Schuldverschreibungen ( Anleihen ), Wandelanleihen, Schuldscheindarlehen und partiarische Darlehen als Finanzierungsinstrumente zur Kapitalbeschaffung zwecks Unternehmensfinanzierung
- Unternehmensanleihe prospektieren und Anleiheprospekt erstellen
- Unternehmensanleihen zur Kapitalaufnahme am Kapitalmarkt
- Anleihen ( Bonds ) zur Finanzierung für mittelständische Unternehmen
- Schuldscheindarlehen mit Begriffserläuterung
- Kapitalmarktrechtliche Grundlagen für Wertpapierverkaufsprospekte
- Inhaberschuldverschreibungs-Prospekte erarbeiten und vermarkten
- Wertpapier-Verkaufsprospekte und Anleihe-Prospekte erstellen für die BaFin-Billigung
- Teilschuldverschreibungen mit Festzins und/oder Bonus (Gewinnschuldverschreibungen )
- Hypothekenanleihe und besicherte Schuldverschreibungen ( covered bonds )
- Wandelanleihen und Wandelschuldverschreibungen ( Optionsanleihen )
- kapitalmarktfähige Formen von wertpapierverbrieften "Darlehen"
- festverzinsliche Wertpapiere auch als Null-Kupon-Anleihen mit endfälliger Verzinsung
- Schuldverschreibungen, Anleihen (Bonds) zur Unternehmensfinanzierung
- Staatsanleihen, Kommunalobligationen, Bankanleihen u. Industrieanleihen mit verschiedenen
Anleiheschuldnern
- Tafelgeschäfte siehe unter Aktienkapital
. Partiarische (Nachrang-)Darlehen im Unterschied zu den stillen Gesellschaften
- Anleihebedingungen erstellt und erarbeitet Dr. Horst Siegfried Werner
Zur weiteren Anleihe-Finanzierung verweist Dr. Horst Siegfried Werner auf sein Buch "Finanzierung" 288 Seiten, als Bd. 6 der Handelsblatt-Mittelstandsbibliothek
Begriff und Rechtsgrundlagen der Anleihen: Schuldverschreibungen als "Darlehen mit Wertpapiercharakter" mit und ohne Nachrangklausel
Schuldverschreibungen ( = Anleihen, Bonds oder auch Rentenpapiere genannt ), Schuldscheindarlehen und partiarische Darlehen sind schuldrechtliche Verträge gem. §§ 488 ff, 793 ff BGB mit einem Gläubiger-Forderungsrecht ( "Geld gegen Zins" ). Anleihen werden von Unternehmen zur Finanzierung mit einer jährlichen Festverzinsung ausgegeben. Anleihen sind deshalb nichts anderes als formalisierte wertpapierorientierte "Darlehen". Sie stellen bilanzrechtlich Verbindlichkeiten dar und werden mit einem gebundenen Zins oder auch einer Mindestverzinsung plus Gewinnbeteiligung ( = Gewinn-Schuldverschreibungen ) zur Unternehmensfinanzierung auf Zeit ausgegeben. Partiarische Darlehen sind im Gegensatz zur Schuldverschreibung keine wertpapierverbrieften Rechtsverhältnisse, sondern formlose Individualverträge.
Die genannten Finanzinstrumente können mit einer Nachrangklausel bzw. einem Rücktritt hinter andere Gläubigeransprüche ( = Rangrücktritt ) versehen werden, so daß sie dann als sogen. "wirtschaftliches Eigenkapital" eingeordnet werden können. Mit einer solchen Nachrangabrede stellen diese Finanzinstrumente sogen. "unechtes Mezzaninekapital" dar. Alle hier genannten Finanzierungsformen beinhalten schuldrechtliche Gelddarlehensverträge ( im Gegensatz dazu Sachdarlehen siehe §§ 607 BGB ), bei denen der Darlehenspartner als Kapitalgeber eine Gläubigerstellung mit einem Zinsanspruch erhält.
