Kapitalerhöhung durch Einbringung von Vermögensgegenständen als Sacheinlage bargeldlos und ohne Liquiditätsaufwand gegen Ausgabe von Gesellschaftsanteilen möglich
- Kapitalerhöhung durch Sacheinlage mit Vermögensgegenständen
- Die Sacheinlage als Finanzierungsinstrument zur Verbesserung der Bonität
- Finanzierungen durch bargeldlose Sacheinlage zur Erhöhung der Eigenkapitalquote
- Unternehmensfinanzierung durch Sacheinlage ohne Barkapital
- Unternehmensfinanzierung durch Einbringung von Sachwerten
- Unternehmensfinanzierung durch Kapitalerhöhung mit Wirtschaftsgütern
- Finanzierung mit materiellen und immateriellen Vermögensgegenständen
Finanzierungs-Grundlagen und Eigenkapitalausstattung mit Sachwerten und Sacheinlagen verbessern
Das Eigenkapital eines Unternehmens kann durch Einbringung von Vermögensgegenständen als Sacheinlage bargeldlos und ohne Liquiditätsaufwand erhöht werden. Die Finanzierungsfähigkeit eines Unternehmens hängt von der Eigenkapitalquote ab. Je höher die Eigenkapitalquote, desto besser ist die kredit-orientierte und auch die kapitalmarkt-orientierte Gesamtfinanzierungsfähigkeit eines Unternehmens. Das Eigenkapital und die damit zusammenhängende Eigenkapitalquote kann sowohl durch Barmittel ( eingezahlt aus versteuertem Privatvermögen der Gesellschafter ) als auch durch übertragende Einbringung von Sachgegenständen geschehen. Auf diesem Wege kann z.B. auch eine Unterbilanz beseitigt werden oder die Kreditwürdigkeit bei der Bank mit besserem Rating wieder hergestellt werden. Dagegen ist eine Unterkapitalisierung nur mit Barmitteln zu beheben; sei es mit weiteren Krediten bei sacheinlage-verbesserter Bonität.
Kapitalerhöhung durch Sacheinlage zur Verbesserung des Eigenkapitals und der Bonität - Gegenstände der Sacheinlage
Mit der Sacheinlage wird die Eigenkapitalquote eines Unternehmens teilweise erheblich verbessert. Als einzubringende Sachwerte kommen alle Gegenstände in Betracht, die einen Vermögenswert haben und als Betriebsvermögen dienlich sein können. Dies können materille Wirtschaftsgüter wie Immobilien oder mobile Vermögensgegenstände sein. Es kommen aber auch immaterielle Wirtschaftsgüter wie Patente, Warenzeichen, Urheberrechte, Lizenzen, Franchise-Rechte etc. in Betracht.
Sacheinlagen von materiellen Vermögensgegenständen / Wirtschaftsgütern
Sacheinlagen können durch materielle Vermögensgegenstände, also von mobilen Gegenständen und Sachen durch Eigentums-Übertragung auf das Unternehmen nach einem Bewertungsgutachten erfolgen. In Betracht kommen z.B. Gegenstände der Betriebs- und Geschäftsausstattung, ein Fuhrpark oder Immobilien oder andere Sachgegenstände. Bei Immobilien ist darauf zu achten, daß bei unmittelbarer Einbringung die Grunderwerbsteuer anfallen kann. Sofern die Immobilie im Eigentum einer Kapitalgesellschaft steht, kann die Grunderwerbsteuer vermieden werden, wenn die Gesellschaftsanteile dieser "Immobiliengesellschaft" lediglich zu 94,5% übertragen werden. In Höhe der aufgelösten stillen Reserve ( Wertdifferenz zwischen dem Buchwert und dem Verkehrswert = Einbringungswert ist mit einer Ertragsbesteuerung zu rechnen, die jedoch auf die Hälfte reduziert ist.
Sacheinlagen von immateriellen Vermögensgegenständen / Wirtschaftsgütern
Als Sacheinlage können auch immaterielle Vermögensgegenstände wie Patente, Erfindungen, Marken, Know-how oder Lizenzen eingebracht werden. Im Rahmen der Kapitalerhöhung durch Sacheinlage wird der Vermögensgegenstand von einem Gutachter bewertet. Dabei kann sich z.B. bei einer Immobilie ein erhöhter Einbringungswert ergeben, wenn ihr Verkehrswert über dem Buchwert liegt, etwa weil sie weitgehend abgeschrieben wurde oder weil werterhöhende Eigenleistungen vorgenommen wurden.
Bei der Aktiengesellschaft muß eine Sacheinlagen-Bewertung durch einen Wirtschaftsprüfer mit Bewertungs-Testat erfolgen. Der Wirtschaftsprüfer wird als Bewertungsgutachter auf Vorschlag des Unternehmens amtlich als Sachverständiger bestellt. Erst nach amtlicher Bestellung kann das Gutachten erstellt werden. Das ausgefertigte Bewertungsgutachten ist dem Handelsregister einzureichen.
