Genussrechte bzw. Genussscheine als Genussrechtskapital zur Finanzierung von Unternehmen

Genussrechtskapital nach Kapitalmarktrecht, Prospektrecht sowie dem Bilanzrecht und dem Einkommensteuerrecht


Genussrechte bzw. Genussscheine als Finanzinstrumente am Kapitalmarkt für die Unternehmenspraxis


Genussrechte bzw. Genussscheine beschreiben ein Kapital- und Gewinnbeteiligungsrecht an einem Unternehmen
( www.finanzierung-ohne-bank.de ) und gewähren keinen festen Zins, sondern setzen die Beteiligung am Gewinn und Verlust eines Unternehmens voraus. Genussrechte haben einen wertpapierrechtlichen Hintergrund und können je nach den Vertragsinhalten bilanzrechtlich Verbindlichkeiten darstellen oder beim Einfügen entsprechender Vertragsvoraussetzungen bilanzrechtliches Eigenkapital bedeuten. Genussrechte sind eine Unterform der Inhaberschuldverschreibung. Genussrechtskapital wurde bereits im frühen Mittelalter erstmals namentlich erwähnt, woraus die gesetzliche Anerkennung dieses Finanzinstruments ersichtlich ist. Das Genussrecht ist seit Jahrhunderten gewohnheitsrechtlich anerkannt und taucht erstmalig im 14. Jahrhundert urkundlich auf.


Wegen der fehlenden gesetzlichen Regulierung sind nach Dr. Horst Werner ( Göttingen ) große Freiräume für fantasievolle Detailgestaltungen vorhanden; z.B. für Sachdividenden anstatt von Bardividenden. Lediglich im Aktienrecht bedarf die Ausgabe von Genussrechten gemäß § 221 AktG der Zustimmung der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft mit einer qualifizierten (dreiviertel) Mehrheit der anwesenden Stimmen. Im Steuerrecht werden die Erträge aus Genussrechten als Einkünfte aus Kapitalvermögen eingestuft und unterliegen der Abgeltungsteuer.

1.  Genussrechte mit und ohne Wertpapierverbriefung

Sind die Genussrechte nicht wertpapierverbrieft, spricht man von Genussrechtskapital ( im anderen Falle von Genussscheinen ). Genussrechte können also als wertpapierlose Vermögensanlagen oder als börsenfähige Wertpapiere emittiert werden. Genussrechte können also als sogen. Genussscheine in einem Wertpapier verbrieft werden. Sie können jedoch auch als vinkulierte Namens-Genussrechte ohne Wertpapierverbriefung ausgegeben. Die Auswahl hat weitreichende Konsequenzen im Prospektrecht und bei der Kapitalplatzierung am Beteiligungsmarkt, der entweder nur dem § 34 f GewO oder dem § 32 KWG folgt. Ohne Wertpapierverbriefung ist kein Wertpapierverkaufsprospekt erforderlich; vielmehr ist dann ein vereinfachter Verkaufsprospekt über Vermögensanlagen ausreichend.

Genussrechte können je nach den Vertragsinhalten bilanzrechtlich Verbindlichkeiten darstellen oder beim Einfügen entsprechender Vertragsvoraussetzungen Eigenkapital bedeuten. Das Genussrecht bzw. Genussrechtskapital ist überhaupt nicht gesetzlich geregelt; lediglich im Gesellschafts- und Steuerrecht werden die Genussrechte namentlich erwähnt. Genussrechte stellen nach § 221 Aktiengesetz Teilgewinnabführungsverträge dar und sie unterliegen gem. § 20 Einkommensteuergesetz der Kapitalertragsteuer. Ergänzende Gestaltungsformen sind der Hypotheken-Genussschein und das Pfand-Genussrecht. Beim Hypotheken-Genussschein ( wie bei der Hypotheken-Anleihe ) wird die Genussrechtsbeteiligung durch Grundschulden auf Immobilien ( z.B. die Abtretung von Eigentümergrundschulden ) abgesichert. Beim Pfand-Genussrecht wird ( wie beim Pfandbrief ) eine Sicherstellung des Kapitalgebers über die (stille) Abtretung schuldrechtlicher Forderungsrechte ( = Sicherungszession ) vorgenommen.


