Aktienkapital, Kommanditkapital und offenes Beteiligungskapital - Unternehmensfinanzierung mit stimmberechtigtem Kapital




Kapitalerhöhung bzw. Kapitalaufnahme mit Aktienkapital, Kommanditkapital und sonstiges "offenes Beteiligungskapital" mit Stimmrechten von neuen Mitgesellschaftern (Mitinhabern)


-   Aktienemissionen und die Ausgabe von KG-Beteiligungen mit BaFin-Genehmigung
-   Aktien, Komanditkapital und offenes Beteiligungskapital zur Finanzierung
-   Aktien-Emission / Aktienverkaufsprospekt zur Kapitalerhöhung des Grundkapitals
-   Emissionsprospekt zur Kapitalaufnahme am Kapitalmarkt
-   Kapitalmarktrechtliche Regeln zur Platzierung von Aktien
-   Tafelgeschäfte mit Wertpapieren ( Aktien, Anleihen )
-   Stammkapitalerhöhung bei der GmbH mit Stammeinlagen
-   KG-Kapital über Kommanditbeteiligte und KG-Anleger
-   Wertpapierverkaufsprospekte und Prospekte über Vermögensanlagen
-   Hauptversammlungen und Gesellschafterversammlungen mit Mehrheitsrechten


Stimmberechtigtes Gesellschaftskapital und Rechtsformbindung des Finanzierungsinstruments
 
Die Kapitalerhöhung und Kapitalaufnahme zur Liquiditätsaufstockung kann sowohl über stimmrechtsloses Mezzaninekapital als auch über Gesellschaftskapital von zukünftigen Miteigentümern ( Mitgesellschafter )  erfolgen. Derartige Kapitalerhöhungen sind jeweils rechtsform-gebunden ( eine Erhöhung mit Aktienkapital ist nur bei einer Aktiengesellschaft möglich ). Bei einer Kommanditgesellschaft kann nur mit KG-Beteiligungen das Kapital mit Kommanditeinlagen erhöht werden. Eine derartige Rechtsformbindung besteht bei Mezzaninekapital-Beteiligungen nicht. Mezzaninekapital ( = stimmrechtsloses Beteiligungskapital ) kann jedes Unternehmen gleich welcher Rechtsform begeben. Dementsprechend kann jede Handelsgesellschaft unabhängig von ihrer Rechtsform stille Gesellschaftsanteile ( = stille Beteiligungen ) ausgeben. Das Mezzaninekapital ist also von der Rechtsformbindung des Finanzierungskapitals befreit.

Miteigentümer- und Mitinhaberschaften der neuen Gesellschafter ( Akionäre, Kommanditgesellschafter etc. )

Die neuen Gesellschaftskapital-Geber werden Miteigentümer und Mitinhaber, die auf diesem Wege auch Mitverwaltungsrechte und Stimmrechte erwerben. Die Kapitalgeber müssen zu mindestens einmal jährlich stattfindenden Gesellschafterversammlungen eingeladen werden. Dabei sind diese Einladungen mit gesetzlichen Förmlichkeiten verbunden, die nur einvernehmlich abgeändert werden dürfen. Die Einladungsfristen zu den Gesellschafterversammlungen und Einladungsförmlichkeiten ( Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger ) sind zu beachten.

In der AG darf zudem nur über die Punkte abgestimmt werden, die in der Einladungs-Tagesordnung benannt sind. Damit ist die Aktiengesellschafts-Hauptversammlung relativ unflexibel. Über spontan aufgetauchte Fragen oder Probleme oder zufällig vergessene Punkte darf keine Abstimmung herbeigeführt werden. Dies kann erst in einer weiter einzuladenden Hauptversammlung geschehen. Die GmbH als Kapitalgesellschaft ist in diesem Punkt flexibler.

