Neben der ausserbörslichen Kapitalmarktemission von Aktien oder sonstigen Wertpapieren stehen bei einem Private Placement weitere Beteiligungsinstrumente zur Verfügung, bei denen Beteiligungskapital von Privatanlegern als stimmrechtloses, breit gestreutes Investorenkapital (= bilanzrechtlicher Eigenkapitalersatz) als nicht-wertpapierverbrieftes Mezzaninekapital platziert wird. Dazu gehören das stille Beteiligungskapital, die KG-Fonds-Anteile und das vinkulierte Namensgenussrecht als sogen. Vermögensanlagen.
Bei diesen rein schuldrechtlichen Vermögensanlage-Angeboten bestehen erleichterte Prospekt-Genehmigungsvoraussetzungen bei der Wertpapieraufsicht der BaFin in Frankfurt/Main. Das Unternehmen kann Einflussnahmen der Kapitalgeber durch vertragliche Vereinbarungen begrenzen und entsprechend der Unternehmensphilosophie steuern. Es gibt keine weiteren Teilhaber und keine anderen Gesellschafter, da sich ausschließlich renditesuchende Privatanleger beteiligen. Der mittelständische Unternehmer bleibt auf diese Weise alleiniger Inhaber seines Unternehmens und „Herr im eigenen Haus“.
Privatplatzierung über wertpapierlose Vermögensanlagen ( z.B. stilles Beteiligungskapital, KG-Beteiligungen etc. )
Das Spektrum anzubietender Beteiligungsmöglichkeiten im Rahmen einer Privatemission ist sehr viel breiter und interessanter als eine Wertpapieremission über die Börse und deckt den gesamten
Bereich mezzaniner Finanzinstrumente ab. Insbesondere können am außerbörslichen Kapitalmarkt wertpapierlose – und damit kostengünstigere –
Vermögensanlagen als stimmrechtslose Beteiligungen (zum Teil mit erheblichen Steuervorteilen für Unternehmen und Anleger) angeboten und vertrieben werden. Die Beteiligung wird also nicht mit der Ausgabe eines Wertpapiers dokumentiert, sondern lediglich in ein Beteiligungsregister mit den Namen der Kapitalgeber eingetragen ( z.B. Genussrechtsregister ). Derartige Beteiligungen können von finanzdienstleistern verkauft und vermittelt werden, soweit sie dazu dier entsprechende Erlaubnis nach der Gewerbeordnung haben.
Die Erlaubnispflicht zum Verkauf und zur Vermittlung von wertpapierfreien Vermögensanlagen gem. 34 c, § 34 f und § 34 i GewO
Für alle nicht-wertpapierverbrieften Vermögensanlagen bedarf es für Vermittler keiner Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz als Finanzdienstleistungsinstitut. Dieses Genehmigungserfordernis gilt nur für die Vermittlung von Wertpapieren.
Eine Gewerbeerlaubnis benötigt nach § 34c ff Gewerbeordnung ( GewO ), wer gewerbsmäßig den Abschluss von Darlehensverträgen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen möchte. Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Vermittlung von grundschuldbesicherten Darlehen, so Dr. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ). Seit dem 10. Juli 2015 gilt weitergehend der neue § 34 f GewO und seit dem 21. März 2016 für die Vermittlung von Immobiliardarlehen an Verbraucher der neue § 34 i GewO mit jeweils besonderen Genehmigungsvoraussetzungen.
Darlehensvermittler im Sinne der Gewerbeordnung ist, wer dauerhaft gegen Entgelt den Abschluss von Verträgen über Darlehen vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will ( § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO ). Der Status des Darlehensvermittlers tritt bereits bei der Vermittlung des ersten Darlehensvertrages ein. Die Absicht die Darlehensvermittlungs-Tätigkeit dauerhaft auszuüben, reicht bereits für die Genehmigungspflicht aus.
Das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2016 wurde am 16. März 2016 im Bundesgesetzblatt (BGBl S. 396) verkündet. Es wird somit am 21. März 2016 der neue Erlaubnistatbestand des Immobiliardarlehensvermittlers (§ 34 i GewO) in Kraft treten. Für Gewerbetreibende, die bereits am 21. März 2016 eine Erlaubnis zur Vermittlung des Abschlusses von Verträgen nach § 34c Absatz 1 Satz 1 GewO als Darlehensvermittler hatten und die Verträge über Immobiliardarlehen für Verbraucher im Sinne des § 34 i Absatz 1 Satz 1 GewO weiterhin vermitteln oder darüber beraten wollen, müssen bis zum 21. März 2017 eine weitergehende Erlaubnis als Immobiliardarlehens-Vermittler nach § 34 i Absatz 1 GewO beantragen. Die Antragsteller werden diese Erlaubnis auch nach § 34 i GewO im Rahmen einer sogen. „Alte Hasenreglung“ erhalten.
Der Bundesrat hat am 25. April 2016 auf seiner Sitzung die ergänzende Ausführungs-"Verordnung über die Immobiliardarlehensvermittlung (ImmVermV)" beschlossen. Damit steht endgültig die Arbeitsgrundlage der Darlehensvermittler für Immobiliardarlehen für Verbraucher fest, die eine Erlaubnis gemäß § 34i Gewerbeordnung (GewO) benötigen, nachdem das grundlegende Gesetz zur Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie bereits im letzten Monat in Kraft getreten war. Sobald die ergänzende Verordnung in Kraft getreten ist, können dann die IHK´s als Erlaubnisbehörden beginnen, die Lizenzen zu vergeben.
