Kleinanlegerschutzgesetz: Ausweitung der Prospektpflicht und legale Ausnahme-bereiche bei der Unternehmensfinanzierung am Risikokapitalmarkt

Bei der Beratung über Bereichsausnahmen steht Dr. Horst Werner unter  dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de zur Verfügung.

20. Januar 2015 - Mit dem Entwurf der Bundesregierung zum Kleinanlegerschutzgesetz vom 10. 11. 2014 sollen vermeintliche Regelungslücken am freien Kapitalmarkt ( siehe www.finanzierung-ohne-bank.de ) geschlossen werden. Deshalb will die Bundesregierung mit dem Kleinanlegerschutzgesetz ( ein Werk von 72 Seiten ) den Geltungsbereich des Vermögensanlagengesetzes mit der Prospektpflicht von Beteiligungsangeboten erweitern und somit die freie Kapitalbeschaffung einschränken. So soll das Prospektgesetz künftig auch die von kleinen und mittelständischen Unternehmen und von regionalen Bürgerprojekten gewählten Nachrangdarlehen umfassen. Damit werden in Zeiten der Kreditunwilligkeit der Banken zusätzlich die Möglichkeiten der beteiligungsorientierten Finanzierung über öffentliche Privatplatzierungen eingeschränkt. Die Ausweitung der Prospektpflicht – verbunden mit hohen Kosten - erschwert deshalb gerade kleineren Unternehmen den Zugang zu Risikokapital für Innovationen und zum ausserbörslichen Kapitalmarkt.

Insbesondere soll die Transparenz von Vermögensanlagen weiter erhöht werden, um einem Anleger vollständige und zum Anlagezeitpunkt aktuelle Informationen über die Vermögensanlage zu verschaffen. Damit soll der Anleger die Seriosität und die Erfolgsaussichten einer Anlage einschätzen und eine informierte und risikobewusste Entscheidung treffen können. Anlass zu dieser gesetzgeberischen Maßnahme waren die Insolvenzen von Prokon, S & K, Infinus etc. Aber diese Unternehmen hatten bereits BaFin-gebilligte Prospekte ausgegeben, was die Pleite der Unternehmen auch nicht verhindert hat. Durch verbesserten Schutz von Anlegern sollen Vermögensschäden verhindert werden und das Vertrauen in die in Deutschland angebotenen Finanzdienstleistungen und Produkte gestärkt werden. Es besteht jedoch die Gefahr, dass durch immer mehr bürokratische Auflagen mit einem Wust von Informationspflichten das Ziel des Anlegerschutzes regelrecht „verschüttet“ wird. Risikobelehrungen von mehr als 50 Seiten sind in Kapitalmarktprospekten keine Seltenheit. Sie verwirren eher den Anleger, als dass sie hilfreich sind. Die Fülle der Zeichnungspapiere bleibt kaum überschaubar.

Der Anbieter einer Vermögensanlage wird verpflichtet, einen zum Anlagezeitpunkt gegebenenfalls durch Nachträge aktualisierten Prospekt jederzeit zugänglich zur Verfügung zu stellen. Im Wertpapierhandelsgesetz werden der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ) Befugnisse eingeräumt, die Vermarktung oder den Vertrieb von bestimmten, insbesondere komplexen Produkten einzuschränken oder zu verbieten, um Anleger vor aggressiver Werbung sowie dem Vertrieb von schwer kontrollierbaren Anlageprodukten zu schützen.

Entsprechend dem Entwurf des Kleinanlegerschutzgesetzes müssen künftig auch Anbieter von partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen grundsätzlich einen Kapitalmarktprospekt mit BaFin-Billigung erstellen. Diese Finanzierungsinstrumente konnten bisher in zahlreichen Branchen BaFin- und prospektfrei angeboten werden. Nunmehr werden mit dem neuen Gesetzentwurf ( Gesetzeskraft wird etwa Mitte 2015 erwartet ) alle Beteiligungsformen prospektpflichtig, die den bisher prospektpflichtigen Vermögensanlagen wirtschaftlich gleichwertig sind, insbesondere wenn sie einen Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung gewähren. Hierunter dürften je nach vertraglicher Ausgestaltung auch bestimmte Kaufmodelle gehören. Die BaFin wird im Einzelfall prüfen, ob ein Angebot prospektpflichtig ist. Unternehmen bleibt nichts anderes übrig, verbindliche BaFin-Auskünfte einzuholen, um Untersagungs- und Rückabwicklungsverfügungen zu vermeiden.

