23. Juni 2014 - Ab dem 13. Juni 2014 gibt es ohne Übergangsfrist ein neues Widerrufsrecht. Die neue Widerrufsbelehrung ist eine Umsetzung der EU-Verbraucherrechtsrichtlinie in deutsches Recht zur Harmonisierung des Verbraucherschutzes in Europa. Die neue Widerrufsbelehrung enthält für den Finanzdienstleistungs- und Kapitalanlagebereich keine Verschärfungen für Anlageunternehmen, sondern lediglich neue Obliegenheiten für den Käufer/Anleger. Z.B. bedarf sein Widerruf nunmehr einer „eindeutigen Erklärung“. Anders als beim Online-Einkauf hat diese „eindeutige Erklärung“ im Kapitalanlagebereich nie Probleme bereitet.
Aus Sicherheitsgründen sollte der neue Widerrufstext, den wir gern anpassen, übernommen werden. Dies insbesondere deshalb, da der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 18.03.2014 – II ZR 109/13 – festgestellt hatte, dass Kapitalanleger ein Widerrufsrecht in Bezug auf ihre Gesellschaftsbeteiligung auch nach Ablauf der Widerrufsfrist haben, sofern die Bank nicht den Text der nach BGB-InfoV geltenden Musterwiderrufsbelehrung ohne Abweichungen verwendet. Verwendet sie dieses Muster nicht, kann sich die Anlagegesellschaft nicht auf die Schutzwirkung des § 14 Abs.1 und 3 BGB-InfoV berufen. Dabei spiele es, so der BGH in seinem Leitsatz, keine Rolle, ob es sich bei den Abweichungen lediglich um zutreffende Zusatzinformationen handele.
Bei einer drucktechnischen Vervielfältigung des Zeichnungsscheins ist insbesondere im Finanzdienstleistungsbereich darauf zu achten, dass eine in den Zeichnungsschein integrierte Widerrufsbelehrung zu ihrer Wirksamkeit farbig mit einer Signalfarbe abgesetzt sein muss ( ständige OLG- und BGH-Rechtsprechung ! ).
Mandanten und Vertragspartner des Hauses der Dr. Werner Financial Service Group können kostenfrei die neue Widerrufsbelehrung bei dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de abrufen. Sonstigen Unternehmen liefern wir die Widerrufsbelehrung gegen eine geringfügige pauschale Kostenerstattung.
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