Genussrechte gewähren keinen festen Zins, sondern setzen die Beteiligung am Gewinn und Verlust eines Unternehmens voraus. Wegen der fehlenden gesetzliche Regulierung sind große Freiräume für fantasievolle Detailgestaltungen vorhanden; z.B. für Sachdividenden anstatt von Bardividenden. Lediglich im Aktienrecht bedarf die Ausgabe von Genussrechten gemäß § 221 AktG der Zustimmung der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft. Im Steuerrecht werden die Erträge aus Genussrechten als Einkünfte aus Kapitalvermögen eingestuft und unterliegen der Abgeltungsteuer. Genussrechte können als sogen. Genussscheine in einem Wertpapier verbrieft werden. Sie können  jedoch auch als vinkulierte Namens-Genussrechte ohne Wertpapierverbriefung ausgegeben werden. Dann ist kein Wertpapierverkaufsprospekt erforderlich; vielmehr ist dann ein vereinfachter Verkaufsprospekt über Vermögensanlagen ausreichend.


2. Wandelgenussrechte / Wandelanleihen zur Finanzierung von Unternehmen

Wandelgenussscheine und Wandelanleihen zur Finanzierung für mittelständische Unternehmen sind spezielle Formen des Mezzaninekapitals als Wertpapiere mit der Option - also dem späteren Wahlrecht für den Kapitalgeber - ein Bezugsrecht auf Eigentümeranteile (z. B. Aktien ) zu erhalten. Dann wird aus dem Genussrechtskapital als stimmrechtslosem Eigenkapitalersatz vorbehaltlos stimmberechtigtes "Vollgesellschafter-Kapital".

3.  Bilanzrecht des Genussrechtskapitals als Eigenkapital / Eigenkapitalersatz

Mezzanine-Kapital kann durch zusätzliche Vertragsklauseln auch bilanzrechtlich "echtes" Eigenkapital werden. Durch die bloße Nachrangigkeit gegenüber dem klassischen Fremdkapital ist Mezzanine-Kapital grundsätzlich nur als wirtschaftliches Eigenkapital zu bewerten. Dies bedeutet, dass es in der Bilanz als Verbindlichkeit ausgewiesen werden muss. Sofern die mezzaninen Beteiligungsverträge ergänzende Voraussetzungen erfüllen, kann das Genussrechts-Kapital auch bilanzrechtlich als Eigenkapital geführt werden. Hierzu sind nach dem Gutachten des Instituts der Wirtschaftsprüfer IdW fünf ergänzende Vertragsbedingungen erforderlich ( siehe Gutachten des Instituts der Wirtschaftsprüfer, Düsseldorf, IDW in der Stellungnahme HFA 1/1994 ).: Neben der Gewinn- und Verlustbeteiligung muss der Beteiligungsvertrag auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen sein und Ausschüttungen dürfen nur aus einem positiven Jahresergebnis erfolgen. Ferner sind eine Nachrangklausel sowie eine mindestens 2-jährige Kündigungsfrist des Beteiligungsvertrages erforderlich.

4. Genussrechte bzw. Genussscheine im Steuerrecht


Im Steuerrecht werden beim Anleger die Erträge aus Genussrechten als Einkünfte aus Kapitalvermögen eingestuft und unterliegen der Kapitalertragsteuer. Gewinnausschüttungen werden beim Genussrechtskapital als Quellensteuer erhoben, die durch das Abgeltungsteuer-Prinzip auf maximal 25% und derzeit noch dem Solidaritätszuschlag begrenzt ist.

Trotz des Eigenkapitalcharakters in bilanzieller und wirtschaftlicher Hinsicht, wird Genussrechts-Kapital bei entsprechender Gestaltung steuerrechtlich als Fremdkapital mit den Absetzungsvorteilen gewertet. So sind die Kosten einer Mezzanine-Finanzierung als Betriebsausgaben abzugsfähig und tragen zur Minderung des steuerpflichtigen Gewinns bei. Gewinnausschüttungen bei der typisch stillen Gesellschaft und beim Genussrechtskapital vermindern also bei richtiger Vertragsgestaltung den körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn und sind wie Darlehenszinsen abzugsfähiger Aufwand der Gesellschaft. Das Genussrechtskapital bietet also echte steuerliche Vorteile. Der Unternehmer sollte sich zur Veranschaulichung mit Hilfe von Berechnungsbeispielen über die vorteilhaften Auswirkungen im Bereich der Körperschaft-, Gewerbe- und Einkommensteuer bei seinem Steuerberater individuell informieren.

Im Einzelnen wird auf das Buch von Dr. Horst Werner "Genussrechtskapital und stilles Gesellschaftskapital und als stimmrechtsloser Eigenkapitalersatz", GoingPublic Media Verlag, 4. Aufl., 180 Seiten verwiesen.


Dr. Werner-Experten-Netzwerk f?r Unternehmensfinanzierungen/
Mezzanine-Finanzierungen,Beteiligungskapital und Eigenkapitalbeschaffung durch Privatplatzierung /Private Placement
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Bankenunabh?ngige Wachstumsfinanzierung und stimmrechtslos