Glossar / Begriffserläuterung zur Unternehmensfinanzierung ohne Banken




Begriff    Erläuterung
 Abgeltungsteuer   Die Abgeltungsteuer ist eine Pauschalsteuer von 25% auf bestimmte Kapitalerträge und wird als Quellensteuer erhoben.
Agio  

1. Abschlußgebühr:  Bei Ausgabe von Beteiligungen wird regelmäßig eine verlorene, nicht von der Emittentin rückzahlbare Abschlußgebühr abhängig von der Zeichnungssumme erhoben. Es handelt sich um eine Gebühr, die der Anleger beim Erwerb der Beteiligung zur Deckung der Kosten zahlt, die beim Absatz der Beteiligung entstehen.
2. Das Agio kann auch ein Ausgabeaufschlag sein;  z.B. bei Aktien, soweit die Nennwertaktie von Euro 1,- zu einem Ausgabekurs von z..B. Euro 5,- ausgegeben wird. Die Differenz zum Nennwert ist der Ausgabeaufschlag ( = Agio ).
 

Basisdividende
  Jährliche Mindestausschüttung in einer bestimmten (Prozent-)Höhe des jeweiligen Nennbetrages der Beteiligung.
 
Bestandskauf
 

Übernahme von aktiven Kundenbeständen eines Unternehmens im Versicherungs- und Kapitalanlagebereich durch ein anderes Unternehmen.
  

Blind-Pool
  Beteiligungsform, bei der der Investitions-gegenstand zum Zeitpunkt der Zeichnung noch nicht oder nicht vollständig feststeht.
 
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
 

 Die BaFin vereint die Geschäftsbereiche der ehemaligen Bundesaufsichtsämter für das Kreditwesen (Bankenaufsicht), für das Versicherungswesen (Versicherungs-aufsicht) sowie für den Wertpapierhandel (Wertpapieraufsicht / Asset-Management) in sich und führt diese weiter. Die BaFin ist eine rechtsfähige, bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundes-ministeriums der Finanzen mit Sitz in Bonn und Frankfurt/Main.
 

Dividendenzielvorgabe
 

Bereich, in dem sich die voraussichtliche Ausschüttung auf die Vermögensanlage befindet (Prognose des Unternehmens).
 

Eigenkapital
 

Eigenkapital zählt zu den Finanzierungs-mitteln eines Unternehmens. Es entsteht durch Einzahlungen bzw. Vermögens-einbringung der Eigentümer (Kapital-erhöhung), darüber hinaus z. B. aus einbehaltenen Gewinnen (Selbst-finanzierung) und Rückstellungen. Zum Eigenkapital zählt vor allem das gezeichnete Kapital - das ist das Grundkapital einer Aktiengesellschaft bzw. Stammkapital einer GmbH -, die Kapital- und Gewinnrücklagen sowie ein möglicher Gewinnvortrag. Eigenkapital ist das Haftkapital eines Unternehmens und dient den Gläubigern zur bevorrechtigte Befriedigung.
 

Kapitalmarktemission  

Die Ausgabe und Platzierung neuer Vermögensanlagen (Genussrechte, Kommanditbeteiligungen usw.) oder neuer Wertpapiere (Aktien, Anleihen usw.) auf einem Kapitalmarkt durch einen öffentlichen Verkauf wird als Emission bezeichnet. Sie kann durch die Vermittlung einer Bank (Emissionsbank) oder auch als Eigenemission durchgeführt werden. Die Emission dient der Beschaffung von Kapital für das emittierende Unternehmen.
 

Emissionskosten eines Beteiligungsangebots  

Die Emissionskosten können je nach Art der ausgegebenen Beteiligung unterschiedlich sein. Prinzipiell sind Emissionskosten einmalige Kosten. Zu diesen Kosten zählen beispielsweise im Rahmen einer Emission von Vermögensanlagen die Vorbereitungs-kosten (z.B. Beratungskosten, Kosten der Prospekterstellung, Notar-gebühren) sowie Begebungskosten (z.B. Provisionen, Druckkosten, Veröffentlichungsgebühren).
 

