BaFin-Gestattung von Vermögensanlage-Verkaufsprospekten und BaFin-Billigung von Wertpapierprospekten -
zur Kapitalmarktfinanzierung mit einem BaFin-Kapitalmarktprospekt
Kapitalmarktaufsichtrechtliche Genehmigungen von Kapitalmarktprospekten -
BaFin - Gestattung von Verkaufsprospekten und BaFin-Billigungen von Wertpapierprospekten
Finanzierungen für Unternehmen außerhalb von Bankkrediten durch Privatplatzierung bei Anlegern und privaten Kapitalgebern bedürfen keiner kapitalmarktrechtlichen Erlaubnis, soweit nicht mehr als 20 Kapitalgeber pro Finanzinstrument beteiligt werden sollen. Beteiligungsverkaufsprospekte über nicht wertpapierverbriefte Vermögensanlagen ( z.B. stille Beteiligungen ) bedürfen ebenso der bankaufsichtsrechtlichen Genehmigung wie Wertpapierverkaufsprospekte. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ), Abteilung Wertpapieraufsicht in Frankfurt/Main ist für die Zulassung von Prospekten zuständig, während die BaFin mit der Abteilung Bankenaufsicht in Bonn für die Einhaltung des Kreditwesengesetzes zuständig ist. Die Genehmigungen für Wertpapierprospekte heißen in der Gesetzessprache die "Billigung des Wertpapierprospektes". Die Genehmigung für wertpapierfreie Verkaufsprospekte über reine Vermögensanlagen wird als "Gestattung des Vermögensanlagenprospektes" bezeichnet.
Die Dr. Werner Financial Service AG berät bei der Kapitalmarktfinanzierung über die mit ihr kooperierende RA-GmbH ihre Mandanten gegenüber der zuständigen Kapitalmarktaufsichtsbehörde, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in Frankfurt/Main während des gesamten Genehmigungsverfahrens für Kapitalmarktprospekte bzw. Beteiligungsverkaufsprospekte und beschafft die entsprechende Prospektgenehmigung. Dabei trägt sie dafür Sorge, dass Meldepflichten nach dem Kreditwesengesetz, Wertpapierhandelsgesetz und Wertpapierübernahmegesetz beachtet werden.
Kapitalmarktrechtliche Grundlagen für das Angebot von wertpapierfreien Vermögensanlagen
Die gesetzliche Regeln für öffentliche Beteiligungsangebote an eine unbeschränkte Vielzahl von Kapitalgebern finden sich im Verkaufsprospektgesetz für wertpapierlose Vermögensanlagen und im Wertpapierprospektgesetz für Angebote von Wertpapieren ( z.B. Aktien, Schuldverschreibungen etc. ). Mit dem Abschnitt III a des Verkaufsprospektgesetzes (VerkProspG) - mit der Überschrift „Prospektpflicht für Angebote anderer Vermögensanlagen“ - wird der Geltungsbereich des Verkaufsprospektgesetzes zunächst auch auf Nichtwertpapiere ausgedehnt (§ 8 f Abs. 1). Dies sind z.B. die nicht wertpapierverbrieften stillen Beteiligungen oder KG-Fondsanteile. Davon gibt es acht Ausnahmetatbestände, soweit die gesetzliche Eingreifkriterien unterschritten werden ( derartige Angebote sind also BaFin-frei ):
1. Genossenschaftsanteile
2. Versicherungen und Pensionsvereine
3. (a) Maximal 20 ( Beteiligungsanteile-Anteile ) Beteiligte pro Finanzinstrument
oder aber (b) mehr Beteiligte, jedoch bei einem maximalen Beteiligungs-
Gesamtbetrag bis Euro 100.000,-- innerhalb von
12 Monaten oder aber jeder (c) Kapitalgeber mit einer Mindestbeteiligung
von über Euro 200.000,-- und (d) bei Wertpapieren bei einer
Mindestzeichnungssumme von über Euro 50.000,-- siehe § 3 Abs. 2 Ziff. 3
WpPG
4. Angebote an qualifizierte Anleger (z.B.
Wertpapierhändler) und/oder an unter 100 nicht
qualifizierte Anleger ( = Privatanleger ) - siehe § 3 Abs. 2 Ziff. 2 WpPG
5. Anlageangebote, für die schon ein genehmigter Verkaufs-
Prospekt besteht
6. Beteiligungsangebote an einen bestimmten Personenkreis
wie Arbeitnehmer ( = Mitarbeiterbeteiligung ) einschließlich der verbundenen
Unternehmen
7. Staatliche Emittenten ( Anstalten öffentlichen Rechts ) etc.
8. Verschmelzung und Übernahme von Tochtergesellschaften
Vermögensanlage-Verkaufsprospekte, also wertpapierlose, öffentliche Beteiligungsangebote sind auch dann BaFin-frei, wenn die jeweilige Mindestbeteiligung für Anleger ab Euro 200.000,- liegt.
