Genossenschaften und die Platzierung von Genossenschafts-Anteilen





-  BaFin-freie Platzierung von Genossenschaftsanteilen
-  Genossenschaftsanteile sind zum Vertrieb nicht prospektpflichtig,
    soweit keine Vertriebsprovisionen gezahlt werden



I.  Definition der Genossenschaft

I.  Eine Definition der Genossenschaft gibt Dr. jur. Horst S. Werner und beschreibt die Platzierung von Genossenschaftsanteilen unter prospektrechtlichen Vorschriften ( mit den Bereichsausnahmen des Vermögensanlagengesetzes ) zur Mitgliederwerbung und zur Aufnahme von Genossenschaftskapital. Die Konzeption durch prospektive Aufbereitung von Genossenschaftsanteilen, so Dr. Werner aus Göttingen, und die Genossenschaftsanteils-Platzierung am Kapitalmarkt ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) erlebt derzeit eine Renaissance und rückt deshalb neuerlich in das Blickfeld des Finanzmarktes. In Deutschland gibt es mehr Genossenschaftsmitglieder ( ca. 15 Mil. ) als in allen anderen Unternehmenseinheiten.

Nach einer Definition der Genossenschaft gilt diese als eine juristisch verselbständigte Vereinigung von natürlichen oder juristischen Personen, die sich auf freiwilliger Basis zusammenschließen, um ihre gemeinsamen wirtschaftlichen, sozialen und/oder kulturellen Interessen zu verfolgen und um ihre Ziele in einer wirtschaftlichen Organisation zu verwirklichen, die ihnen allen unter Stimmrechts- und Anteilsbeschränkung gemeinsam gehört und von Vorstand, Aufsichtsrat und Mitgliederversammlung als gesetzlich vorgesehene Organe geleitet wird. Eine eingetragene Genossenschaft eG im Sinne des § 1 Genossenschaftsgesetzes als im Handelsregister eingetragene e.G. ist also ein Zusammenschluss von Personen mit dem Zweck, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels eines gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes zu fördern ( gesetzliches Mitglieder-Förderprinzip ). Die Genossenschaft e.G. entsteht als juristische Person mit Vollzug der Eintragung im Handelsregister. Genossenschaften genießen aufgrund der staatlichen Genehmigungsbedürftigkeit durch einen prüfenden Genossenschaftsverband ein größeres Marktvertrauen durch fortlaufende Pflichtprüfungen. Die Platzierung von Genossenschaftsanteilen am Kapitalmarkt ist zudem prospektfrei und ohne BaFin-Billigung umsetzbar.


Die Gründung einer Genossenschaft als e.G. wird von den Genossenschaftsverbänden unterstützt. Für eine optimale Vorbereitung auf eine Genossenschaftsgründung werden hilfreiche Unterlagen wie die interaktive CD ROM "Genossenschaften Gründen" oder verschiedene Gründerfibeln von den Verbänden zu unterschiedlichen Branchen bereitgestellt.

In einer Genossenschaft haben die Mitglieder satzungsmäßig bestimmte Ziele, deren Erfüllung in gruppenmäßiger Selbstorganisation mittels der körperschaftlichen Strukturierung verfolgt werden soll. Grundmuster der Genossenschaft ist der mitgliederbasierte Verein, der ein verselbständigtes Vermögen ohne Eigentümerdominanz und begrenzte Stimmrechte hat. Der Geschäftsbetrieb dient den Mitgliedern, indem er ihnen Leistungen oder Produkte anbietet, und/oder ihre Arbeitskraft, auf jeden Fall aber ihr Kapital (Geschäftsanteile genannt) produktiv einsetzt ( gesetzlich zwingendes Förderprinzip ). Damit sind die Mitglieder sowohl kleinstanteilige Eigentümer als auch Partner und Kunden ihrer eigenen Genossenschaft ( Identitätsprinzip ).

Der eingetragenen Genossenschaft mit Genehmigung des Genossenschaftsverbandes obliegt als einziger Körperschaft kraft Gesetzes die Aufgabe der Mitgliederförderung. Zur Erfüllung des Förderauftrages, der in der Mehrung der Einnahmen bzw. Verminderung der Ausgaben der Mitglieder liegt, bietet die e.G. ihren Mitgliedern ihre Dienstleistungen an. Aufgrund dieses Förderauftrages steht bei der eG die persönliche Mitgliedschaft und nicht – wie bei Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften – die Stimmrechtsdominanz und nicht die kapitalmäßige Beteiligung im Vordergrund. Ziel einer Genossenschaft ( siehe die Wohnungsgenossenschaften ) ist z.B. vorrangig die Versorgung der Mitglieder mit Eigentums- und Mietwohnungen oder bei den Waren-Genossenschaften der günstige Einkauf für die Mitglieder und die Versorgung mit bestimmten Handels- oder Verbrauchsgütern ( z.B. die Einkaufs-Genossenschaften wie die Raiffeisen e.G. ).