Sacheinlage bzw. Einbringung von Sachwerten und Erhöhung des Gesellschaftskapitals gegen Ausgabe von Gesellschaftsanteilen
Nach erfolgter Einbringung wird das gezeichnete Kapital der Gesellschaft um den Wert der Immobilie abzüglich der bestehenden Belastungen erhöht. Die steuerlichen Auswirkungen der Einbringung einer Immobilie in eine Gesellschaft (z.B. Grunderwerbsteuer, Ertragsteuern) sind bei der Vertrags- und Einbringungsgestaltung in jedem Falle vorher zu berücksichtigen.
Mit Sacheinlagen eine Unterbilanz und formelle Überschuldung beseitigen
Mit der Erhöhung des Eigenkapitals durch Sacheinlage kann eine Unterbilanz und eine Position "Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" vermieden oder gar wieder beseitigt werden. Die Kapitalerhöhung geschieht ohne Barkapital. Die Bilanz wird somit ohne Baraufwand verbessert, die Eigenkapitalquote erhöht und die Bonität und das Rating bei der Bank gesteigert.
Unternehmen oder Unternehmensanteile als Sacheinlage
Nicht nur börsennotierte Großkonzerne, sondern auch zahlreiche mittelständische Unternehmen sind in Form von kleinen und mittleren Unternehmensgruppen mit Tochtergesellschaften oder Schwestergesellschaften organisiert (Konzern). Hier ist es möglich, einzelne Gesellschaften durch Verschmelzung in eine andere Gesellschaft einzubringen. Bei bisher nicht gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen bietet sich an, die Gesellschaftsanteile einer Gesellschaft in eine andere Gesellschaft zu überführen. Dabei kann das einzubringende Unternehmen unter Aufdeckung der stillen Reserven und unter Berücksichtigung des tatsächlichen Unternehmenswertes (bei dem auch die zukünftigen Ertragsperspektiven des Unternehmens Berücksichtigung finden) in die übernehmende Gesellschaft bei gleichzeitiger Kapitalerhöhung und Aufstockung des Eigenkapitals eingebracht werden.
Einbringung eines Unternehmens nach Bewertung in eine neue Gesellschaft
Die Kapitalerhöhung per Sacheinlage/Verschmelzung läßt sich auch über eine weitere, neue Gesellschaft (z.B. eine Vorratsgesellschaft) konstruieren und vollziehen; siehe www.companies-for-sale.de . Auf diese Weise können stille Reserven in einer Gesellschaft gehoben und bilanzrechtlich wirksam gemacht werden. Dies kann in besonderen Fällen steuerrechtlich neutral vollzogen werden, soweit Firmenwert und/oder Good-will durch Übertragung eingebracht werden.
Einbringung von Anteilen einer Gesellschaft
Auch einzelne Gesellschaftsanteile lassen sich unter Aufdeckung der stillen Reserven bewerten und zu diesem Wert in die übernehmende Gesellschaft als Sacheinlage unter Erhöhung des nominellen Stammkapitals einbringen. Eine steuerneutrale Einbringung und Verschmelzung ist durch entsprechende Gestaltung möglich. Hier ist ergänzend der Steuerberatungs-Spezialist zu Rate zu ziehen.
Wertschöpfung durch Differenz zwischen Buchwert und Verkehrswert
Die Wertschöpfung bzw. die Erhöhung des nominellen Eigenkapitals in der Bilanz resultiert aus der Differenz des niedrigeren Buchwerts des Einbringungsgegenstandes zu dem höheren Verkehrswert der Sacheinlage. Für die Einbringung der Sacheinlage erhält der Leistende weitere neue Gesellschaftsanteile (z.B. weitere Aktien, GmbH-Geschäftsanteile, KG-Anteile etc.) Neben der Stärkung des Eigenkapitals hat eine Einbringung oftmals den Effekt, dass undurchsichtige Unternehmensstrukturen entzerrt und transparent werden, was gleichsam positive Auswirkungen auf die Bonität und das Rating des Unternehmens hat.
Dr. jur. Horst S. Werner
R e f e r e n z e n z u r S a c h k a p i t a l e r h ö h u n g :
". . . uns gleichzeitig für Ihre tatkräftige Unterstützung bei der Verschmelzung mit der Erhöhung unseres Grundkapitals durch Sacheinlage auf insgesamt Euro 11 Mio. bedanken".
GK AG, Herr Vorstand J. Kettner
"Die von Ihnen erarbeiteten Beratungsergebnisse zur Eingliederung unserer bisherigen Gesellschaften in die neue Konzernholding U.N.I. AG werden zu einer erheblichen Wertschöpfung führen. Durch Sacheinlage wird unser bisheriges Eigenkapital um ein Vielfaches auf mehr als Euro 20 Mio. Grundkapital gesteigert".
innoFlex AG, Herr Vorstand R. Mundt
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