Die Vermittlung und Beratung über partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen als kapitalmarktrechtliche Finanzinstrumente sowie über bestimmte Arten von Direktinvestments als beteiligungsanlagen im Sinne des Vermögensanlagengesetzes fallen unter die Erlaubnispflicht als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GewO (Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 Vermögensanlagengesetz). Für die Vermittlung derartiger Finanzanlagen ist eine gesonderte Sachkunde mit Befähigungsnachweis bei der jeweils zuständigen IHK nachzuweisen. Zuständig für die Erlaubniserteilung sind die Ordnungsämter der Kreis- oder Stadtverwaltungen. Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung sind die Zuverlässigkeit sowie geordnete Vermögensverhältnisse des Antragstellers. Ist der Antragsteller eine juristische Person, müssen alle vertretungsberechtigten Personen diese Voraussetzungen erfüllen.
Die für das Durchlaufen des Erlaubnisverfahrens notwendigen Antragsformulare sind ab dem 1. Juni 2016 bei den IHK´s abrufbar. Inwieweit auch die Vermittlung von grundschuldbesicherten Darlehen an Unternehmen dazugehören, ist mit den zuständigen IHK´s abzustimmen. Meines Erachtens kommt § 34 i GewO nur in Betracht, wenn der Unternehmer ( z.B. die Bank ) der Darlehensgeber und der Verbraucher der Darlehensnehmer ist. Bei den grundschuldbesicherten Darlehen ist es jedoch umgekehrt: der Anleger ist der Darlehensgeber und ein operativ tätiges Unternehmen ist der Kapitalnehmer, so dass hier kein zu schützender, privater Verbraucher Vertragspartner ist. Weitere Informationen erteilt Dr. Horst Werner ( dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de ).
Die Erlaubnispflicht zum Verkauf und zur Vermittlung von Wertpapieren gem. § 32 KWG
Für den Verkauf und den Vertrieb von Wertpapieren gilt das sogen. Emittentenprivileg. Das wertpapier-ausgebende Unternehmen darf seine Wertpapier-Angebote ohne weitere Vertriebserlaubnis selbst platzieren. Auch die festangestellten Mitarbeiter des Unternehmens dürfen ohne zusätzliche Genehmigung die Wertpapiere ihres eigenen Arbeitgebers verkaufen und "vermitteln". Zu den Wertpapier-Beteiligungen im Sinne des Wertpapierverkaufsprospektgesetzes zählen stets die Aktien und die Schuldverschreibungen ( = Anleihen ) und zwar auch dann, wenn über diese Anteilsformen keine physisch vorhandenen Wertpapiere ausgestellt oder gedruckt wurden.
Dritte, die dem wertpapier-emittierenden Unternehmen nicht als abhängig Beschäftigte angehören, bedürfen ausnahmslos als gewerbsmäßige Vermittler von Wertpapieren einer Zulassung als Finanzdienstleistungsinstitut gem. § 32 Kreditwesengesetz. Damit möchte der Gesetzgeber den gesamten Wertpapierhandel unter die Kontrolle der Kapitalmarkt- und Wertpapieraufsicht stellen, da mit Wertpapieren - die praktisch Geldcharakter haben - besondere Gefahren ( z.B. Fälschungen ) verbunden sind.
Mezzanine Kapitalanlagen mit Steuervorteilen durch die Abgeltungssteuer
Die Anleger müssen die Gewinnausschüttungen auf Mezzaninekapital als Einkünfte aus Kapitalvermögen ( jetzt Abgeltungssteuer mit max. 25 % ) erst im Zeitpunkt des Geldzuflusses versteuern. Werden die Auszahlungen von Gewinnerträgen zeitlich auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, findet auch erst später eine Versteuerung mit eventuellen Steuererleichterungen statt. Solche Steuervorteile können z.B. auch bei einer Genussrechts-Emission erreicht werden, wenn die Gewinnausschüttungen
endfällig zum Ablauf der Beteiligung gezahlt werden und der Anleger zum Zeitpunkt der Auszahlung der Kapitalerträge das Rentenalter erreicht hat und zu diesem Zeitpunkt einem wesentlich geringeren Grenzsteuersatz unterliegt. Dies ist das Prinzip von sogen. Null-Kupon-Anleihen oder Null-Kupon-Genussrechten.
Private Placement mit Erfolg für Beteiligungskapital und Finanzen
Ein erfolgreiches Private Placement bzw. eine Privatplatzierung verschafft den Produktions-, Handels- und Gewerbebetrieben zusätzliches Kapital und stärkt die Finanzen sowie die Liquidität des Unternehmens für Investition und Wachstum. Dies kann mit einem Beteiligungsangebot, das ein
"marktfähiges Produkt" darstellt, realisiert werden. Interessenten erhalten bei entsprechender Anfrage unter der Mail-Adresse
dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de kostenlose Auskünfte.
Dr. jur. Horst Siegfried Werner
Kapitalmarktpraktiker seit über drei Jahrzehnten
Fliederweg 14
D-37079 Göttingen
Tel. 0551 / 20549-215
Fax 0551 / 20549-217
E-Mail: dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de