer 2016) bei den IHK´s abrufbar. Inwieweit auch die Vermittlung von grundschuldbesicherten Darlehen an Unternehmen dazugehören, ist mit den zuständigen IHK´s zu verneinen. Danach kommt § 34 i GewO nur in Betracht, wenn der Unternehmer ( z.B. die Bank ) der Darlehensgeber und der Verbraucher der Darlehensnehmer ist. Bei den grundschuldbesicherten Darlehen ist es jedoch umgekehrt: der Anleger ist der Darlehensgeber und ein operativ tätiges Unternehmen ist der Kapitalnehmer, so dass hier kein zu schützender, privater Verbraucher Vertragspartner ist. Weitere Informationen erteilt Dr. Horst Werner ( dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de ).
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