Partiarische Nachrangdarlehen mit einem Mindest-Festzins und einem zusätzlichen, erfolgsabhängigen Gewinnbonus ( ausführlich www.finanzierung-ohne-bank.de ) sind bei Unternehmern und Kapitalgebern am Finanzierungsmarkt in der Gunst. Das partiarische (Nachrang-)Darlehen zur bankenfreien Unternehmensfinanzierung gewährt - so Dr. Horst Siegfried Werner - neben einer festen Mindestverzinsung einen Gewinnbonus oder eine anteilige Gewinnbeteiligung; deshalb spricht man auch von "Gewinndarlehen" oder Gewinnbeteiligungs-Darlehen. Der partiarische Darlehensgeber des Unternehmen erhält für die Überlassung des Kapitals neben der festen Zinszahlung zusätzlich einen vertraglich definierten Anteil am Ertrag oder Umsatz des Unternehmens. Der Gewinnbonus ist also variabel und rein erfolgsabhängig. Wird kein Gewinn erzielt oder eine bestimmte Umsatzgrößenordnung nicht erreicht, gibt es auch keinen Gewinnanteil. Die variable Gewinnbeteiligung kann an verschiedene bilanzielle Ergebnisse angekoppelt und somit unterschiedlich definiert werden: es kann die Beteiligung am Gewinn vor oder nach Steuern sein, es kann die Beteiligung am Jahresüberschuss vor Abschreibung oder die Beteiligung an bestimmten, definierten Produktumsätzen etc. sein. Die Gewinnbeteiligung kann sich auch auf einen abgegrenzten Geschäftszweck oder ein bestimmtes Projekt beschränken, für welchen(s) das Unternehmensdarlehen gewährt wurde. Es kann auch die gesamte Umsatz- und Ertragstätigkeit als Gewinnbeteiligungsquelle umfassen.
Von der stillen Gesellschaftsbeteiligung der §§ 230 ff HGB unterscheidet sich das partiarische Darlehen insbesondere dadurch, dass keine gemeinsame Zweckverfolgung vorliegt und der Gewinndarlehensgeber somit auch keiner gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht unterliegt. Der partiarische Darlehensgeber muss also keine Rücksicht auf die Liquiditätsverhältnisse des Darlehensempfängers nehmen. Er hat keinerlei Beteiligungsrechte, keine gesellschaftsrechtlichen Auskunftsrechte und ebenso keinen Einfluss auf die Unternehmens-Geschäftsführung. Im Gegensatz zur stillen Beteiligung ist eine Teilnahme des partiarischen Darlehensgebers am Verlust des Unternehmens grundsätzlich ausgeschlossen.
Gegenüber anderen Finanzierungsinstrumenten hat auch das Nachrangdarlehen mit Gewinnbeteiligung ( partiarisches Darlehen ) kapitalmarktrechtlich den Vorzug, dass es ohne einen Verkaufsprospekt nach dem Vermögensanlagengesetz ( VermAnlG ) öffentlich angeboten und platziert werden darf. Dem kapitalsuchenden Unternehmen entstehen daher keine Aufwendungen für eine kostspielige Prospekterstellung und es bedarf keines Gestattungsverfahrens bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ); also auch ohne teure Billigungsgebühren, die jetzt bei Euro 6.500,- liegen.
Bei entsprechender Ausgestaltung des Nachrangdarlehens mit Gewinnabrede benötigt ein Finanzdienstleister für die Vermittlung von derartigen Darlehen auch keiner Genehmigung nach dem Kreditwesengesetz ( z.B. § 32 KWG), sondern nur eines Gewerbescheins nach § 34c Gewerbeordnung (GewO). Das Nachrangdarlehen mit Gewinnbeteiligung ist also ein Finanzierungsmodell ( = modellhafte Vertragsgestaltung zur unbegrenzten Wiederverwendung ), das unter Beachtung der Abgrenzung zu den Einlagengeschäften der Banken nach § 1 KWG zu erstellen ist und am Finanzierungsmarkt umgesetzt werden kann. Die Gestaltung auch des Gewinndarlehens muss derart sein, dass bei Beendigung und Tilgung des partiarischen Darlehens "keine fest rückzahlbaren Gelder" fixiert sind. Anderenfalls würde es sich um ein unerlaubtes Bankgeschäft handeln. Somit liegt das Vertragsgestaltungs-Problem des prospektfreien Nachrangdarlehens und des Gewinndarlehens von privaten Kapitalanlegern in der Beurteilung durch die BaFin, die in vielen Fällen den privat begebenen Darlehen die Anerkennung als prospektfreies Finanzierungsinstrument oder bankenfreies Kreditgeschäft versagt hat. Es kommt also bei der Vertragsgestaltung des privaten Nachrangdarlehens als "Massen-Finanzierungsinstrument" entscheidend auf die kapitalmarkt- und bankaufsichtsrechts-konforme Vertragsgestaltung an. Es geht dabei um die vertragliche Umsetzung eines qualifizierten Rangrücktritts des Darlehensgebers. In Zweifelsfällen ist eine Vorlage des Nachrangdarlehens-Vertrages bei der BaFin zu empfehlen, um ein sogen. BaFin-Negativ-Testat ( keine Verletzung des Kreditwesengesetzes ) als rechtsverbindliche Auskunft zu erhalten.
Zur Platzierung und zum Vertrieb von partiarischen Darlehen mit Nachrangklausel : Bei der Platzierung eines prospektfreien, KWG-konformen partiarischen Nachrangdarlehens erläutert Dr. jur. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ), dass ein Finanzdienstleister zur Vermittlung von derartigen partiarischen Darlehen keiner Zulassung als Finanzdienstleistungsinstitut nach dem Kreditwesengesetz ( z.B. § 32 KWG) bedarf, sondern allenfalls wird ein Gewerbeschein nach § 34c Gewerbeordnung (GewO) benötigt. Ein Private Placement von qualifizierten Nachrangdarlehen ist also kapitalmarktaufsichtsfrei zulässig und kann von Vertrieben und Vermittlern ohne den Befähigungsnachweis gem. § 34 f Gewerbeordnung platziert bzw. vermittelnd verkauft werden. Partiarische Nachrangdarlehen sind keine Finanzinstrumente im Sinne des Vermögensanlagengesetzes und deshalb auch nicht von der Vertriebserlaubnis des § 34 f GewO umfasst. Weitere detailliertere Auskünfte erteilt der Kapitalmarktrechtler Dr. Horst Werner unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de . |