Genossen haben in der Regel Interesse an einzelnen Projekten ( z.B. Wohnimmobilien, Energielieferungen etc. ) und nicht an einer unübersichtlichen Beteiligung einer großen Anzahl von unterschiedlichen Branchenprojekten. Zur Investition in Genossenschaftsprojekte ist vorzusehen, dass Einzelmaßnahmen über Genossenschaftsanteile als Eigenkapital und nur ergänzend über sonstige Beteiligungsgelder der Genossen finanziert werden. Damit verbleiben sowohl die Erträge, als auch die Risiken ausschließlich bei der Genossenschaft und ihren Mitgliedern. Ein Genosse kann sich entsprechend satzungsmäßiger Bestimmung z:B. mit einem Genossenschaftsanteil von Euro 500,- Euro oder mehr beteiligen und sich zusätzlich in beliebiger Höhe mit einer Anleihe, Genussrecht oder einem Nachrangdarlehen an konkreten Projekten beteiligen. Weitere Informationen erteilt Dr. Werner unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de bei entsprechender Mailanfrage.

In den fortlaufenden Geschäftsjahren sind entsprechend des Mittelzuflusses aus Mitgliedergeldern Investitionen in Genossenschaftsprojekte umsetzbar. Die Ausweitung der unternehmerischen Tätigkeit und der Erfolg sind somit abhängig von der Platzierung von Genossenschaftsanteilen und von der Fristigkeit der Platzierung. Je nach Verlauf kann die Genossenschaft weitere Investitionen tätigen und zusätzliche Projekte realisieren.

Das Genossenschaftskapital erspart der Genossenschaft teilweise vom Bankkreditmarkt abhängige Verschuldungen und stellt gleichzeitig sicher, dass die Genossenschaftsmitglieder über werthaltige, nicht ausschließlich fremdfinanzierte Wirtschaftsgüter verfügen.


II. Die prospekt- und BaFin-freie Platzierung von Genossenschaftsanteilen

II. Die Genossenschaftskapital-Beschaffung ohne BaFin-Prospekt: Mit dem Abschnitt I des Vermögensanlagengesetzes wird der Geltungsbereich des Vermögensanlagengesetzes zunächst auch auf Nichtwertpapiere ausgedehnt ( § 1 Abs. 2 Nr. 1 - 7 VermAnlG n.F. ). Dies sind z.B. die nicht wertpapierverbrieften stillen Beteiligungen, vinkulierte Namensgenussrechte, Namensschuldverschreibungen, partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen, grundschuldbesicherte Darlehen, Direktinvestments oder KG-Anteile. Davon gibt es gem. § 2 Abs. 3 – 9 VermAnlG acht Ausnahmetatbestände von der Prospektpflicht ( Bereichsausnahmen ), soweit die gesetzlichen Eingreifkriterien unterschritten werden. Prospekt- und BaFin-frei sind:

      1. Genossenschaftsanteile
      2. . . . .


Die Prospekt- und BaFin-Freiheit für Genossenschaftsanteile gilt auch im Bereich der AIF-Fonds nach dem KAGB, wie die BaFin in einem anwendungsschreiben verlauten ließ. Somit besteht z.B. für ein Modell der Genossenschafts-Holding für Bürgerbeteiligungen keine Prospektpflicht und auch keine Genehmigungspflicht nach dem KAGB, so Dr. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ), und grundsätzlich frei von den Beschränkungen des Kleinanlegerschutzgesetzes, was nachfolgend kurz dargestellt wird.

So hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ) in einem Auslegungsschreiben vom 09. März 2015 festgestellt, dass Genossenschaften unabhängig von ihrem Unternehmensgegenstand nicht unter das KAGB fallen. Da die Genossenschaften mit der Platzierung ihrer Anteile grundsätzlich auch nicht unter das Kleinanlegerschutzgesetz fallen, besteht keine  Zulassungs- / Registrierungspflicht nach dem KAGB und grundsätzlich ( mit zwei ausnahmen ) auch keine Prospektpflicht nach dem Kleinanlegerschutzgesetz vom 10. Juli 2015. Deshalb wird das Modell der Genossenschafts-Holding mit einer Objekt- bzw. Projektgesellschaft in Form einer Tochtergesellschaft als Instrument für BaFin-freie und prospektfreie Bürgerbeteiligungen in der Zukunft an Bedeutung gewinnen.

Vor einem reinen Genossenschaftsmodell sind viele Initiatoren bisher zurückgeschreckt, weil jedes Genossenschaftsmitglied unabhängig von der Höhe seiner Kapitalbeteiligung eine gleichberechtigte Stimme hat. In der Genossenschaft mit reiner Holdingfunktion werden zwar die Stimmen gleichgewichtig in der Holding gebündelt. In der Tochtergesellschaft der Holding wirkt sich die gleichberechtigte Stimmenmacht der Genossenschafts-Mitglieder jedoch nicht mehr unmittelbar aus. Hier entscheidet die Geschäftsführung der Tochtergesellschaft in Abstimmung mit dem Vorstand der Genossenschaft.