Die Aktiengesellschaft und die Kommanditgesellschaft auf Aktien mit den verschiedenen Aktienformen

Die Aktiengesellschaft ist vom gesetzlichen Typus her eine kapitalistisch strukturierte Gesellschaftsform, die im Gegensatz zur GmbH ( = personalistisch strukturiert ) als Massen- bzw. Publikumsgesellschaft angelegt ist. Eine (unbegrenzte) Vielzahl von Aktionären nimmt ihre Rechte in der Hauptversammlung als oberstes Beschlussorgan wahr. Die AG entsteht, wie die GmbH, erst mit der Eintragung in das Handelsregister. Das Mindestkapital einer AG beträgt 50.000 Euro. Die Aktiengesellschaft ist ebenso wie die GmbH eine Kapitalgesellschaft und damit juristische Person. Sie ist gleichzeitig Handelsgesellschaft im Sinne des HGB und unterliegt dem Kaufmannsrecht ( z:B. mündlich wirksame Bürgschaftserklärung).

Die Organe der AG sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Hauptversammlung :

-  Der Vorstand als Geschäftsführungsorgan führt die Geschäfte der AG in eigener Verantwortung und vertritt die AG im Geschäftsverkehr.  Er wird durch den Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre bestellt. Er erstattet Bericht an den Aufsichtsrat und legt diesem z. B. den Jahresabschluss zur Beschlussfassung vor.

-  Der Aufsichtsrat ist bei der Aktiengesellschaft ein Pflichtorgan und als Kontrollorgan bestellt der AR den Vorstand  und überwacht ihn. Der Aufsichtsrat hat allerdings nur dann ein Weisungsrecht gegenüber dem Vorstand, soweit dies satzungsrechtlich bestimmt ist. Der Aufsichtsrat prüft den Jahresabschluss (einschließlich des Anhangs und Lageberichts) und beruft die Hauptversammlungen ein.

-  Die Hauptversammlung als Gesellschafterorgan besteht aus den Aktionären der AG. Sie wählt die Mitglieder des Aufsichtsrates und beschließt auch über Grundsatzentscheidungen der Aktiengesellschaft. So müssen z. B. Satzungsänderungen, Kapitalerhöhungen etc. durch die Hauptversammlung ( gestzlich zwingend mit dreiviertel Mehrheit ) beschlossen werden. Die Aktionäre beschließen ebenso über die Verwendung des Bilanzgewinnes (Ausschüttung oder Thesaurierung). Häufig werden die Stimmrechte der Aktionäre von Banken im Rahmen des abgetretenen Depot-Stimmrechts wahrgenommen.

Die Aktiengesellschaft und die Kommanditgesellschaft auf Aktien erhalten ihr Grundkapital durch die Ausgabe von Aktien. Die Aktie verkörpert das Anteilsrecht und ist grundsätzlich frei übertragbar. Es gibt börsennotierte ( ca. 1.150 Deutschland ) und nicht börsennotierte Aktiengesellschaften ( insgesamt ca. 13.200 in Deutschland ). Die Aktionäre erhalten als Anteilseigner ihre Gewinnanteile in Form von Dividenden. Darüber hinaus haben Aktionäre weitere Rechte, z. B. die Teilnahme an der Hauptversammlung, Stimm- und Auskunftsrechte und Einspruchsrechte gegen Hauptversammlungsbeschlüsse. 

Bei den Aktien kann sich um Inhaberaktien oder Namensaktien, die ins Aktienbuch einzutragen sind, handeln. Namensaktien werden regelmäßig mit einer Vinkulierung versehen, wodurch die Übertragbarkeit der Aktien nur mit Zustimmung der Gesellschaft zulässig ist. Die Aktien können als vollstimmberechtigte Stammaktien oder als eingeschränkt stimmberechtigte Vorzugsaktien ausgegeben werden. Aktien werden regelmäßig als Stückaktien mit einem rechnerischen Wert von Euro 1,- ausgegeben; sie können jedoch auch mit einem festen Nennwert von Euro 1,- ( = Nennwert-Aktien ) oder höher versehen werden.

Bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien sind die satzungsrechtlich bestimmten Komplementäre die gesetzlichen Vertreter als Vorstände. Anders als bei der normalen Aktiengesellschaft, in der die Vorstände durch den Aufsichtsrat alle fünf Jahre neu gewählt oder wiederbestellt werden müssen.