Schuldverschreibungen können als Inhaberschuldverschreibungen ohne namentliche Zuordnung ausgegeben werden. Forderungsinhaber ist dann jeweils derjenige, der das Inhaberpapier physisch in den Händen hält. Eine Ausgabe solcher Wertpapiere ist auch als Namenschuldverschreibung möglich. Dann ist Forderungsinhaber derjenige, der in der Schuldverschreibung namentlich genannt und in das Namensschuldverschreibungs-Buch einer Gesellschaft eingetragen ist. Auch der Grundschuldbrief ist eine Order- oder Inhaberschuldverschreibung. Die so besicherten Darlehensgelder von Privatinvestoren können BaFin-prospektfrei und ohne Volumenbegrenzung am Kapitalmarkt emittiert werden.
Kapitalmarktrechtliche Grundlagen für Anleihen als Wertpapiere
Anleihen bzw. Schuldverschreibungen - gleich in welchen Ausprägungen - sind kapitalmarktrechtlich grundsätzlich Wertpapiere und zwar unabhängig davon, ob eine Verbriefung durch ein physisches Wertpapier stattfindet oder nicht. Die Bedeutung liegt deshalb für Anleihen darin, daß für die öffentliche Emission ( = Ausgabe und Angebot an Dritte ) von Anleihen grundsätzlich ein kapitalmarktaufsichtsrechtlich genehmigter Wertpapierverkaufsprospekt erforderlich ist. Ohne Wertpapierprospekt dürfen lediglich 149 potentielle private Anleger angesprochen bzw. beworben werden (= gesetzliche Bereichsausnahme bzw. Geringfügigkeitsschwelle - siehe § 3 Abs. 2 Ziff. 2 WertpapierProspektGesetz - WpPG).
Grundsätzlich dürfen Darlehen ( Geld gegen Zins ) nach § 1 des Kreditwesengesetzes nur von Banken ausgereicht ( = Kreditgeschäft ) oder entgegengenommen ( = Einlagen wie z.B. das Sparbuch ) werden. Ist ein Darlehen jedoch wertpapierorientiert, darf es von jedermann - also auch von Privatpersonen - als Schuldverschreibung mit entsprechenden Anleihe-Vertragsbedingungen ausgegeben werden.
Bei einer Mindesteinlage ab Euro 100.000,- stellt das Wertpapierprospektgesetz die Ausgabe von (Anleihe-)Wertpapieren prospekt- und genehmigungsfrei, d.h. dass keine gesetzliche Pflicht zur Erstellung eines Wertpapierverkaufsprospektes besteht ( siehe § 3 Abs. 2 Ziff. 3 WpPG ). In der rein praktischen Platzierung kommt man jedoch schon aus Haftungs- und Vertrauensgründen oft ohne einen umfassenden Prospekt nicht aus. Zudem wird der Emittent mit einer hohen Einmaleinlage ab Euro 100.000,- in breiten Anlegerkreisen kaum Erfolg haben.
Verschiedenartige Anleihe-Schuldner bzw. Anleihe-Emittenten
Schuldverschreibungen können als Inhaberpapiere begeben werden ( Inhaberschuldverschreibungen ) oder auf den Namen des Anleihegläubigers ausgestellt werden ( Namensschuldverschreibungen ). Je nach Emittent bzw. Schuldner unterscheidet man zwischen Staatsanleihen, Kommunalobligationen, Bankanleihen, Pfandbriefe von BaFin-lizensierten Pfandbriefbanken, Industrieanleihen oder sonstigen Unternehmensanleihen. Die öffentlichen Anleihe-Schuldner genießen wegen der größeren Sicherheit für Anleger und aufgrund höherer Bonität einen Ausgabezins-Vorteil gegenüber den privaten Anleihe-Schuldnern, die teilweise eine bis zu 3% - 5% höhere Verzinsung bieten müssen, um am Anleihemarkt wettbewerbsfähig zu sein.
Sonderformen von Anleihen sind forderungsbesicherte Anleihen (asset backed securities ABS) von Refinanzierungs-Zweckgesellschaften, die durch Vermögenswerte unterlegt und abgesichert sind. Der Forderungsbestand von Unternehmen wird auf diese Weise aus der eigenen Bilanz ausgelagert und gegen liquide Mittel aus einer Anleihenemission veräußert.