Emittent
 

Als Emittent wird derjenige bezeichnet, der eine neue Vermögensanlage oder ein neues Wertpapier am Markt zum Verkauf anbietet. Bei der Eigen-emission ist das Unternehmen, das sich Kapital am Markt beschaffen möchte, selbst der Emittent.
 

Genussrecht
 

Ein Genussrecht ist ein schuldrechtliches Kapitalüberlassungsverhältnis. Der Genussrechtsinhaber stellt dem Genussrechtsemittenten das Genusskapital zur Verfügung. Dafür erhält er eine gewinnabhängige Dividende. Begriff und Inhalt der Genussrechte sind gesetzlich nicht definiert und bieten daher vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten. Im Unterschied zur Aktie beinhalten sie keine Mitgliedschaftsrechte.
 

Geschäftsjahr
 

Zeitraum, für den der Jahresabschluss einer Unternehmung erstellt werden muss. Gem. § 240 Abs. 2 HGB darf die Dauer eines Geschäftsjahres zwölf Monate nicht überschreiten.
 

Gewinnausschüttung
 

Ausschüttung des unter Gewinn-vorbehalt stehenden jährlichen Dividendenanspruchs des Anlegers.
 

Grundkapital
 

In einer Geldsumme ausgedrücktes satzungsmäßiges Mindestkapital der AG. Die Einlagen auf das Grundkapital dürfen von der AG weder verzinst noch an die Aktionäre zurückgezahlt werden. Es muss gesetzlich bestimmt mindestens Euro 50.000,- betragen.
 

Handelsregister
 

Das Handelsregister ist das amtliche Verzeichnis der Kaufleute eines Amtsgerichtsbezirkes. Das Register wird beim zuständigen Amtsgericht geführt und unterrichtet die Öffentlichkeit über die grundlegenden Rechtsverhältnisse der Unter-nehmungen. Im Handelsregister eingetragene und veröffentlichte Tatbestände gelten als allgemein bekannt und können gegenüber jedermann geltend gemacht werden. Die Öffentlichkeit hat das Recht auf Einsicht und kann eine Kopie von den Eintragungen und Schriftstücken verlangen.
 

Hauptversammlung  

Jährliche, regelmäßige, d.h. ordentliche oder seltener unregelmäßige, d.h. außerordentliche Versammlung der Aktionäre. Die HV ist wesentliches Entscheidungsforum der Aktionäre.
 

Kapitalertragsteuer
 

Die Kapitalertragsteuer ist eine Quellensteuer. Erträge aus z. B. Vermögensanlagen und Wertpapieren werden direkt bei dem emittierenden Unternehmen bzw. der Depotbank besteuert, um dem Fiskus einen schnellen und direkten Zugriff auf die Steuer zu ermöglichen. Die abgeführte Kapitalertragsteuer führt bei dem Anleger zu einer Steuergutschrift, die im Rahmen der persönlichen Einkommensbesteuerung berücksichtigt wird.
 

Laufzeit
 

Die Laufzeit einer Beteiligung kennzeichnet den Zeitraum zwischen der Ausgabe und der Rückzahlung.
 

Liquidationserlös
 

Erlös, der nach Auflösung der Gesellschaft, Einziehung von eventuellen Forderung, Befriedigung von Gläubigern und Umsetzung des restlichen Vermögens in Geld übrig bleibt.
 

Liquidität
 

Liquidität sind die flüssigen Zahlungsmittel, die einem Unternehmen unmittelbar zur Verfügung stehen, sowie die Fähigkeit eines Unternehmens, alle fälligen Verbindlichkeiten fristgerecht zu erfüllen.
 

Mezzanine-Kapital
 

Mezzanine-Kapital (der Begriff steht im Bauwesen für ein Zwischengeschoss) ist eine Zwischenform von Eigen- und Fremdkapital. Finanzierungstechnisch bieten Mezzanine-Instrumente die Möglichkeit, die besten Elemente der Eigen- und Fremdkapitalfinanzierung zu verbinden. Die Unternehmen erhalten erhebliche Gestaltungs-spielräume in Bezug auf den Kapitalmarktcharakter und die Mit-wirkungsrechte. Es kann in Form von Genussrechten oder durch eine stille Beteiligung begeben werden. Der große Vorteil besteht darin, dass das Unternehmen seine Eigenkapitalbasis verstärken kann, ohne dafür den Investoren volle Gesellschafterrechte einräumen zu müssen.
 