Das Kleinanlegerschutzgesetz wird für Finanzinstrumente als wertpapierfreie Vermögensanlagen eine grundsätzliche Mindestlaufzeit von 24 Monaten und eine Kündigungsfrist von mindestens zwölf Monaten einführen. Dadurch soll für beide Vertragsparteien eine Schutzwirkung entstehen. Zum einen soll das anbietende Unternehmen einer Vermögensanlage für 24 Monate eine verlässliche Finanzierungsgrundlage bekommen. Zum anderen weiß der Anleger von vornherein, dass seine Vermögensanlage eine unternehmerische Investition von gewisser Dauer darstellt, deren Rückzahlung er nicht kurzfristig einfordern kann.

Auch die Bewerbung von Vermögensanlagen wird zukünftig stärker reguliert. Werbung für Vermögensanlagen im öffentlichen Raum, wie zum Beispiel in Bussen und Bahnen, auf Plakaten und mittels Postwurfsendungen, wird künftig nicht mehr erlaubt sein. In Presseerzeugnissen bleibt sie zulässig, muss aber einen deutlichen Hinweis auf das Verlustrisiko enthalten. In anderen Medien ist die Werbung für Vermögensanlagen künftig nur noch erlaubt, wenn diese zumindest gelegentlich auch über wirtschaftliche Sachverhalte berichten und die Werbung im Zusammenhang mit einem solchen Bericht geschaltet wird. Auch hier müssen Anleger darauf hingewiesen werden, dass sie den Totalverlust des eingesetzten Vermögens riskieren.

Die BaFin kann Missstände bei der Werbung für Vermögensanlagen künftig unterbinden. Täuscht der Anbieter vor, dass die Rückzahlung der Anlegergelder sicher sei, oder erweckt er in irreführender Weise den Anschein eines besonders günstigen und renditestarken Angebots, so kann die BaFin die Werbung untersagen.

Die Prospektpflicht wird nach dem Kleinanlegerschutzgesetz-Entwurf dann nicht für Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen gelten, wenn ein Unternehmen mittels Crowdfunding maximal 1 Million Euro platziert, wenn die Angebote über eine Internet-Plattform vermittelt werden und jeder Anleger ohne weitere Auskünfte maximal 1.000 Euro anlegen kann. Bei einer Anlage von mehr als 1.000 Euro bis 10.000 Euro muss der Anleger in einer Selbstauskunft darlegen, dass er über ein Vermögen von mindestens 100.000 Euro verfügt oder nicht mehr als den zweifachen Betrag seines durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens anlegt. Der Anbieter hat jedem Anleger, der mehr als 250 Euro investiert, ein Vermögensanlagen-Informationsblatt zu übergeben. Der Anleger muss dieses unterschrieben zurücksenden. Die prospektfreie Beschränkung auf Euro 1 Mio. Platzierungsvolumen bedeutet für viele KMU eine nicht nachvollziehbare Beschränkung ihrer Finanzierungsbedürfnisse ( auf europäischer Ebene gelten Euro 5 Mio. ). Der für Innovation und internationales Wachstum wichtige Risikokapitalmarkt wird damit auf provinzielle Verhältnisse herabgestuft. Damit steht die Funktions- und Leistungsfähigkeit des deutschen Risikokapitalmarktes in einer globalisierten Wirtschaft auf dem Spiel.

Auch die Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen von Mitgliedern einer Genossenschaft an ihrer Genossenschaft sind von der Prospektpflicht befreit, wenn sie ausschließlich den Mitgliedern der Genossenschaft angeboten werden und diese die wesentlichen Informationen über die Vermögensanlage erhalten.

Sofern die BaFin erhebliche Bedenken hat, dass der Schutz der Anleger oder die Funktionsfähigkeit oder Integrität der Finanzmärkte durch Beteiligungsangebote gefährdet sein könnten, kann die Kapitalmarktaufsicht den Vertrieb bestimmter Finanzprodukte beschränken oder verbieten. Der neue Tatbestand der Produktintervention hat keinen bestimmten Adressaten und betrifft daher auch freie Finanzvermittler sowie den Direktvertrieb von Finanzinstrumenten und strukturierten Einlagen. Die BaFin-Produktintervention ist also nicht allein auf Vermögensanlagen beschränkt. Die Produktintervention kann als Allgemeinverfügung ergehen. Die BaFin kann aber auch einzelnen Marktteilnehmern mittels eines individuellen Verwaltungsakts beispielsweise bestimmte Finanzpraktiken untersagen. Um das zu vermeiden und um die Bereichsausnahmen gesetzeskonform zu nutzen, steht der Kapitalmarktpraktiker Dr. Horst Werner unter der Mailadresse dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de für Beratungsangelegenheiten zur Verfügung.

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