Die sogen. Junk-Bonds ( "Mülleimer-Anleihen" ) mit geringen Bonitäten im CCC-Ratingbereich (suprime-bonds under investment-grade ) haben nur bei doppelter Verzinsung über dem Marktniveau eine Platzierungschance, da hohe Ausfallrisiken bestehen. Oft sind Junk-Bonds zu sehr günstigen Kursen mit Renditen bis zu 15% zu erwerben. Bei Junk-Bonds bestehen erheblich höhere Risiken, aber auch im Erfolgsfalle sehr hohe Gewinnchancen.
Finanzierungen mit einer Anleihe oder Gewinn-Schuldverschreibung -
Die Inhaber-/ Namensschuldverschreibung als Anleihe mit BaFin-Genehmigung
Die Grundformen der Anleihe, die Inhaberschuldverschreibung oder die Namensschuldverschreibung stellen ein "wertpapierverbrieftes Darlehen" dar. In der Regel wird die Anleihe mit einer festen Laufzeit und einem festen Zins versehen. Die Verzinsung kann jedoch auch endfällig gestaltet werden ( sogen. Null-Kupon-Anleihe ) oder mit einem steigenden Staffelzins wie z.B. bei den Bundesschatzbriefen als Staatsanleihen ausgestattet werden. Die Anleihen dienen der Finanzierung von öffentlichen oder privaten Körperschaften.
Die Begebung einer Anleihe ist seit Anfang der neunziger Jahre jedem Unternehmen und sogar Privatpersonen möglich ( siehe §§ 793 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches ). Die gesetzliche Beschränkung auf börsennotierte Unternehmen wurde aufgehoben. Zur Begebung einer Anleihe - soweit man die Platzierung öffentlich bewerben möchte und die Mindesteinlage unter Euro100.000,- liegt - ist jedoch ein Wertpapierverkaufsprospekt mit Zulassung und Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht / Abteilung Wertpapieraufsicht BaFin in Frankfurt/Main erforderlich. Der Anleihe-Verkaufsprospekt ist lediglich dann gesetzlich nicht erforderlich, soweit Mindestzeichnungssummen über Euro 100.000,- in jedem Einzelfall angeboten werden. Unabhängig vom gesetzlichen Erfordernis eines Wertpapier- bzw. Anleiheprospektes ist aus Haftungsgründen in jedem Falle ein Kapitalmarktprospekt nach IDW S 4 ( Prospektprüfungsrichtlinien des Instituts der Wirtschaftsprüfer, Düsseldorf ) dringend geboten.
Die Hypothekenanleihe und die Schiffshypotheken-Anleihe als besicherte Schuldverschreibungen
Die Anleihe kann auch durch Grundschulden abgesichert werden, so daß man in diesem Falle von einer Hypothekenanleihe ( covered bonds ) spricht. Die Schuldverschreibung kann auch mit anderen Sicherheiten als Grundschulden, z.B. mit Forderungsabtretungen und nicht registerfähigen Vermögenswerten belegt werden. Die Besicherung einer Anleihe mit Immobilien wird also "Hypothekenanleihe" genannt.
- Die Hypothek als akzessorisches Instrument wird zur Sicherung der Kapitalgeber in der III. Abteilung des Grundbuchs eingetragen. Es handelt sich hierbei um ein Pfandrecht an einem Grundstück. Als akzessorische Sicherheit ist die Hypothek vom Bestehen einer Forderung abhängig. Eine Hypothek kann als Buch- oder Briefhypothek oder auch als verbriefte Eigentümergrundschuld beim Amtsgericht eingetragen werden. Die Eigentümergrundschuld zur Besicherung hat den Vorteil, dass kein fremder Dritter in das Grundbuch eingetragen wird.