Aktien, Anleihen bzw. Schuldverschreibungen - gleich in welchen Ausprägungen - sind kapitalmarktrechtlich grundsätzlich Wertpapiere und zwar unabhängig davon, ob eine Verbriefung durch ein physisches Wertpapier stattfindet oder nicht. Die Bedeutung liegt deshalb für Anleihen darin, daß für die öffentliche Emission ( = Ausgabe und Angebot an Dritte ) von Anleihen ein bankenaufsichtsrechtlich genehmigter Wertpapierverkaufsprospekt erforderlich ist. Ohne Wertpapierprospekt dürfen lediglich 99 potentielle Anleger angesprochen bzw. beworben werden (= gesetzliche Eintrittsschwelle - siehe § 3 Abs. 2 Ziff. 2 WertpapierProspektGesetz - WpPG).
Grundsätzlich dürfen Darlehen ( Geld gegen Zins ) nach § 1 des Kreditwesengesetzes nur von Banken ausgereicht ( = Kreditgeschäft ) oder entgegengenommen ( = Einlagen wie z.B. das Sparbuch ) werden. Ist ein Darlehen jedoch wertpapierorientiert, darf es von jedermann - also auch von Privatpersonen - als Schuldverschreibung mit entsprechenden Anleihe-Vertragsbedingungen ausgegeben werden.
Ab einer Mindesteinlage von Euro 50.000,- stellt das Wertpapierprospektgesetz die Ausgabe von Aktien und (Anleihe-)Wertpapieren prospekt- und genehmigungsfrei, d.h. dass keine gesetzliche Pflicht zur Erstellung eines Wertpapierverkaufsprospektes besteht ( siehe § 3 Abs. 2 Ziff. 3 WpPG ). In der rein praktischen Platzierung kommt man jedoch schon aus Haftungs- und Vertrauensgründen ohne einen umfassenden Prospekt nicht aus. Zudem wird der Emittent mit einer hohen Einmaleinlage ab Euro 50.000,- in breiten Anlegerkreisen weniger Erfolg haben.
Sonstige Anforderungen durch die BaFin als Bankenaufsichtaufsicht nach dem Kreditwesengesetz
Bei der rechtlichen Gestaltung der Beteiligung müssen zahlreiche bankaufsichtsrechtliche Anforderungen und Verkaufsprospektgesetze beachtet werden, z.B. die Abgrenzung zu unerlaubten Bankgeschäften nach §§ 1, 32 des Kreditwesengesetzes, insbesondere das Einlagen-, Depot- und Finanzkommissionsgeschäft. Es genügt nicht, einen Beteiligungsvertrag nur als "Stillen Gesellschaftsvertrag" oder als "Genussrechts-Bedingungen" zu bezeichnen. Auch der Inhalt des Vertrages muß sich als solcher darstellen und die Abgrenzungskriterien zu den Einlagengeschäften der Banken beinhalten.
Beantragung und Einholung der BaFin-Genehmigung
Im Rahmen eines Prospektierungsauftrages holen wir für den Auftraggeber die Prospekt-Gestattung ( bei wertpapierlosen Vermögensanlagen ) bzw. dei BaFin-Billigung ( bei Wertpapieren ) durch die BaFin als kapitalmarktrechtliche Genehmigung ein. Die Kanzlei Dr. Werner & Collegen sowie das Dr. Werner-Experten-Netzwerk tragen dafür Sorge, dass ein Konflikt mit der BaFin erst gar nicht entstehen kann. Zudem vertreten wir über die mit uns kooperierenden Rechtsanwälte die Unternehmen vor der BaFin, soweit anderweitig rechtliche Auseinandersetzungen bereits eingetreten waren.
Verstöße gegen kapitalmarktrechtliche Vorschriften oder gegen das Kreditwesengesetz sind immerhin mit einer Gefängnisstrafe von bis zu 3 Jahren bedroht. Es ist also äußerste Vorsicht beim Agieren auf dem Beteiligungsmarkt beim "Einsammeln von Kapital" geboten, damit dies nicht gegen die Einlagengeschäfte der Banken gem. § 1 KWG verstößt.
Auch wenn die Zulassung für den Vertrieb von Wertpapierverkaufsprospekten unter dem Haftungsdach eines anderen Wertpapierhandelshauses oder als Finanzdienstleistungsinstitut gewünscht ist, steht das Dr. Werner-Experten-Netzwerk ihren Mandanten hilfreich zur Seite.
Wenden Sie sich direkt an den langjährig praxiserfahrenen
Kapitalmarktprospekt-Profi Dr. Horst Siegfried Werner
Tel. +49 (0)551 / 99964-240 od. -241
Fax +49 (0)551 / 99964-249
E-mail: dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de
Web: www.finanzierung-ohne-bank.de
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