Übergangsvorschriften zum Kleinanlegerschutzgesetz für emittierende Unternehmen

Die Übergangsregelung findet sich in Art. 2 Ziff. 29 c des Kleinanlegerschutzgesetz-Entwurfs

13. Februar 2015 - Das Kleinanlegerschutzgesetz soll zum 01. Juli 2015 in Kraft treten und enthält für Nachrangdarlehen und partiarische Nachrangdarlehen eine halbjährige Übergangsfrist. Bereits vor dem 01. Juli 2015 emittiertes und an den Kapitalmarkt gebrachtes Nachrangkapital darf auch weiterhin bis zum 31. Dezember 2015 öffentlich angeboten werden. Diese öffentlichen Beteiligungsangebote nach bisherigem Recht dürfen demgemäß innerhalb der Übergangsfrist auch ohne Einhaltung der neuen gesetzlichen Vorgaben des Kleinanlegerschutzgesetzes mit den Änderungen des Vermögensanlagengesetzes emittiert werden.

Die Übergangsregelung findet sich in Art. 2 Ziff. 29 c des Kleinanlegerschutzgesetz-Entwurfs. Dort heißt es, dass die neuen Vorschriften des Gesetzes erst ab dem 01. Jan. 2016 anzuwenden sind. Die alt-emittierenden Unternehmen haben jedoch die Pflicht, darauf hinzuweisen, dass es sich um ein Angebot „nach altem Recht“ und unter Inanspruchnahme der Übergangsregelung handelt. Wenn mit dem öffentlichen Angebot und mit der Platzierung von Nachrangkapital vor dem
Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes begonnen worden ist, darf das Angebot nach der speziellen Übergangsvorschrift in § 32 Abs. 10 Satz 2 Vermögensanlagengesetz n.F. (Entwurf) bis zum 31. Dezember 2015 noch nach altem Recht platziert werden.


Für Unternehmen, die eine Kapitalmarktemission mit oder ohne BaFin-Prospekt erstmalig nach dem 01. Juli 2015 öffentlich anbieten, gilt bereits ab diesem Zeitpunkt das neue Recht des Kleinanlegerschutzgesetzes. Unternehmen, die zur Kapitalaufnahme ein öffentliches Beteiligungsangebot planen, sollten deshalb ihre Kapitalanlagen nachweisbar vor dem 01. Juli 2015 an den Beteiligungsmarkt bringen, um die Übergangsvorschrift zu nutzen. Diese Unternehmen können dann ihre Platzierung bis zum 31. Dez. 2015 ohne Änderungen und nur mit dem Hinweis „nach altem Recht“ fortsetzen. Eine vergleichbare Übergangsvorschrift gilt nicht für Finanzvermittler. Die „Schonfrist“ gilt also nur auf der Produktebene der Unternehmen mit ihrem Emittentenprivileg im Rahmen der Direktplatzierung; vermittelnde Finanzdienstleister müssen hingegen bereits ab dem 01. Juli 2015 die für sie geltenden neuen Vorschriften ( z.B. § 34 f GewO für Nachrangdarlehen ) erfüllen.


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Bankenunabh?ngige Wachstumsfinanzierung und stimmrechtslos