Die Buchhypothek wird ohne Zusatzurkunde im Grundbuch eingetragen. Bei der Briefhypothek erhält der Gläubiger eine zusätzliche Urkunde, den so genannten Hypothekenbrief. Dieser "Brief" hat Wertpapiercharakter. Er erleichtert die Übertragung einer Grundschuld bzw. einer Hypothek, da sie durch Zession ( = Abtretung ) und bloße Übergabe des Briefes unabhängig von Grundbuch übertragen werden kann. Als Berechtigter einer Hypothek kann der Anleihegläubiger eine Zwangsversteigerung einleiten, wenn der Anleiheschuldner seine Pflicht zur Zahlung der Anleihezinsen nicht erfüllt.
Die Hypothek ist dementsprechend ein Sicherungsmittel. Der Begriff Hypothek kommt aus dem griechischen und heißt soviel wie Unterpfand. Das Grundbuch für die Eintragung befindet sich beim zuständigen Amtsgericht des verpfändeten Objekts. Ein Anleihegläubiger, der ein berechtigtes Interesse nachweist, kann eine Grundbucheinsicht beim Amtsgericht vornehmen. Das Grundbuch gibt zudem Auskunft, wer Eigentümer des Grundstückes ist und welche Lasten oder vorrangige Eintragungen sich auf dem Grundstück befinden. Da in der III. Abteilung des Grundbuchregisters alle Grundpfandrechte eingetragen werden, kann aus der laufenden Nummer der Eintragung der Vor- oder Nachrang des Sicherungsrechts erkannt werden.
Für die Hypothekenanleihe gelten keine besonderen Vorschriften, was die Beleihungswerte bzw. die Beleihungsprinzipien anbelangt. Nach den Beleihungsprinzipien im Pfandbriefgesetz ( gilt nur für Pfandbriefbanken ) sind vom Beleihungswert vorsorglich Sicherheitsabschläge von 40% vorzunehmen. Und nach § 20 a Abs. 6 Kreditwesengesetz sind Gewerbeimmobilien von einem unabhängigen Sachverständigen einer jährlichen Bewertungs- und Werthaltigkeitskontrolle zu unterstellen. Wohnimmobilien müssen in dreijährigen Abstand durch Bewertung überwacht werden.
- Die Schiffshypothek: Gleiches wie bei der Grundstückshypothek gilt für die sogen. Schiffshypothek, die ebenfalls in ein Hypothekenregister, eben das sogen. Schiffsregister eingetragen ist. Das Schiffsregister genießt rechtlich den gleichen öffentlichen Glauben wie das Grundbuch.
- Der Pfandbrief darf nur von den Pfandbrief-Banken begeben werden. Der Pfandbrief ist eine besondere Form der Schuldverschreibung und enthält die Besicherung auch von nicht registerlich erfaßten Forderungen oder beweglichen Wirtschaftsgütern. Der Pfandbrief von Banken enthält wie die Hypothek das Recht des Anleihegläubigers, seine Ansprüche aus bem belasteten Gegenstand durch zwangsweise Verwertung zu befriedigen.
Die Dr. Werner Financial Service AG erarbeitet und erstellt entsprechende Wertpapier-Verkaufsprospekte und Anleihe-Verkaufsprospekte und führt die BaFin-Billigung (kapitalmarktaufsichtsrechtliche Genehmigung) herbei.
Die Teilschuldverschreibung mit Festzins und Gewinnanteil ( Bonus ) und die Null-Kupon-Anleihe
Die Inhaberschuldverschreibung wird regelmäßig einer Mehrzahl von Anlegern angedient und dafür in kleinere Teilbeträge nominell aufgeteilt. In diesem Falle spricht man von einer "Teilschuldverschreibung". Die Schuldverschreibung kann neben einem festen oder variablen Zins ( z.B. Stufenzins ) auch mit einem ergebnisabhängigem Gewinnanteil ausgestattet werden. In diesem Falle handelt es sich um eine sogen. "Gewinnschuldverschreibung". Ebenso wie ein partiarisches Darlehen ist die Gewinnschuldverschreibung bilanzrechtlich eine Verbindlichkeit und kein Eigenkapital. Eine derartige Beteiligungsform ist ein Darlehen mit vereinbarter Gewinnbeteiligung. Vorteile sind damit nicht verbunden. Bei der BaFin werden partiarische Darlehen kritisch betrachtet und wurden in der Vergangenheit zumeist untersagt. Den gleichen Effekt kann man mit einer Anleihe und einem Gewinnbonus erzielen. Das nennt man dann eine "Gewinnschuldverschreibung". Die hat dann auch eine Festverzinsung und bei Erreichung festgelegter Umsatz- oder Ertragsziele einen festen Zusatz-Gewinnbonus ( z.B. 2 % Gewinnbonus ). Das ist kapitalmarktrechtlich unbedenklich.