Formerfordernisse bei der Kapitalerhöhung und Kostenbelastung

Bei der GmbH kann eine zusätzliche Stammeinlage durch (potentielle) GmbH-Gesellschafter erfolgen, wobei eine GmbH-Kapitalerhöhung immer notariell zu beurkunden ist. Lediglich bei der KG und bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ( GbR ) ist zur Kapitalerhöhung keine Beurkundung erforderlich, so daß auch keine zusätzlichen Kapitalerhöhungskosten anfallen. Bei der Kapitalerhöhung der Gesellschaftsmittel müssen zudem die übrigen Gesellschafter immer mit einer 75%-igen Mehrheit zustimmen, da sich die Einflußrechte und Stimmrechte verschieben (könnten). Ein Gesellschafter, der die Sperrminorität von 25% plus einer Stimme besitzt kann also immer eine Kapitalerhöhung beim Grund- bzw. Stammkapital verhindern.

Beim Mezzaninekapital bleiben die Einflußrechte und Stimmrechte immer unverändert, so daß keine Verwässerung der Stimmrechtseinflüsse der Altgesellschafter stattfindet. Allerdings besteht bei der  Aktiengesellschaft ein Zustimmungserfordernis durch die Hauptversammlung bei der Ausgabe von Genussrechtskapital oder atypisch stillen Beteiligungen gem. § 221 AktG. Bei allen anderen Handelsgesellschaftsformen kann die Geschäftsführung allein über die Ausgabe von mezzaninen Beteiligungsformen entscheiden.

Die Aktiengesellschaft, die KGaA und die Kommanditgesellschaft als Publikumsgesellschaften

An der Aktiengesellschaft, der Kommanditgesellschaft auf Aktien  ( KGaA ) und an der Kommanditgesellschaft als kapitalistisch geprägte Gesellschaftsformen ( im Gegensatz zur GmbH, die eher personalistisch strukturiert ist ) können sich Einzelinvestoren, Private Equity Gesellschaften oder Venture Capital Gesellschaften beteiligen und über ihre Einheits-Stimmrechtsmacht erheblichen Einfluß ausüben. Soweit die Gesellschaftsanteile unter Privatanlegern breit gestreut sind, spricht man von einer sogen. "Publikumsgesellschaft", in der die Stimmrechte zersplittert sind. Dies gibt sodann den Hauptaktionären in der AG oder den Komplementären in der KG eine stärkere und unabhängigere Stellung nach dem Motto "divide et impera".

Mehrere Aktionäre oder Kommanditisten können jedoch ihre Stimmrechts-Zersplitterung beseitigen, in dem sie einen sogen. Stimmrechtsbindungsvertrag abschließen und sich in einer GbR als Stimmrechtseinheit organiseren. Dann werden auf vorgängigen Beschluß die Stimmrechte durch einen Stimmrechtsführer einheitlich ausgeübt.

Kapitalmarktrechtliche Regeln zur Platzierung von Aktien als Wertpapiere

Aktien sind entsprechend den Regeln der Kapitalmarktaufsicht per se Wertpapiere, auch wenn die Aktionärsrechte nicht wertpapierverbrieft wurden. Deshalb unterliegt die Ausgabe und Platzierung von Aktien an einen öffentlich unbestimmten Kreis von Anlegern bestimmten prospektrechtlichen Regeln mit der Pflicht zur Erstellung eines Wertpapierprospektes und der vorherigen Billigung dieses Verkaufsprospektes durch die Kapitalmarktaufsicht der BaFin .

Nach den Wertpapierprospekt-Gesetzen ( WpPG ) ist ein Wertpapierverkaufsprospekt über Aktien bei einem "Going Public" als Private Placement immer dann erforderlich, wenn mehr als 149 interessierte Kapitalgeber angesprochen werden sollen. Dann muß der Prospekt von der BaFin geprüft, genehmigt ( amtsdeutsch: "Billigung" ) und zur öffentlichen Platzierung zugelassen werden. Lediglich bei einer Mindestbeteiligung ab Euro 100.000,- an aufwärts ist gem. § 3 Abs. 2 WpPG kein Wertpapierverkaufsprospekt erforderlich.