Mündelsicher
 

Das von einem Vormund für sein Mündel verwaltete Kapitalvermögen muss nach §§ 1806 ff. BGB besonders sicher (mündelsicher) angelegt werden. Um eine Kapitalanlage als mündelsicher zu bezeichnen, muss sie vom Gesetzgeber ausdrücklich dazu erklärt werden.
 

Nachrangabrede
 

Genussrechtsinhaber können ihre Rückzahlungsansprüche im Insolvenz- bzw. im Liquidationsfall erst nach der vollständigen Befriedigung aller anderen Gläubiger geltend machen.
 

Nachschussverpflichtung  

Vertraglich vereinbarte Haftung des Anlegers für entstandene Verluste, deren Höhe über die vereinbarte ursprünglich Einlagesumme hinausgeht. Bei der prospektierten Vermögensanlage existiert keine Nachschussverpflichtung für den Anleger.
 

Nennbetrag
 

Der Nennbetrag bezeichnet den Nominalwert eines Anteils. Er dient in der Regel (auch) zur Bemessung der Ausschüttungshöhe / Dividende.
 

Prospekthaftung
 

Haftung des Emittenten für absichtlich oder fahrlässig unrichtig oder unvollständig erteilte Angaben in Verkaufs- oder Wertpapierprospekten bei der Ausgabe von bestimmten Vermögensanlagen bzw. Wertpapieren.
 

Rangrücktritt
 

Vereinbarung, dass im Falle der Liquidation oder der Insolvenz des Unternehmens die Ansprüche der Gesellschafter erst nach Befriedigung aller Gläubiger des Unternehmens zurückzuzahlen sind.
 

Rateneinlage
 

Erbringung der gesamten Einlagesumme durch mehrere im voraus festgelegte Teilbeträge.
 

Rating
 

Unter Rating versteht man die Bewertung von Unternehmen unter Zuhilfenahme objektiver Bewertungsmaßstäbe. Das Ergebnis des Ratings bestimmt die Möglichkeit der Unternehmen, sich Fremdkapital und auch Eigenkapital zu besorgen. Während das Rating bei großen, kapitalmarktnotierten Gesellschaften bereits eine lange Tradition aufweist, hat es für mittelständische Unternehmen durch Kredit gewährende Banken erst in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen.
 

Gesellschafts-Satzung
 

Die Satzung regelt die Belange der Gesellschaft wie Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Rechtsform, Höhe des Grundkapitals, Gründungs-gesellschafter, Einlagenhöhe, Vorstand etc.
 

Thesaurierend
 

Gewinne werden nicht z. B. jährlich ausgeschüttet, sondern bis zum Ende der Laufzeit angesammelt und dann in einer Summe ausgezahlt. Diese Art der Ausschüttung kann steuerliche Vorteile für den Anleger bringen.
 

Überzeichnung
 

Ist gegeben, wenn die Nachfrage bzw. die gezeichneten Beträge die Menge der neu emittierten Beteiligungsanteile übersteigt.
 

Verkaufsprospekt
 

Ein Verkaufsprospekt ist eine in Deutschland für das öffentliche Anbieten von Vermögensanlagen oder Wertpapiere vorgeschriebene Informationsgrundlage für die Anleger. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin )  kontrolliert den Kapitalmarktprospekt für Vermögensanlagen lediglich formell auf Vollständigkeit. Die inhaltliche Richtigkeit der im Prospekt gemachten Angaben ist nicht Gegenstand der Prüfung.
 

Zahlstelle  

Einrichtung der Emittentin zur Verwaltung der Vermögensanlagen und deren Ein-zahlung sowie Auszahlung der Aus-schüttungen und der Zinsen .
 

Zeichnungsfrist
  Zeitraum, in dem die Zeichnung neu aufgelegter Beteiligungen möglich ist.
 
Zeichnung
  Angebot und Annahme eines Beteiligungsangebots an einem Unternehmen.
 
Copy-Right: Dr. Horst Siegfried Werner

Dr. Werner Financial Service AG
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