Sofern die Zinsen für die Anleihe erst endfällig ausgezahlt werden, spricht man von einer "Null-Kupon-Anleihe" oder auch von einem "Zero-Bond".
Die Wandelanleihe, Wandelschuldverschreibung oder Optionsanleihe
Eine Schuldverschreibung wird als Wandelanleihe (convertible bond oder Wandelschuldverschreibung ) bezeichnet, sofern die Schuldverschreibung mit einem späteren Umtauschrecht oder Wandlungsrecht in Aktien oder sonstige Gesellschaftsrechte des emittierenden oder eines anderen Unternehmens ausgestattet ist. Dann verzichtet der Anleihegläubiger auf die Rückzahlung seines Anleihedarlehens, das in einem festgelegten Umtauschverhältnis mit der Übernahme von Aktien verrechnet wird.
Wandelanleihen als Wandelschuldverschreibungen ( Convertible Bonds ), sind Zinspapiere mit Wertpapiercharakter, die ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht ( Umtauschrecht ) in Aktien der emittiertenden Gesellschaft verbriefen. Die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung mit qualifizierter ( 75 %-iger ) Mehrheit der Hauptversammlung. Das Umtauschverhältnis des Anleihekapitals in Aktien ist bei Begebung der Wandelanleihe im Voraus festzulegen. Der Anleihezeichner kann somit errechnen, wie sich der Aktienkurs entwickeln muss, damit der Umtausch der Wandelanleihe in Aktien für ihn einen Vorteil bzw. Gewinn bietet. Wird das Wandlungsrecht nicht ausgeübt, bleibt die Anleihe bestehen. Wandelschuldverschreibungen können auch in der Unterart des Wandelgenussscheins begeben werden.
Wandelanleihen sind für Unternehmen ein vorteilhaftes Instrument der Unternehmensfinanzierung, zumal eine Wandelanleihe im Gegensatz zu einer normalen Unternehmensanleihe regelmäßig deutlich niedriger verzinst wird. Der Finanzierungsaufwand bleibt also gering. Zudem hat das Unternehmen die Chance, dass der Kapitalgeber seinen Gläubigerstatus aufgibt und Eigenkapitalgeber wird ( Debt-Equity-Swap ). Die ausgebende Gesellschaft einer Wandelanleihe muss nicht mit der Aktiengesellschaft identisch sein, deren Aktien als Basiswert für die Wandelanleihe dienen. So kann – was in Mode gekommen ist – z.B. eine Investmentbank eine Wandelanleihe auf Aktien eines anderen börsennotierten Unternehmens auflegen, deren Entwicklung positiv eingeschätzt wird.
Wandelanleihen verbinden aus der Sicht der Anleihezeichner die Renditeträchtigkeit von festen Zinsausschüttungen bei dem Rentenpapier mit der Chance, bei der Ausübung der Option am Unternehmenswert bzw. der Share-holder-value-Entwicklung der Aktie teilzuhaben. Anleihen bieten daher zum einen eine feste Verzinsung sowie Rückzahlungsansprüche am Ende der vereinbarten Laufzeit und zum anderen das Wahlrecht auf einen Kursgewinn, soweit die Aktie während der Laufzeit im Börsenkurs gestiegen ist. Bei der Wandelanleihe liegt zwar die Verzinsung in der Regel unterhalb der Rendite vergleichbarer Unternehmensanleihen. Andererseits hat der Anleger das Recht, die Wandelanleihe in einem zuvor festgelegten Wandlungsverhältnis in die dem Rentenpapier zugrundeliegende Aktie zu tauschen. Die Wandlung ist bis zu einem bestimmten, festgelegten Zeitpunkt ( Wandlungsfrist ) oder auch innerhalb einer definierten Zeitspanne der Laufzeit der Anleihe möglich. Somit verkörpert die Wandelschuldverschreibung zwitterhaftes Kapital: Während am Anfang ein Gläubiger-/Schuldverhältnis besteht, wird bei Umtausch in Aktien der Investor zum Aktionär als Mitgesellschafter und Mit-Eigentümer. Die (Wandel-)Anleihe als Schuldpapier mit dem Schuldnerstatus der Gesellschaft geht unter.