Initiatoren von Immobilien- oder erneuerbaren Energieprojekten können also eine Genossenschaft gründen und danach z.B. eine Immobiliengesellschaft ( oder mehrere Immobiliengesellschaften ) aus ihrer Gruppe als Tochtergesellschaft(en) in die neue Genossenschaft einbringen ( zunächst nur zu 95% - oder weniger -, um die Grunderwerbsteuer zu sparen ). Auf diese Weise wird die Genossenschaft zur "Mutter" und das eingebrachte Unternehmen zur "Tochtergesellschaft". Für den Einbringungswert kann der Initiator zwar nur begrenzte Genossenschaftsanteile erhalten ( max. 3 Genossenschaftsanteile ); es kann jedoch der übrige Wert in Form von gewinnberechtigten stillen Beteiligungen oder Genussrechten übernommen werden ( also z.B. nicht 2.000 Genossenschaftsanteile, sondern z.B. stille Beteiligungsanteile mit einer Laufzeit von 5 Jahren ). Ein Immobilien-Initiator hätte immer noch die „Hand“ auf den Immobilien und wäre für das Konstrukt nunmehr BaFin- und prospektfrei.


Mit zwei Ausnahmen können Genossenschaftsanteile am Beteiligungsmarkt, so Dr. Horst Werner (www.finanzierung-ohne-bank.de ), seit dem 10. Juli 2015 nicht prospektfrei und BaFin-frei öffentlich angeboten und platziert werden. :


1. Bei den Genossenschaftsanteilen tritt nach dem Kleinanlegerschutzgesetz eine Prospektpflicht zum einen dann ein, wenn Genossenschaftsanteile und z.B. Nachrangdarlehen ( oder eine andere Vermögensanlage als Finanzinstrument ) zusammen in einer Art Kopplungsgeschäft gleichzeitig platziert werden; wenn der Anleger also beide Zeichnungsangebote annehmen muss. Werden erst Genossenschaftsanteile platziert und später danach in einem zweiten Schritt Nachrangdarlehen verkauft, bleibt es prospektfrei. Ein Kopplungsgeschäft ( das eine Geschäft geht nicht ohne das andere ) macht also Genossenschaftsanteile prospektpflichtig ( wobei auch hier 20 Anteile unter die Regelung der Bereichsausnahme fallen ).

Insbesondere führen die neuen Bestimmungen nicht dazu, dass das Angebot von Genossenschaftsanteilen allein deshalb prospektpflichtig wird, weil im Rahmen einer Werbung für diese Genossenschaftsanteile darauf hingewiesen wird, dass sich die Genossenschaft auch über Mitgliederdarlehen finanziert. Denn entscheidend dafür, ob eine Mitgliederwerbung von Genossenschaften prospektpflichtig ist, ist allein, was bei der Werbung um neue Mitglieder Gegenstand des öffentlichen Angebots ist. Wird ausschließlich für die Mitgliedschaft in der Genossenschaft selbst geworben, fällt dieses Angebot nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 VermAnlG nicht unter die Vorgaben des Vermögensanlagengesetzes. Dies gilt auch dann, wenn in der Werbung für die Mitgliedschaft darauf hingewiesen wird, die Genossenschaft finanziere sich auch über Darlehen der Mitglieder. Denn auch in diesem Fall bleibt allein die Mitgliedschaft in der Genossenschaft Gegenstand des öffentlichen Angebots. Prospektpflichtig wäre lediglich ein Angebot, in dem der Antrag auf die Mitgliedschaft mit dem Abschluss eines Darlehensvertrags als Pflichtzeichnung verbunden werden soll.


2.   Die Prospektfreiheit für Genossenschaftsanteile und für Vermögensanlagen ( z.B. Nachrangdarlehen ) an der Genossenschaft ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 u. Nr. 1 a Vermögensanlagengesetz n.F. nur dann gegeben,


    „wenn für den Vertrieb der Anteile keine
     erfolgsabhängige Vergütung gezahlt wird“.


Finanzdinestleister und Vermittler dürfen also für die Platzierung von Genossenschaftsanteilen keine Provision erhalten. Ein Vertrieb mit erfolgsabhängiger Vergütung liegt nicht vor, wenn Genossenschaftsmitgliedern lediglich im Rahmen einer Werbeaktion für das Werben einzelner neuer Mitglieder eine Prämie gewährt wird. Die gesetzliche Vorgabe soll nur solche Provisionen erfassen, die für den gewerblichen Vertrieb der Anlagen gezahlt werden.


Diese Änderungen wurden fast unbemerkt von der Kapitalmarktöffentlichkeit erst in der dritten Lesung des Kleinanlegerschutzgesetzes am 23. April 2015 in das Gesetz aufgenommen.

Weitere Auskünfte erteilt Dr. Horst Werner unter der Mail-Adresse dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de bei entsprechender Anfrage.


Kostenlose Beratung geboten von :


Gesellschaftsrechts-Praktiker
Dr. jur. Horst Werner Göttingen

Tel. +49 (0)551 20549-215
Fax +49 (0)551 20549-217
Web: www.finanzierung-ohne-bank.de
E-mail: dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de
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