Ausschüttungen bei der offenen Beteiligung sind Gewinnverteilung und kein Aufwand ( steuerliche Einordnung )

Die Ausschüttungen an Aktionäre, Kommanditisten oder sonstige haftende Gesellschafter sind immer erfolgsabhängige Gewinnverteilung. Sie schmälern also nicht den körperschaftssteuerpflichtigen Ertrag einer Kapitalgesellschaft. Im Gegensatz dazu stellen die Ausschüttungen an Mezzaninekapitalgeber Aufwand der Gesellschaft dar, der wie Zinsaufwand steuerlich abgesetzt werden kann. Ausschüttungen an Mezzaninekapitalgeber sind nur bilanzrechtlich "Gewinnverteilung", steuerrechtlich jedoch nach einer Rechtsfiktion des Gesetzgebers "Zinsaufwand". Aktien sind also Dividenpapiere, während Genussrechte und stille Beteiligungen aus der Sicht des Unternehmens "Zinsbeteiligungen" darstellen.

Aktien und KG-Beteiligungen als Instrumente der kapitalmarktorientierten Finanzierung

Die Ausgabe von Aktien ( Aktienemission ) und Kommanditbeteiligungen ( Publikums-KG, KG-Fonds ) sind wegen des unkomplizierten und formlosen Gesellschaftsbeitritts für Massenbeteiligungen geeignet. Damit eröffnen diese Beteiligungsformen die Möglichkeit für kapitalmarktorientierte Finanzierungswege und bankenunabhängige Kapitalbeschaffungs-Maßnahmen ( im Gegensatz zur kreditorientierten Finanzierung über Bankdarlehen ). Hierbei sind jedoch nicht nur die jeweiligen gesellschaftsrechtlichen Regeln, sondern insbesondere die kapitalmarktrechtlichen und die bankaufsichtrechtlichen Vorschriften zu beachten. Die letzteren Gesetzesvorschriften sind insbesondere im Kreditwesengesetz, in den Prospektgesetzen und im Wertpapierhandelsgesetz sowie im Börsengesetz geregelt.

Neuemissionen von Aktien an der Börse ( IPO )

Die Neuemission von Aktien ist für eine ausserbörsliche Platzierung als sogen. Pre-IPO oder für eine Börsenemission über einen Börsenprospekt mit einem Börsen-Listing geeignet. Für die Neuemissionen von Aktien ( aber auch Anleihen, Genussscheinen ) steht die Dr. Werner Financial Servie AG zur Verfügung. Wir können für ein Listing an der Börse im Entry-Standard, Prime Standard, S-Dax, M-Dax etc. sorgen. Siehe die nachfolgende Web-Unterseite.

Prospektpflicht bei Wertpapier-Ausgaben und bei Begebung von Vermögensanlagen

Für die Kapitalbeschaffung von Aktienkapital als Wertpapier ist ein Wertpapierverkaufsprospekt ( Aktienemissionsprospekt ) erforderlich, während für GmbH-Kapital, KG-Kapital und GbR-Kapital lediglich ein Verkaufsprospekt über Vermögensanlagen vorgeschrieben ist ( = nicht wertpapierverbriefte Gesellschaftsbeteiligungen ). Beide Formen von Beteiligungsverkaufsprospekten bedürfen der bankaufsichtsrechtlichen Genehmigung durch die Wertpapieraufsicht ( BaFin ).

Wertpapieremissionen als bargeldlose Tafelgeschäfte

Wertpapiergeschäfte können auch als anonyme Tafelgeschäfte direkt mit dem Wertpapier-Emissionsunternehmen oder am Bankschalter getätigt werden. Der Erwerber erhält die Wertpapiere in effektiven Stücken Zug um Zug gegen Barzahlung des Kaufpreises ohne Depot-Einbuchung ausgehändigt. Als Tafelgeschäfte werden solche Vertragsdurchführungen genannt, bei denen mindestens einer der Vertragspartner anonym bleibt. Jeder von uns erledigt täglich solche Tafelgeschäfte ohne es zu wissen, nämlich wenn er in ein Ladengeschäft geht und einkauft. Zum Empfang der Ware wird nur bar an der Kasse bezahlt, ohne dass der Käufer sich ausweisen oder identifizieren lassen muss ( der Käufer bleibt anonym ): das ist ein Tafelgeschäft.