Die Wandelanleihe bietet dem Kapitalgeber die Chance, an Kursgewinnen der Aktie teilzuhaben. Bei steigenden Kursen kann der Anleger durch Ausübung des Options- und Umtauschrechts an Wertsteigerungen der Aktie teilhaben und beim Verkauf der Aktien zusätzliche (Kurs-)Gewinne realisieren. Bei unveränderten oder fallenden Kursen wird das Wandlungsrecht regelmäßig nicht ausgeübt. Der Anleger erhält weiterhin die vertraglich vereinbarten Anleihezinsen und behält seinen Anspruch auf Rückzahlung des Anleihekapitals zum Nennwert. Den Zeitpunkt der Ausübung des Wandlungsrechts, also des Übergangs vom Gläubiger zum Eigentümer, kann der Anleger innerhalb der Umtauschfrist selbst bestimmen.
Das partiarische (Nachrang-)Darlehen als Zwitter zwischen Zins- und Gewinnversprechen
Das partiarische (Nachrang-)Darlehen ist ein Privatkredit von privaten Anlegern an Unternehmen mit zusätzlicher Erfolgsbeteiligung. Das Darlehen wird also mit einer Grundverzinsung oder einer Mindestverzinsung ausgestaltet und enthält eine ergänzende Gewinnverteilungsabrede. Diese Gewinnbeteiligung kann an den Umsatz ( Umsatzbeteiligung ) oder auch an einen bestimmten Unternehmenserfolg ( Gewinnbeteiligung ) gekoppelt sein. Die Gewinnabrede kann in unbegrenzter Höhe bestehen oder mit einer Höchstgrenze ( = Deckelung der Gewinnbeteiligung ) belegt sein.
Der partiarische Darlehensgeber, der die Unternehmensfinanzierung befördert, erhält für die Überlassung seines Kapitals als Vergütung zusätzlich einen Anteil am Umsatz oder Ertrag des Unternehmens. Diese variable Gewinnbeteiligung kann vollkommen frei und unterschiedlich definiert werden: es kann die Beteiligung am Gewinn vor oder nach Steuern sein, es kann die Beteiligung am Jahresüberschuss vor Abschreibung oder die Beteiligung an bestimmten, definierten Produktumsätzen etc. sein. Die Gewinnbeteiligung kann sich auch auf einen abgegrenzten Geschäftszweck oder ein bestimmtes Projekt bzw. Investitionsgut beschränken, für welchen(s) das Unternehmensdarlehen gewährt wurde oder auch die gesamte Unternehmenstätigkeit als Gewinnbeteiligungsquelle umfassen. Im Falle der Beschränkung der Ertragsbeteiligung auf einen abgegrenzten Unternehmensteil ist zur Gewinnberechnung eine Segmentbilanz zu erstellen.
Das Unternehmen muss das partiarische Darlehen als Verbindlichkeit bilanzieren und für die Zinsen zuzüglich des Ertragsanteils die Abgeltungsteuer plus Soli-Zuschlag abführen. Das Unternehmen seinerseits kann die Zinsen und den Gewinnanteil als Aufwand steuerlich absetzen.
Von der stillen Gesellschaft der §§ 230 ff Handelsgesetzbuch ( HGB ) unterscheidet sich das partiarische Darlehen insbesondere dadurch, dass keine gemeinsame Zweckverfolgung vorliegt und der Darlehensgeber somit auch keiner gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht unterliegt. Die stille Gesellschaft ist eine Innengesellschaft bürgenlichen Rechts mit dem Rechtsgrundsatz einer gemeinsamen Verbundenheit und einheitlicher Zielrichtiung der Zweckförderung der gemeinsamen Gesellschaft. Der partiarische Darlehensvertrag ist dagegen ein zweiseitiges Schuldrechtsverhältnis ( gegenseitiger Vertrag ), bei dem jeder Vertragspartner seine eigenen Interessen ohne gemeinsame Zweckbindung verfolgt. Der stille Gesellschafter hat von gesetzeswegen Informations- und Kontrollrechte, die einem partiarischen Darlehensgeber nicht zustehen. Der Darlehensgeber muss auch keine Rücksicht auf die Vermögens- und Liquiditätssituation des Darlehensempfängers nehmen. Der partiarische Darlehensgeber hat keinerlei Mitverwaltungs- oder Beteiligungsrechte und ebenso keinen Einfluss auf die Unternehmensgeschäftsführung. Im Gegensatz zur stillen Beteiligung ist eine Teilnahme des Darlehensgebers am Verlust des Unternehmens grundsätzlich nicht gegeben; es sei denn, es wird ausdrücklich eine solche Verlustteilnahme vereinbart.
Gegenüber anderen Finanzierungsinstrumenten hat das partiarische Darlehen kapitalmarktrechtlich den Vorzug, dass es ohne einen Verkaufsprospekt nach VerkProspG öffentlich angeboten und platziert werden darf. Dem kapitalsuchenden Unternehmen entstehen daher keine Aufwendungen für eine kostspielige Prospekterstellung und es bedarf keines Gestattungsverfahrens bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ). Bei entsprechender Ausgestaltung des partiarischen Darlehens benötigt ein Finanzdienstleister für die Vermittlung von derartigen Darlehen auch keiner Genehmigung nach dem Kreditwesengesetz ( z.B. § 32 KWG), sondern allenfalls einen Gewerbeschein nach § 34c Gewerbeordnung (GewO). Das partiarische Darlehen könnte also ein Finanzierungsmodell ( = modellhafte Vertragsgestaltung zur unbegrenzten Wiederverwendung ) sein, das unter Beachtung der Abgrenzung zu den Einlagengeschäften der Banken nach § 1 KWG zu erstellen ist und am Finanzierungsmarkt umgesetzt werden könnte.
Die gesetzliche Regeln für öffentliche Beteiligungsangebote an eine unbeschränkte Vielzahl von Kapitalgebern finden sich im Verkaufsprospektgesetz für wertpapierlose Vermögensanlagen und im Wertpapierprospektgesetz für Angebote von Wertpapieren ( z.B. Aktien, Schuldverschreibungen etc. ). Partiarische Darlehen ( als wertpapierlose Vertragsform ) sind von einer Prospektpflicht ( unter der Kontrolle der Kapitalmarktaufsicht der BaFin in Ffm ) ausgenommen und unterliegen anders als die Anleihe ( eine Form des "wertpapierverbrieften Darlehens" ) auch nicht den Vermittlungs-Vertriebsbeschränkungen des § 32 KWG.
Bankaufsichtsrechtlich ( unter der Kontrolle der Bankenaufsicht BaFin Bonn ) ist jedoch von großer Bedeutung, dass das Finanzierungsmodell keine "festen rückzahlbaren Gelder" beinhalten darf, zumal es dann ein verbotenes Einlagengeschäft der Banken wäre. Zur Verbotsvermeidung wird das partiarische Darlehen regelmäßig gestaltet durch eine sogen. qualifizierte Nachrangabrede mit einem Rücktritt hinter die Ansprüche anderer Gläubiger des Unternehmens. Eine reine Nachrangabrede ist jedoch nach Beurteilung der BaFin allein nicht ausreichend, um das Tatbestandsmerkmal der "festen rückzahlbaren Gelder" auszuschließen. Es muß eine Form der Verlustteilnahme hinzukommen, ohne die rechtlichen Grenzen zur stillen Beteiligung zu überschreiten ( weil dann wieder eine grundsätzliche Prospektpflicht gelten würde). Somit liegt das eigentliche Problem des "partiarischen Darlehens" als Massen-Finanzierungsinstrument in der Abgrenzung von Beteiligungsdarlehen und stiller Gesellschaft sowie der rechtlichen Abgrenzungsbeurteilung durch die BaFin, die in den meisten Fällen den partiarischen Darlehen die Anerkennung als prospektfreies Finanzierungsinstrument versagt hat. Es kommt also bei der Vertragsgestaltung des partiarischen Nachrang-Darlehens als "Massen-Finanzierungsinstrument" entscheidend auf die kapitalmarkt- und bankaufsichtsrechtskonforme Vertragsgestaltung an.