Wertpapiere von Unternehmen zwecks Finanzierung können also in einem gesetzlich freigestelltem Rahmen für anonyme Tafelgeschäfte eingesetzt werden. Tafelgeschäfte sind also Bargeschäfte: Ware gegen Geld. Der Begriff Tafelgeschäft ist am bekanntesten im Zusammenhang mit Wertpapier-Tafelgeschäften und steht als Begriffs-Synonym für Wertpapiergeschäfte über den Ladentisch. Zum Wertpapier-Tafelgeschäft bedarf es entsprechender Inhaberpapiere, bei denen nach der gesetzlichen Vermutung derjenige als Eigentümer gilt, der faktisch das Papier in den Händen hält , also (Besitz-)Inhaber des Papiers ist. Wertpapiere haben Geldcharakter, die wie Geldscheine einen bestimmten Wert verbriefen. Auch Geldscheine geben eine ( fast unwiderlegliche ) Eigentumsvermutung demjenigen, der den Geldschein in den Händen hält - also im Besitz hat.

Das Wertpapiergesetz regelt Inhalt und Struktur von Wertpapieren inklusive der Eigentumsvermutung. Wertpapiere wie z.B. Aktien oder Anleihen können, müssen aber nicht in einem physischen Papier verbrieft sein. Aktien und Anleihen sind deshalb heutzutage aus Vereinfachungsgründen überwiegend urkundsfrei ( wie z.B. reines Buchgeld ). Während der Geldinhaber bei der Bank oder bei der Bundesbank eine Anspruch auf Auszahlung seines Buchgeldes in Form von physischen Geldscheinen hat, hat z.B. der Aktionär nach Aktienrecht keinen Anspruch auf Verbriefung seiner Aktien. Er kann also keine physischen Stücke beanspruchen. Bei Tafelgeschäften dagegen sind physische Wertpapierstücke unerläßlich. Denn Tafelgeschäfte sind anonyme Verkaufsgeschäfte mit dem Inhalt: Geld für Warengegenstand als Zug-um-Zug-Bar-Geschäft. Der Warengegenstand beim Wertpapier-Tafelgeschäft sind die physischen, papierexistenten Stücke mit den ausgewiesenen Nennwerten oder bei den Stückaktien mit den rechnerischen Anteilen.

Wertpapierurkunden haben - so erläutert es der Wertpapierspezialist Dr. jur. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) - einen sogen. Mantel und Bogen und dienen deshalb mitunter auch zur Durchführung von sogen. Tafelgeschäften, die gesetzlich zulässig sind. Tafelgeschäfte mit Wertpapieren werden auch vom Steuerrecht ( § 43 a EStG ) mit einer erhöhten Abgeltungsteuer von 35% akzeptiert, wobei diese in der Form der Quellensteuer vom Unternehmen einzubehalten und ans Finanzamt abzuführen ist. Für anonyme Tafelgeschäfte werden Inhaberpapiere und keine Namens-Wertpapiere benötigt.

Wertpapiere ( nicht nur ) für Tafelgeschäfte bestehen aus zwei Urkunden: dem sogen. Mantel als dem eigentlichen Wertpapier mit dem Beteiligungsbetrag und dem Dividenkoupon, der die periodisch wiederkehrenden Gewinnansprüche bzw. die Zinsansprüche verbrieft, zur Auszahlung der jährlichen Gewinn- oder Zinsanteile ( auch im "wertpapierdeutsch" Bogen genannt ). Der Mantel verbrieft dabei nach Wertpapierrecht das Forderungs- und Mitgliedschaftsrecht des Wertpapierinhabers. Die Textinhalte und das Format sind durch das Wertpapiergesetz vorgegeben. Die graphische Gestaltung dieser Mäntel und die Fälschungssicherung unterliegt den gemeinsamen Grundsätzen der Wertpapierbörsen für den Druck von börsenfähigen Wertpapieren. Zum Druck sind nur bestimmte Druckereien, die auch Geldnoten drucken, autorisiert; wie etwa die Bundesdruckerei in Berlin oder Gieseke & Devrient in München.