Schuldscheindarlehen als verbriefte Schuldurkunden
Das Schuldscheindarlehen dient der alternativen Finanzierung von mittelständischen Unternehmen und erleichtert durch höhere Rechtssicherheit der Forderungsinhaber den Zugang zu Kapitalgebern und Investoren. In den letzten Jahren war der urkundlich auszustellende Schuldschein für Darlehen deshalb einer der beliebtesten Finanzierungsinstrumente vieler Unternehmen bei der bankenunabhängigen Finanzierung, berichtet der Finanzjurist Dr. Horst Werner.
Schuldscheindarlehen sind mittel- bis langfristige, urkundlich verbriefte Darlehen über Forderungsrechte der Kapitalüberlassung: "Geld gegen Zins". Über dieses Forderungsrecht aus dem Darlehensbereich wird ein sog. Schuldschein als Urkunde wie eine Art Wertpapier ausgestellt, ohne jedoch als Wertpapier im formalrechtlichen Sinne zu gelten. Deshalb ist der Schuldschein lediglich eine Art wertpapierverbrieftes Darlehen, ohne jedoch eine förmliche Schuldverschreibung im Sinne des § 793 BGB zu sein und ist deshalb auch kein börsenfähiges Wertpapier; es gelten auch für das Schuldscheindarlehen die §§ 488 ff BGB. Der Schuldschein ist also eine Urkunde, die das Bestehen einer Geldforderung des Gläubigers gegen den Schuldner in Umfang, Laufzeit und Höhe unwiderlegbar bestätigt. Das Schuldscheindarlehen ist aber gleichwohl ausserbörslich handelbar und frei übertragbar. Der Zweck der Förmlichkeit des Schuldscheins liegt in seiner urkundlichen Verbriefung, in welcher der Schuldner zur Beweiserleichterung das Bestehen einer Schuld bestätigt. Damit kann der Gläubiger seine Forderungen aus der Urkunde im erleichterten Urkundsprozess-Verfahren bei Nichteinhaltung geltend machen.
Schuldscheindarlehen, die nach forderungsrechtlichen Grundsätzen übertragen werden, stellen keine Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 3 KWG dar. Allerdings ist zu beachten, dass Schuldscheindarlehen mit Restlaufzeiten von nicht mehr als zwölf Monaten als Geldmarktinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 6 KWG und damit als Finanzinstrumente zu qualifizieren sind. Länger laufende Schuldscheindarlehen können also ohne Prospektpflicht am Kapitalmarkt angeboten werden.
Schuldscheindarlehen sind oft auch bloße Bankenkredite, die in einer Schuldscheinurkunde als Beweisurkunde, aber nicht als Wertpapier verbrieft sind. Die Bank bündelt mehrere Schuldscheinurkunden in einem Schuldschein-Fonds oder einer Zweckgesellschaft, die sich durch Verkauf der Schuldscheine an institutionelle Kapitalgeber-Gesellschaften oder im Wege einer Börsenplatzierung refinanziert.
Dr. Horst Siegfried Werner, Göttingen
gilt als einer der erfahrensten
Finanzierungs-Spezialisten -
Dr. Werner ist gleichzeitig Gesellschaftsrechtler
und Kapitalmarkt-Experte
Tel. +49 (0)551 / 99964-240
Fax +49 (0)551 / 20549217
E-mail: dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de
www.finanzierung-ohne-bank.de
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