Die Bestimmungen besagen, dass Wertpapiere ( ob Einzelurkunden, Sammelurkunden oder Globalurkunden ) im Format DIN A 4 gedruckt werden müssen. Zudem gibt es weiterführende Bestimmungen, wann das Querformat und wann das Hochformat verwendet werden soll: Das Querformat wird bei Stammaktien und Investment-Fondsanteilen verwendet. Das Hochformat ist bei Vorzugsaktien, Pfandbriefen, Genussscheinen oder Inhaberschuldverschreibungen ( Bonds ) zu verwenden. Die Wertpapierverbriefung in einzelnen physischen Wertpapierurkunden als sogen. Mäntel verliert seit Jahren immer mehr an Gebräuchlichkeit. Viele Emissionsunternehmen gehen dazu über, das Forderungs- und Mitgliedschaftsrecht in einer Globalurkunde mit der ISIN- / WKN-Nr. zu verbriefen und bei der Clearstream Banking AG in Frankfurt /Main zur Depotabwicklung zu hinterlegen.

Das „Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG)” vom 25. 10. 1993 gilt nunmehr in der Neufassung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690) Diese Gesetzesneufassung wurde wiederum mit einer Reform zur Optimierung der Geldwäscheprävention (Geldwäscheoptimierungsgesetz; BGBl I S. 2959) ersetzt. Im Geldwäschegesetz, das auch für Kapitalanlagen und insbesondere für Tafelgeschäfte gilt, werden nicht nur die Freigrenzen bestimmt, sondern insbesondere enthält das Geldwäschegesetz bestimmte gesetzliche Anweisungen an Berufsgruppen, hinsichtlich der Bekämpfung von Geldwäsche spezielle Vorkehrungen wie die Aufzeichnung von Einzahlungen über 15.000 Euro oder bestimmte Identifizierungen vorzunehmen. Daneben regelt der § 2 Geldwäschegesetz präventiv Verpflichtungen für Banken, Versicherungen, Unternehmer, Spielbankbetreiber und Rechtsanwälte, Steuerberater sowie Wirtschaftsprüfer, bei Verdacht auf Geldwäsche eine Verdachtsanzeige zu erstatten. Gesetzgeberische Überlegungen, die Geldwäsche-Freigrenze herabzusetzen ( z.B. auf Euro 2.500,- ) wurden bisher nicht umgesetzt.


Kostenlose Vorabinformation und Beratung

Die Kapitalmarktfachleute der Dr. Werner Financial Service AG beraten Sie gern über die Kapitalbeschaffung an den Beteiligungs- und Kapitalmärkten zur Kapitalaufnahme bzw. zur Kapitalerhöhung und stehen für kostenlose Vorabinformationen bei Aktienemissionen oder sonstigen offenen Beteiligungsformen unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de zur Verfügung.


Die Dr. Werner Financial Service AG
berät Sie gern bei der Begebung von Aktien
in- und ausserhalb der Börse
mit ihren Wertpapierspezialisten oder bei
anderen offenen Beteiligungsformen:

Dr. jur. Horst Werner,
Bank- und Kapitalmarktjurist

Tel. +49 (0)551 20549-215
Fax +49 (0)551 20549-217

E-Mail : dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de
Web: www.finanzierung-ohne-bank.de
Web: www.kapitalbeschaffung-sofort.de  



Dr. Werner-Experten-Netzwerk f?r Unternehmensfinanzierungen/
Mezzanine-Finanzierungen,Beteiligungskapital und Eigenkapitalbeschaffung durch Privatplatzierung /Private Placement
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